@Kc Ja in Russland hat des Versammlungsrechtes verschärft. Die Strafen für die Durchführung nicht genehmigter Demonstrationen, für das Nicht-Einhalten von Auflagen u. ä. wurden drastisch erhöht. Bei Verursachung von Sachschaden steigen die angedrohten Strafen bis auf ein Höchstmaß von 7500 Euro für Einzelpersonen, ersatzweise 200 Stunden Sozialstunden. Organisationen müssen in Extremfällen mit bis zu 27.000 € Bußgeldern rechnen. Neu eingeführt wurde zudem ein Vermummungsverbot und faktisch so etwas wie eine Bannmeilenordnung, also Verbot von Aktionen direkt vor der Staatsduma und dem Roten Platz.
Nehmen wir den Straf- und Bußgeldkatalog des deutschen Versammlungsgesetzes, nachzulesen in den Paragraphen 21 – 29a dieser Verordnung:
Da wird unter anderem angedroht (§ 21 – 28):
- Störung einer genehmigten Demonstration - bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe,
- Angriff auf polizeilich legalisierte Ordner – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe,
- öffentliche Aufforderung zu einer verbotenen Demonstration oder Nichtbefolgung einer angeordneten Auflösung – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe,
- Mitführen von Waffen oder als Waffen zu benutzender Gegenstände – bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe;
- Abweichen von der angemeldeten Route, Durchführung einer Versammlung ohne Anmeldung (wenn sie nicht als „Spontanauflauf“ zustande kommt) – bis zu sechs Monaten Haft oder Geldstrafe bis zu einundachtzig Tagessätzen,
- Auftreten in Uniform – bis zu zwei Jahr, Geldstrafe.
Unter dem Stichwort „Ordnungswidrigkeiten“ heißt es dann(§ 29 und 29a) wörtlich weiter in dem Text des allgemeinen deutschen Versammlungsgesetzes von 2008. :
„Ordnungswidrig handelt, wer
1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 (Vermummung – ke) bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel , einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände , die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs.1 oder 2 (Nicht Genehmigung wegen Gefährdung der öff. Sicherheit uä. - ke) - nicht nachkommt,
4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§9 Abs. 2),
7. als Leiter oder Veranstaltet einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§9 Abs.2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs 1 zulässig ist, oder
8. als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 – 5 mit einer Geldbuße bis tausend deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.“
Am Ende dieses Paragraphen folgen dann noch die Bußgeldandrohungen im Falle einer Verletzung des Bannmeilengebotes (29a, Abs. 1):
„Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs, 1 (Bannmeile - ke) an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einem Aufzug auffordert.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.“