Selbstjustiz im folgenden Fall?
23.07.2014 um 21:00kleinundgrün schrieb:Natürlich hat er sich falsch verhalten. Deswegen wird er auch bestraft. Aber er hat sich eben weniger falsch verhalten als B.Naja, weiß man eben nicht. Es hat den Anschein, ja!
Man kann das Beispiel aber auch anders konstruieren.
kleinundgrün schrieb:Täter A raubt die Bank aus, weil er Schulden bei Ganove G hat, der ihm droht, die Arme zu brechen.Täter A wollte die Schulden bei Ganove G, nur um sich ein Ferrari zu kaufen.
Täter B raubt die Bank aus, weil er einfach etwas mehr Geld möchte oder weil es ihm einen Kick gibt.
Ändert es die Sachlage? Der äußere Zwang bei A bedeutet auch nicht, dass B nicht aus einem inneren Zwang heraus handeln würde. Man denke beispielsweise nur an Kleptomanen (wobei die wohl eher weniger Banken ausrauben :D ).
Ist schon 'ne schwierige Angelegenheit.
kleinundgrün schrieb:Es macht schon einen Unterschied, ob ich eine Tat aus Dummheit heraus oder aus Boshaftigkeit begehe.Wieso? Was für einen Unterschied macht das? Eben warst gerade du noch dabei, die Hintergründe und Motivation des Täters zu würdigen und jetzt tust du es lapidar als boshaft ab. Als wäre der Mensch boshaft auf die Welt gekommen, wobei er daran ebenso wenig schuld hätte, wie an einer falschen Erziehung usw. usf.
kleinundgrün schrieb:Überhaupt nicht. Wenn Du zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums nichts Böses im Schilde geführt hast, hast Du einfach nur gesoffen. Punkt. Nur das Saufen ist Dir vorzuwerfen. Und Saufen ist ein einigermaßen sozialadäquates Verhalten in unserer Gesellschaft.Die Argumentation ist mir etwas zu populistisch. Nur weil Alkohol schon etabliert und anerkannt ist, entschuldigt es den zwingend einergehenden Verlust an Kontrolle, Senkung der Hemmschwelle, Erhöhung des Aggressionspotentials, Senkung des Reaktionsvermögens usw. usf.?
Ob was Böses im Schilde geführt wird, ist mMn daher auch unerheblich. Die Wirkung von Alkohol ist ganz klar und wird im Nachhinein noch durch Strafmilderung belohnt.
Man muss sich das mal reinziehen:
Die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Ab 2,0 Promille wird im Allgemeinen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille. Ab 3,0 Promille wird im Allgemeinen eine Schuldunfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle im Allgemeinen erst ab 3,3 Promille.Wikipedia: Schuldunfähigkeit
Oder im Straßenverkehr:
Ab 2,0 %http://www.rechtsanwaeltin-michaelis.de/rechtsanwalt_-_trunkenheit_im_strassenverkehr_-_alkohol_am_steuer_-_beschuldigtenvernehmung_-_ermittlungsverfahren_-_fueherschein_-_mpu.htm (Archiv-Version vom 26.10.2014)
Das Gericht prüft, ob einer erhebliche verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Ab 3,0 %
Das Gericht nimmt grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit des Täter an.
Wer also vorhat jemanden umzubringen, sollte vor der Tat 'ne Flasche Wodka saufen.. :troll: :D