@cejar @J-Dark187 Man habe bei ihm nichts gefunden und keinen Beweis , dass das Kinderpornographie war ?
Das liest sich aber ganz anders, siehe :
http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/aktuelles/hauptverhandlung-in-der-strafsache-gegen-sebastian-edathy-130891.htmldarin, heisst es:
Mit der am 15. Juli 2014 erhobenen Anklage wirft die Staatsanwaltschaft Hannover (Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonst jugendgefährdender Schriften) dem 1969 geborenen Angeklagten vor, in Rehburg-Loccum und anderenorts zwischen dem 1. November 2013 und dem 12. Februar 2014 durch insgesamt 7 Straftaten sich über seinen Internetzugang mit Hilfe eines dienstlichen Laptops kinderpornographische Bild- und Videodateien heruntergeladen zu haben. Zudem soll der Angeklagte auch einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornographisch eingestuft wird.
In ihrem Eröffnungsbeschluss vom 14. November 2014 hat die Kammer ausgeführt:
Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte der o.g. Straftaten hinreichend verdächtig erscheine.
Ein hinreichender Tatverdacht sei grds. dann anzunehmen, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Angeklagten in einer Hauptverhandlung überwiegt, d.h. ein Freispruch nicht wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei vorliegend -entgegen der Einwände der Verteidigung- ein hinreichender Tatverdacht gegeben.
Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Angeklagte hinsichtlich der in seinen Büroräumen in Rehburg-Loccum aufgefundenen CD „Movie" und des Bildbandes „Boys in ihrer Freizeit" den Straftatbestand des Besitzes jugendpornographischer Schriften verwirklicht hat.
Sowohl der Bildband als auch die CD enthielten teilweise jugendpornographische Darstellungen, von deren Besitz durch den Angeklagten nach derzeitiger vorläufiger Prüfung (Beweisbarkeitsprognose) auszugehen sei.
Der Angeklagte erscheine ausweislich der auf den Rechnern des Deutschen Bundestages protokollierten Logdateien hinreichend verdächtig, es unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen.
Der Verwertung der CD, des Bildbandes und der Logdateien als Beweismittel in der Hauptverhandlung stehen nach Auffassung der Kammer keine Beweisverwertungsverbote entgegen
Fazit: Selbst wenn, sein Laptop verschwunden ist, so fand man aber trotzdem eine CD und ein Bildband, dass sehrwohl als jugendpornographische Darstellungen ausgewiesen ist. Zudem war es sein Internetzugang mitsamt seiner Logdateien der über den Bundestag mit dem Internet verbunden war.
In Wahrheit hat Edathy doch nur den Notausgang benutzt, damit das wahre Ausmaß seiner pädophilen Art nicht ans Tageslicht kommt.