Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass sie nicht staatenlos werden.
Die Entlassung kann nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Falls die zugesicherte Einbürgerung nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, gilt die Entlassung als nicht erfolgt.
Wehrpflichtige benötigen für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Soweit erforderlich, holt das Bundesverwaltungsamt diese Zustimmung für Sie ein. Für wenige Berufsgruppen (aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist eine Entlassung nicht möglich.
Wenn Sie im Ausland leben, senden Sie Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt, am besten über die zuständige Deutsche Botschaft oder das Deutsche Konsulat. Wohnen Sie in Deutschland, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.
Rechtsgrundlage: §§ 18 - 24 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/EntlassungStaatsangehoerigkeit/entlassungstaatsangehoerigkeit-node.html (Archiv-Version vom 01.11.2014)@AldarisIrgenwo ist er dann wohl untergekommen !?
Wird nur bei solchen schwer, die dann kein Staat aufnimmt, bzw. alle Staaten dies verweigern....