@Häresie"§ 2 Voraussetzungen der Kastration
(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als Körperverletzung strafbar, wenn
1.
der Betroffene einwilligt (§ 3),
2.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern,
3.
der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
4.
für ihn körperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen, und
5.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch einen Arzt auch dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 176 bis 179, 183, 211, 212, 223 bis 227 des Strafgesetzbuches erwarten läßt, und die Kastration nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebensführung zu helfen."
So, das sind die Vorraussetzungen. Ansonsten ist das eine Art der Körperverletzung, in die nicht eingewilligt werden kann wie bei einem Piercing, weil es sich um sittenwidrig handelt.
Das gesamte Gesetz ist nicht so wahnsinnig lang, und ich sehe da nix von Einwilligungspflicht des Ehepartners oder so.
Die Hürde ist schon hoch. Und für mich impliziert das auch, dass man vorher mal Alternativen ausprobiert haben muss. Mit einem Psychologen sprechen zum Beispiel....
Aber dass da eine etwaige Ehefrau ihre Zustimmung zu geben hat, steht da nirgends.