@RadixSpricht diese Konvention nur von der Achtung des Privatlebens. Und jeder anders Sexuell Orientierte, als es die russische Tradition will, darf ja im Privaten tun was er will, natürlich auch hier, wenn er einem Anderen nicht schadet.
Dann geh mal händchenhaltend oder küssend auf einem öffentlichen Platz in Russland mit einem Menschen deines Geschlechts spazieren. Das IST privat und dennoch wird dir dieses Gesetz entgegenschlagen. Oder schreib ein Buch, ein Theaterstück, einen Musiktitel oder sonstwas über die Thematik und biete es über einen Verlag an oder führe es öffentlich auf. Oder lade zu einer Gayparty ein, oder... oder... oder... All das ist alles privatrechtlich und dennoch schlägt dir dieses Gesetz entgegen. Privat und öffentlich ist juristisch etwas anderes, als umgangssprachlich.
Aber ich bitte dich, zeige mir einen Artikel einer Völkerrechtlichen Konvention, gegen den jenes Gesetz verstößt.
Nannte ich dir bereits, wobei es durchaus noch etliche weitere gäbe, aber ich habe nun keine Lust, mich durch die ganzen Verträge und Protokolle durchzuwühlen.
da es sich aber bei jenem Gesetz nicht um eine Diskriminierung handelt
Natürlich handelt es sich bei dem Gesetz um Diskriminierung im juristischen Sinne. Ein wenig davon verstehe ich als Jurist von der Materie schon auch
;) Denn das Privatleben wird ja geachtet, niemand staatlich verfolgt, solange er einem Anderen nicht Schadet (Kontext Kindeswohl).
Zunächst schadet mit dieser vermeintlichen "Propaganda" niemand jemanden. Das ist schonmal lein bloßes Phantasieprodukt der orthodoxen Deppen in Russland. Darüber hinaus definiert sich privat in dem Zusammenhang anders, als es der juristische Laie versteht.
Aus diesem Grunde, weil der BGH dies sagte, hat Deutschland dieses Protokoll12 auch nicht ratifiziert, musste es so gesehen nicht ratifizieren.
Was hat das mit dem BGH zu tun??? Die Bundesregierung hat eine Ratifizierung des Zwölften Zusatzprotokolls zur EMRK aus Rechtssicherheitsgründen vorerst verzögert, weil deren Inhalt zivil- und arbeitsrechtlich nicht über das hierzulande bereits vorhandene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinaus geht, jedoch die Auswirkung des Zwölften Zusatzprotokolls auf das deutsche Sozial- und Ausländerrecht seitens der Rechtsprechung nicht klar sind.
Das BVerfG hätte als letzte -vorletzte (EuGH)- Instanz fungiert.
Weder dem BGH, noch dem BVerfG obliegt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, dass Deutschland solche Zusatzprotokolle zu unterzeichnen oder nicht zu unterzeichnen hätte.
Ich finde es nicht verkehrt, Deutschland mit in die Disskusion zu integrieren, da wir uns anmaßen, einen anderen Staat zu kritisieren.
Wie meinst du das denn?
Diese Orientierung, wie stellt man die fest, mit einem Kompass? Nein, doch wohl eher mit Zuneigung, ja ich meine, primär mit Liebe.
Mit Liebe hat die sexuelle Orientierung nicht primär zu tun. Liebe und die sexuelle Orientierung sind erstmal zwei paar Stiefel. Sie ergibt sich aus den Angaben und der Lebensweise des Einzelnen und ist weitgehend erforscht. Nur was die Ursachen anbelangt, da ist man sich noch ganz und gar nicht schlüssig. Die einen diskutieren eine physiologische Ursache, andere wiederum eine erworbene.