Lehrerinnen dürfen Kopftuch tragen!
11.05.2018 um 20:21Cass schrieb:Das ist übelstes hetzen gegen eine religionsgemeinschaftNein, das sind leider historische Fakten
Cass schrieb:Das ist übelstes hetzen gegen eine religionsgemeinschaftNein, das sind leider historische Fakten
Fierna schrieb:mich stört, wenn Leute nicht in der Lage sind, ihren Glauben privat auszuleben und ihn anderen aufzwingen.Inwiefern wirst du denn gezwungen, ein Kopftuch zu tragen? Und was ist dein Schaden, wenn du eines an der Lehrerin siehst, während es dich an einer Putzfrau an der selben Örtlichkeit nicht stört?
Venom schrieb:Das stimmt, aber in dem Fall weiß man ja nicht unbedingt mit wem man es zu tun hat.Eben, er könnte aber genauso Einfluß auf dein Kind nehmen, wenn er es darauf anlegt.
Realo schrieb:Aber wenn dir die Zeiten von Inquisition & Co. lieber sindDas ist das andere Extrem, wo liest du bitte heraus, daß ich das befürworte? Gibt es denn keinen zivilisierten Mittelweg, wo jeder nach seiner Façon selig werden darf, aber nicht muß?
tobak schrieb:Eben, er könnte aber genauso Einfluß auf dein Kind nehmen, wenn er es darauf anlegt.Kann tatsächlich passieren wenn sich dahinter ein Missionär befindet. Nur in dem Fall sollte man halt aufpassen, dass man entweder alle Religionen gleich einschränkt oder eben gleich viel Erlaubnis gibt. Soll sich nicht nur auf die Schule beziehen.
tobak schrieb:Inwiefern wirst du denn gezwungen, ein Kopftuch zu tragen? Und was ist dein Schaden, wenn du eines an der Lehrerin siehst, während es dich an einer Putzfrau an der selben Örtlichkeit nicht stört?Ich bin hier nicht Thread-Thema und habe wahrlich genug geschrieben, dass du dir nicht nur diesen Satz herauspicken musst, um mir diese unsinnigen Fragen zu stellen.
Fierna schrieb:obwohl das quasi ein Menschenrecht darstelltUnd in welchem "Märchenbuch" steht das?
Fierna schrieb:Was ist denn der Schaden, wenn die ihren Glauben mal 8h am Tag zurückstellen, so wie das vom Rest der Menschheit auch verlangt wird?Und das, also auf das Beharren von fragwürdigen religiösen Vorschriften, die hier auch noch gerichtlich goutiert wurden, führt es zu dem Umstand, dass nicht wenige Arbeitgeber sich davor scheuen eine Muslima mit Kopftuch zum Bewerbungsgespräch einzuladen. Viele haben einfach Angst, dass deren religiöse Vorschriftendoktrin zu arbeitsrechtlichen Problemen führen könnte.
Warhead schrieb:Ach wenn die Hautfarbe nicht passend ist oder die Augen zu asiatisch,der Nachname zu...exotisch,dann droht das gleiche SchicksalDas wäre dann in der Tat rassistisch begründet aber beim Kopftuch sehe ich eben aufgrund nicht nachvollziehbarer Urteile von Arbeitsgerichten ein gewisses Verständnis für die Skepsis
tobak schrieb:Du kannst mir den Schaden nicht benennen, weil es keinen gibt, solange es nur um das fachliche geht und das Thema "Glaube" in der Interaktion keine Rolle spielt.Doch, dafür kann ich mir 100e Beispiele ausdenken, bei denen das zu Problemen führt....nämlich jedes Mal, wenn 2 "entgegengesetze" Weltbilder aufeinander prallen, einmal vertreten durch "den Staat", einmal vertreten durch den Bürger.
tobak schrieb:Und in welchem "Märchenbuch" steht das?
Die Religionsfreiheit ist ein Grund- und MenschenrechtWikipedia: Religionsfreiheit
[...]
Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit:
Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten (zum Beispiel, indem man eine Eidesformel nicht in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form ablegt, sondern dem Eid z. B. hinzufügt so wahr mir Gott helfe).
Negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion) ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehören auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, und das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.
[...]
Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet. Besonders weit geht bei dieser Trennung Frankreich.
Aus Art. 4 GG wird eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet. Diese Pflicht gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrer als Vertreter des Staates dessen religiöse Neutralität beachten, nur Nonnen dürfen weiterhin Kopftuch (Habit) tragen. Personen, die sich verbeamten lassen, begeben sich freiwillig in die staatliche Sphäre und können daher nicht mehr dasselbe Maß an „Freiheit vom Staat“ geltend machen wie andere Bürger. Den Konflikt, dass Beamte einerseits Bürger und anderseits Funktionsträger des Staates sind, versucht Art. 33 Abs. 3 GG zu regeln. Es ist Gegenstand teils heftig geführter Debatten, ob etwa von Lehrerinnen verlangt werden kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003[21] ist hierfür jedenfalls eine landesgesetzliche Regelung notwendig.Wikipedia: Religionsfreiheit in Deutschland#Weltanschauliche Neutralität des Staates
Die Praxis in Deutschland hinsichtlich der religiösen Neutralität des Staates wird mitunter als eine faktische Bevorzugung des Christentums kritisiert. So beruhen fast alle gesetzlichen Feiertage auf christlichen Traditionen, und die allgemeingültigen Vorschriften an sogenannten Stillen Tagen gelten auch für Nichtchristen, was im Einzelfall mit deren eigenen Riten kollidieren kann, wenn etwa das jüdische Purim-Fest auf den Karfreitag fällt.
Kritik richtet sich auch gegen den staatlichen Einzug der Kirchen- bzw. Kultussteuer für verschiedene christliche Kirchen und die dem Zentralrat der Juden in Deutschland angehörenden jüdischen Gemeinden sowie gegen grundsätzliche Regelungen zur Finanzierung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten, die in den Staatskirchenverträgen festgelegt und auf historischen Verpflichtungen aus Enteignungen des kirchlichen Vermögens beruhen, bei denen sich der Staat zu Gegenleistungen für den laufenden Unterhalt und den Fortbestand der Kirchen verpflichtet hat.
Die Neutralität des Staates im Bereich der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit, also dem Schutz des Einzelnen vor Missionierung durch den Staat, vor Individuen in staatlichen Institutionen oder vor privaten Organisationen auf staatlichem Grund, findet an der Umsetzung von anderen Grundrechten seine Begrenzung. Grund dafür ist, dass allgemein nützliche Organisationen und ihr weltanschaulich geprägtes Veranstalten von Öffentlichkeit wie etwa bei Festen oder Demonstrationen aus praktischen Gründen auf eine städtische Straße oder den Marktplatz angewiesen sind. Hier geht der Staat auf das Bedürfnis nach Umsetzung der Versammlungsfreiheit ein und nimmt in Kauf, dass Menschen mit anderer Meinung auf dem Marktplatz den religiösen oder nicht-religiösen Ansichten einer Kundgebung ausgesetzt werden können. Eine staatliche Zwangsmissionierung liegt hier nicht vor, weil nicht der Staat Veranstalter der Kundgebung ist und weil sich die anderen Marktplatz-Besucher von der Kundgebung frei zu- oder abwenden können.Wikipedia: Religionsfreiheit#Beispiele für negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit