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Selbstjustiz im folgenden Fall?

2.468 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Deutschland, Mord, Vergewaltigung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:08
@kleinundgrün
Ist eine normale seelische Folge, wie du sie nennst eine geistige Krankheit? Bzw. ab welchem Schweregrad einer seelischen Folge würdest du sagen, dass der Tatbestand "körperlich schwer misshandelt" und damit
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
zutrifft?

Meine Behauptung ist, dass diese oben erwähnte geistige Krankheit bei jeder noch so harmloseren Vergewaltigung auftritt.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:12
@DoctorWho
Okay, und was genau ist dann die geistige Krankheit? Kann ein Trauma nicht als solche bezeichnet werden?


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:13
@vincent
da geht es wohl eher darum, dass man jemanden so verletzt, prügelt, dass er geistig behindert sein könnte, also Hirnschädigungen beispielsweise davon trägt.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:13
@Tussinelda
Ja, das könnte sein. Dann wäre ich wohl auf dem Holzweg...


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:15
Zitat von vincentvincent schrieb:Meine Behauptung ist, dass diese oben erwähnte geistige Krankheit bei jeder noch so harmloseren Vergewaltigung auftritt.
Noch mal:
Angenommen Du würdest den sexuellen Aspekt und die damit verbundene besondere Demütigung des Opfers und die nachhaltigen seelischen Folgen ignorieren.

Dann wäre ein solches "Befummeln" höchstens eine Geldstrafe "wert". Aber weil es eben besonders demütigend ist, steigt der Gesetzgeber gleich mit einer Gefängnisstrafe ein.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:15
Finde die Formulierung alleine schon sehr altertümlich. Könnte man doch wohl langsam anpassen.. Geistige Krankheit? Was soll das sein.. -.-


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:19
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Eine Herabwürdigung des Opfers ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NJW 2000, 3655)." BeckOK StGB/Ziegler StGB § 176a Rn. 20
Weil es bereits im Grundtatbestand enthalten ist. Eine sexuelle Nötigung beinhaltet schon den Umstand, dass eine soclhe Behandlung eher geneigt ist, dem Opfer eine besndere Demütigung zuzufügen. Aber eine solche Demütigung muss sich nicht realisieren.

Warum wird denn eine sexuelle Nötigung härter bestraft? Doch weil diese spezielle Form der Nötigung einen zusätzlichen strafwürdigen Aspekt enthält. Und was kann dieser zusätzliche Aspekt sein?


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:19
@kleinundgrün
Das mag rechtlich ja so sein. Aber dann erkläre mir doch, wieso der Missbrauch an einem schlafendem Kind (das auch nichts bemerkt) auch bestraft wird.

Es gibt doch den Grundsatz, "keine Strafe ohne Schaden" oder so ähnlich. Das trifft doch aber nicht bei Allem zu?!
Ebenso ist Leichenschändung etc. doch auch unter Strafe gestellt. Es muss also nicht unbedingt demütigend für das Opfer sein, sondern die Tat an sich wird als demütigend angesehen. Anders kann ich mir das nicht erklären.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:21
@vincent

gemeint ist beim 226 absatz 3 folgendes:

Eine geistige Krankheit als qualifizierende Verletzungsfolge drückt sich vor allem in endogenen oder exogenen Psychosen aus. Sie kann aber auch in einer Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit infolge einer hirnorganischen Schädigung durch Gewalteinwirkungen liegen. Eine zeitlich eng begrenzte heftige Gemütsbewegung oder nur vorübergehende Geistesstörung infolge der Körperverletzung reicht nicht aus. Jedoch kann eine Epilepsie etwa als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung den Qualifikationstatbestand erfüllen.

Die Tatbestandsalternative der Behinderung ist auch als dauernde „geistige“ Behinderung zu verstehen. Problematisch ist die Frage, ob der geistigen Krankheit oder Behinderung eine seelische Erkrankung gleichzustellen ist. Bejaht man dies (Rengier ZStW 111 [1999], 1, 18), dann wird ein weiter Anwendungsbereich der Norm in den Bereichen eröffnet, in denen aus vorsätzlichen Körperangriffen andauernde posttraumatische Störungen, somatoforme Schmerzbefunde oder Persönlichkeitsstörungen resultieren. Diese können in schweren und chronifizierten Fällen für das Opfer ebenso belastend wirken, wie körperliche Verstümmelungen. Das Feld ist strafrechtlich noch unerschlossen, aber die Erfahrungen aus der zivilrechtlichen Haftpflichtpraxis zeigen die Bedeutsamkeit an (zur posttraumatischen Belastungsstörung OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1318 ff). Dort zeigen sich im Bereich der Unfallfolgen viele Fälle, in denen geringfügig körperlich verletzte Personen infolge massiver somatoformer Schmerzbefunde, posttraumatischer Belastungsstörungen oder Persönlichkeitsstörungen gravierende Einschränkungen in der Lebensführung und Berufstätigkeit bis hin zur Lebensuntüchtigkeit oder Berufsunfähigkeit erleiden.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:22
Zitat von vincentvincent schrieb:Es gibt doch den Grundsatz, "keine Strafe ohne Schaden" oder so ähnlich.
Nein. Den gibt es nicht.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:23
@kleinundgrün
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Und was kann dieser zusätzliche Aspekt sein?
wenn ich mir den 177 stgb so anschaue, eindeutig der modus operandi ... die tatbestände sind da ja doch recht unterschiedlich.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:24
@vincent
das hat alles mit dem Persönlichkeitsrecht zu tun. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Und die Würde eines Menschen wird auch dann verletzt, wenn dieser Mensch schläft, bewusstlos ist oder tot. Es gibt ein postmortales Persönlichkeitsrecht.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:28
@Tussinelda
Das es auch damit etwas zu tun, mag ja sein. Ändert aber nichts daran, dass sowohl der Missbrauch an einem schlafendem wie wachem Kind, grundsätzlich mit dem gleichen Strafmaß gehandet werden, oder nicht? Das heißt ja dann aber, dass der seelische Aspekt in dem Fall noch gar keine Rolle spielt? Also unter 176a Absatz 2.
Arghh.. ich versteh immer weniger.. :{

@DoctorWho
Danke für die Info, ziehe ich mir mal rein..


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:30
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:wenn ich mir den 177 stgb so anschaue, eindeutig der modus operandi
Ich meine folgendes:

Wenn ich eine Frau gegen deren Willen an der Hand fest halte, ist das i.d.R. nicht mehr als eine Nötigung. Die Folge ist in der Regel eine Geldstrafe für den Täter.

Wenn ich ihr gegn ihren Willen zwischen die Beine fasse, ist die Tatausführung die selbe, aber die Strafe ist wesentlich härter. Warum?


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:31
@kleinundgrün

Weil es dann sexuelle Nötigung ist.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:32
@GilbMLRS
Das weiß ich, aber darum geht es nicht.

Es geht um die Frage, wo der strafwürdige zusätzliche Aspekt liegt. Also warum eine sexuelle Nötigung härter bestraft wird als eine einfache.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:35
@kleinundgrün

Weil sie gegen die Menschenwürde und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verstößt und weil laut herrschender Meinung und Sitte Sexualstraftaten mehr geächtet werden als "gewöhnliche" Straftaten, die die sexuelle Integrität nicht tangieren.

Ist wie mit den chemischen und biologischen Kampfstoffen. Du kannst die größten TNT-Bomben schmeißen aber bei Giftgas und Viren hört der Spaß auf.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:36
@GilbMLRS
Die Frage richtete sich an @DoctorWho und ist in diesem Kontext zu verstehen. Bitte betrachte meine Beiträge nicht isoliert.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:38
@vincent
wie willst Du denn den seelischen Aspekt genau messen? Und wie genau soll dieser dann einfliessen können? Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es ein Verstoss ist gegen Deine Menschenwürde, und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, seelische Verletzungen, Beeinträchtigungen können ja meist gar nicht gleich beurteilt werden, im vollen möglichen Umfang, es kann auch nicht vorhergesagt werden, ob sich das Opfer wieder erholt, trotzdem muss ein Strafmaß gefunden werden.


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Selbstjustiz im folgenden Fall?

24.07.2014 um 11:39
@kleinundgrün

hierüber streiten die gelehrten ;) tatsächlich wird der absatz 4 nummer 1 kritisch gesehen. ich darf mal zitieren: "S 2 Nr 1 benennt als besonders schweren Fall die Nötigung zu einer sexuellen Handlung (→ StGB § 184g Rn 3 f; Beispielsfälle bei Lehmann NStZ 2002, 353, 354). Da die Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einem Großteil bereits von der Spezialvorschrift des § 177 StGB (→ StGB § 177 Rn 8 ff) erfasst ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Regelbeispiels auf sexuelle Handlungen, zu denen durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt wurde, und auf sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt oder solche, die das Opfer an sich selbst vornimmt (Fischer StGB § 240 Rn 59; LK/Träger/Altvater StGB § 240 Rn 121; Renzikowski NStZ 1999, 440, 440)."

der besondere strafgrund liegt hier einzig und allein darin, dass die sexuelle selbstbestimmung betroffen ist. neuerdings wird das recht ja immer prüder. das schlägt hier durch.


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