kleinundgrün schrieb:Tja, dann nenne doch bitte den Jahresvervienst eines Alleinstehenden, kinderlosen, der zu einer Steurlast von 3000 EUR führt.
Es müssen ungefähr 24k zu versteuerndes Einkommen übrig bleiben aber auch das nur geschätzt. Das hat aber meist mit dem Jahresverdienst nicht viel zu tun.
Wikipedia: Einkommensteuer (Deutschland)#RechenschemaErmittlung der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum getrennt nach den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG). Hierbei sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von den Einnahmen bereits abgezogen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19–19a EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)
= Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: jedes einzelnen Ehegatten)
− Altersentlastungsbetrag für Personen im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres (§ 24a EStG)
− Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1308 €
− Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 €/1340 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: beider Ehegatten)
− Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!)
− Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind (§§ 10c-10i EStG), einschließlich Kirchensteuer
− Vorsorgeaufwendungen, einschließlich Altersvorsorge (§§ 10-10a EStG)
− Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, falls über der zumutbaren Belastung
− Unterhalt an bedürftige Personen (außergewöhnliche Belastungen)
− Ausbildungsfreibetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (außergewöhnliche Belastungen)
− Behindertenpauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Hinterbliebenen-Pauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Pflege-Pauschbetrag (außergewöhnliche Belastungen)
− Kinderbetreuungskosten (Sonderausgaben)
− Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums
+ hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
− Freibeträge für Kinder, falls günstiger als das Kindergeld
− Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle – siehe auch Einkommensteuertarif
= Tarifliche Einkommensteuer
+ Jahressteuer nach Sonderberechnung
− Steuerermäßigungen
+ Hinzurechnungen (z. B. Kindergeld falls Ansatz der Kinderfreibeträge, Altersvorsorgezulage falls günstiger als Sonderausgaben)
= Festzusetzende Jahressteuer
def schrieb:Beim H4 Bezieher kommen hier B
Hab ich editiert.