Rick_Blaine schrieb:Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen
Nur kurz nochmal etwas dazu
Die Dichte seines Tatplans, alle Einzelheiten, wie konkret genau etc. wird man ja denke ich vollumfänglich ermitteln können.
Sein Manifest im Vorfeld und sein Geständnis im Anschluss, auch wenn wir nicht wissen, wie sich das genau angehört hat, dürften dafür ja hoffentlich schon mal enorm hilfreich sein.
Grad der Rechtsgutgefährdung:
Wie hier ja schon zu Recht erwähnt wurde, musste der Rechtsterrorist von Halle mit seinen abgegebenen Schüssen auf die Tür der Synagoge einschließlich seines Einsatzes und des Wurfes von Sprengstoff an anderer Stelle ja schon damit rechnen, dass bereits diese Aktionen höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) angreifen würden/könnten.
Sprich, er damit schon Menschen nicht nur verletzen, sondern auch schon hätte töten können. Das hat er vielleicht sogar gehofft.
Aber selbst wenn er das in jenen Momenten noch nicht speziell gehofft hat, so dürfte er das "garantiert" billigend in Kauf genommen haben (Eventualvorsatz) und er hätte damit einfach rechnen müssen, dass bereits bei Schüssen auf eine Eingangstür, ohne zu wissen, wer oder was sich genau dahinter befindet - sowie das Werfen eines Sprengsatzes über eine Mauer Menschenleben dabei zu Schaden kommen könnten.