Geschwisterliebe, Inzest!
01.10.2013 um 21:57@praiseway
Ich habe bereits ganz konkret dargelegt, warum diese Entscheidung so nicht haltbar ist. Es kommt selten vor, dass ich mit einer Entscheidung des BVerfG nicht übereinstimme, hier ist es aber so.
Dass ohne Vorsatz Inzest nicht strafbar ist, ist klar. Allerdings erfasst das Inzestverbot eben auch davon unabhängig Fälle, in denen das angeblich geschützte Rechtsgut - Ehe und Familie - überhaupt nicht betroffen ist. Um das Beispiel nochmal klar zu formulieren: Zwei Geschwister wachsen vollkommen getrennt voneinander jeweils bei einem Elternteil auf. Nachdem beide erwachsen geworden sind, beschließen die beiden im vollem Bewusstsein ihrer Verwandtschaft sich doch mal kennenzulernen. Bei diesem ersten Treffen verlieben sich die beiden völlig unerwartet ineinander. Jetzt die konkrete Frage: Welche Ehe, welche Familie wird dadurch gestört oder zerstört, dass die beiden jetzt diese Liebe ausleben? Antwort: keine. Das gleiche gilt für die geschiedene Mutter, die ihren Sohn, den sie im Säuglingsalter zur Adoption freigab, in vollem Bewusstsein der Verwandtschaft auf beiden Seiten kennenlernen will, und sich die beiden dann wider Erwarten verlieben. Auch hier gibt es keine Familie oder Ehe, die durch diese Beziehung ge- oder zerstört wird. Das gleiche gilt mehr noch für alle Fälle, in denen die beiden Beteiligten zunächst gar nicht wissen, dass sie entsprechend miteiander verwandt sind, und dies erst nach Jahren des glücklichen Zusammenlebens erfahren. Diese müssten sich ab diesem Zeitpunkt sofort trennen. In all diesen Fällen ist eine Strafbarkeit nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und auch und gerade icht mit dem Schutz von Ehe und Familie bvegründbar. Dennoch erfasst das Inzestverbot des § 173 StGB auch diese Fälle.
Auf der anderen Seite bleibt aber der Mann, der seine Ehefrau (mit der er zwei Kinder hat) mit einer anderen betrügt, straffrei, obwohl dieser Geschlechtsakt sicherlich mehr dazu beiträgt, dass die Ehe und Familie der betroffenen geschädigt wird, als wenn die beiden Kinder dann im Erwachsenenalter entscheiden, eine Beziehung miteinander zu beginnen. WEnn man also schon Ehe und Familie hier als Schutzgut heranziehen will, dann muss man das schon erstens konsequent auch für andere Fälle des ehe- und familieschädigenden Geschlechtsverkehrs tun - anderenfalls wird Art. 3 GG verletzt, und zweitens eben zumindest die Fälle aus dem Anwendungsbereich herausnehmen, wo ein solcher Geschlechtsverkehr auch zwischen Verwandten eben keine Ehe oder Familie schädigt. Besonders absurd wird das ganze, wenn man bedenkt, dass der Analverkehr zwischen Verwandten ja straflos bleibt, was auch zeigt, das es hier wohl gar nicht um den Schutz von Ehe und Familie geht.
Früher war auch der Ehebruch einmal strafbar, wenn auch nur dann, wenn die Ehe hernach deswegen geschieden wurde:
Es bleibt festzuhalten: Die Norm wird weder wie sie ist ihrem angeblichen Zweck gerecht, noch erscheint es plausibel, sie in modifizierter Form aufrechtzuerhalten. Dafür gibt es einfach keinen Grund mehr. Die einzige Funktion, die sie noch notwendig macht, lässt sich leicht und besser mit einer Modifizierung des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs erreichen.
@SUPERVISOR1982
praiseway schrieb:Auf der anderen Seite ging die Entscheidung 7 zu 1 aus.Auch wenn die Entscheidung 8:0 ausgegangen wäre, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Entscheidung richtig und die Argumentation derselben schlässig ist.
Bei den weiteren Fällen kann das da nicht von Vorsatzes getragen, nicht strafbar sein, aber bei Kenntnahme.
Ich habe bereits ganz konkret dargelegt, warum diese Entscheidung so nicht haltbar ist. Es kommt selten vor, dass ich mit einer Entscheidung des BVerfG nicht übereinstimme, hier ist es aber so.
Dass ohne Vorsatz Inzest nicht strafbar ist, ist klar. Allerdings erfasst das Inzestverbot eben auch davon unabhängig Fälle, in denen das angeblich geschützte Rechtsgut - Ehe und Familie - überhaupt nicht betroffen ist. Um das Beispiel nochmal klar zu formulieren: Zwei Geschwister wachsen vollkommen getrennt voneinander jeweils bei einem Elternteil auf. Nachdem beide erwachsen geworden sind, beschließen die beiden im vollem Bewusstsein ihrer Verwandtschaft sich doch mal kennenzulernen. Bei diesem ersten Treffen verlieben sich die beiden völlig unerwartet ineinander. Jetzt die konkrete Frage: Welche Ehe, welche Familie wird dadurch gestört oder zerstört, dass die beiden jetzt diese Liebe ausleben? Antwort: keine. Das gleiche gilt für die geschiedene Mutter, die ihren Sohn, den sie im Säuglingsalter zur Adoption freigab, in vollem Bewusstsein der Verwandtschaft auf beiden Seiten kennenlernen will, und sich die beiden dann wider Erwarten verlieben. Auch hier gibt es keine Familie oder Ehe, die durch diese Beziehung ge- oder zerstört wird. Das gleiche gilt mehr noch für alle Fälle, in denen die beiden Beteiligten zunächst gar nicht wissen, dass sie entsprechend miteiander verwandt sind, und dies erst nach Jahren des glücklichen Zusammenlebens erfahren. Diese müssten sich ab diesem Zeitpunkt sofort trennen. In all diesen Fällen ist eine Strafbarkeit nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und auch und gerade icht mit dem Schutz von Ehe und Familie bvegründbar. Dennoch erfasst das Inzestverbot des § 173 StGB auch diese Fälle.
Auf der anderen Seite bleibt aber der Mann, der seine Ehefrau (mit der er zwei Kinder hat) mit einer anderen betrügt, straffrei, obwohl dieser Geschlechtsakt sicherlich mehr dazu beiträgt, dass die Ehe und Familie der betroffenen geschädigt wird, als wenn die beiden Kinder dann im Erwachsenenalter entscheiden, eine Beziehung miteinander zu beginnen. WEnn man also schon Ehe und Familie hier als Schutzgut heranziehen will, dann muss man das schon erstens konsequent auch für andere Fälle des ehe- und familieschädigenden Geschlechtsverkehrs tun - anderenfalls wird Art. 3 GG verletzt, und zweitens eben zumindest die Fälle aus dem Anwendungsbereich herausnehmen, wo ein solcher Geschlechtsverkehr auch zwischen Verwandten eben keine Ehe oder Familie schädigt. Besonders absurd wird das ganze, wenn man bedenkt, dass der Analverkehr zwischen Verwandten ja straflos bleibt, was auch zeigt, das es hier wohl gar nicht um den Schutz von Ehe und Familie geht.
Früher war auch der Ehebruch einmal strafbar, wenn auch nur dann, wenn die Ehe hernach deswegen geschieden wurde:
§ 172 StGBDas hat man dann Gott sei Dank aus dem Gesetz entfernt. Damit erscheint mir es aber auch unhaltbar, den einvernehmlichen Geschlechtsakt zwischen Erwachsenen mit der Begründung "Schutz der Ehe und Familie" unter Strafe zu stellen.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Es bleibt festzuhalten: Die Norm wird weder wie sie ist ihrem angeblichen Zweck gerecht, noch erscheint es plausibel, sie in modifizierter Form aufrechtzuerhalten. Dafür gibt es einfach keinen Grund mehr. Die einzige Funktion, die sie noch notwendig macht, lässt sich leicht und besser mit einer Modifizierung des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs erreichen.
@SUPERVISOR1982
SUPERVISOR1982 schrieb:das habe ich ja auch geschrieben, dass das zugunsten der Homosexuellen geändert worden ist.Du hattest behauptet, dass die Gesellschaft verschiedenen Parametern unterliegt, "welche sich, so wie sie jetzt ist als tauglich erwiesen hat. (mit gründung der BRD)". Das ist unzutreffend. Ich habe mit meinen Beispielen dargelegt, dass die Gesellschaft seit Gründung der BRD bereits vielfach eingestehen musste, dass die Parameter ungerecht und mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Damit hat sich deren Untauglichkeit - und das mehrmals seit Gründung der BRD - klar erwiesen. Darum alleine ging es.
SUPERVISOR1982 schrieb:warum denn nicht, die gesetze spiegeln doch nur die ansichten der bevölkerung wieder. da wir eine demokratie haben, wird die aus der mehrheit gebildet.Eine moderne Demokratie - wie sie die BRD ist - fußt nicht alleine auf der Herrschaft der Mehrheit. Vielmehr gibt es für diese Mehrheitsherrschaft Grenzen, einen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann. Das ist notwendig, um eben eine Diktatur der Mehrheit über die Minderheiten zu verhindern. Darum muss sich jedes Gesetz am Grundgesetz messen lassen. Ein Verbotsgesetz stellt dabei immer einen Grundrechtseingriff dar, weil davon mindestens die freie Entfaltung der Persönlichkeit betroffen und eingeschränkt wird. Das gilt umso mehr, wenn das Verbot mit Strafe bewehrt ist. Wie schon mehrfach dargelegt, ist dies der schwerste denkbare Eingriff des Staates in die Grundrechte seiner Bürger. Dafür muss der Staat also einen guten Grund haben, insbesondere muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dazu gehören legitimer Zweck (bereits zweifelhaft), Geeignetheit (definitiv nicht gegeben), Erforderlichkeit (zweifelhaft), Angemessenheit (nicht gegeben). Es gibt also keinen verfassungsmäßg haltbaren Grund für diese Norm. Daher reicht eben auch der Wunsch der Mehrheit, dass diese Norm besteht nicht aus.