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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

1.471 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Deutschland, Gewalt, U-bahn ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 19:26
@zaramanda

Wer bei klarem Verstand ist, wird sowas doch nicht tun ... obwohl doch, wer weiß, anscheinend sind manchen Menschen auch ohne Drogen mit ohne Verstand. Was zum Teufel treibt eine Gruppe Jugendlicher dazu, einen Optachlosen auszurauben? Naja, genug Hetze! Aber das Unverständnis musste sich jetzt nochmal verbal niederschlagen.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 19:28
In der Meldung steht nichts dergleichen - manchmal sind die Bahnhöfe ja auch (fast) menschenleer, da sieht man außerdem nicht, was am Ende des Bahnsteigs passiert wenn man weiter vorne steht.
Diesmal gabs wohl weder Zeugen, noch ein Überwachungsvideo ...
hier die Originalmeldung der Pressestelle der Polizei:

Mann auf U-Bahnhof überfallen
Mitte

# 0635

Unbekannte Jugendliche haben gestern Abend einen Mann in Tiergarten überfallen. Gegen 20 Uhr 20 attackierten fünf bis sechs Jugendliche den auf einer Bank im U-Bahnhof Hansaplatz sitzenden 45-Jährigen, der keinen festen Wohnsitz hat. Nachdem die Täter dem Mann mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hatten, raubten sie ihm Zigaretten, Weinflaschen sowie einen Schlafsack und flüchteten in unbekannte Richtung. Ein Passant alarmierte die Berliner Feuerwehr, die das Opfer in ein Krankenhaus brachte, wo bei dem 45-Jährigen ein Nasenbeinbruch ambulant behandelt wurde. Ein Raubkommissariat der Polizeidirektion 3 hat die Ermittlungen übernommen.

Quelle: Der Polizeipräsident
in Berlin
Pressestelle


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 19:31
Zitat von ThalassaThalassa schrieb:In der Meldung steht nichts dergleichen - manchmal sind die Bahnhöfe ja auch (fast) menschenleer
Ja, man sollte sich in gewissen Gegenden um gewisse Zeiten lieber nicht alleine an bestimmten Bahnhöfen aufhalten. Ich komme selber aus einer größeren Stadt und meide bewusst, nachts manche Ecken.

Was mich interessieren würde, wäre eben, ob die Täter besoffen waren o.ä. Aber das kann man vermutlich nur mit Sicherheit feststellen, wenn man die Täter quasi direkt schnappt und testet.


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21.02.2011 um 19:39
@Aldaris

Das hat nichts mit der Uhrzeit zu tun - wenn gerade die Züge in beiden Richtungen abgefahren sind, alle die ausgestiegen schon weg sind und noch keiner auf dem Bahnsteig ist, der auf den nächsten Zug wartet, ist man manchmal mutterseelenallein auf dem Bahnsteig.
Ich hab eben im RBB gehört, daß die Überwachungsbilder derzeit ausgewertet werden - vielleicht ist da ja doch etwas zu sehen ...


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21.02.2011 um 19:46
@Thalassa

Ich denke schon, dass zu später Stunde das Risiko steigt, überfallen zu werden. Nicht, dass es am Tag nicht vorkommt, aber wenn wir von Bahnhöfen sprechen, dann passiert wohl mehr, wenn es dunkel ist, als bei hellichtem Tag.


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21.02.2011 um 19:48
@Aldaris

Na sicher - aber man kann auch am hellerlichten Tag ganz alleine auf sonem Bahnsteig sein, so meinte ich das, und dann gibts auch keine Zeugen und niemanden, der einschreiten könnte.


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21.02.2011 um 19:53
@Thalassa

Zumindest Kameras sollten an jedem Bahnhif platziert werden. Habe aber leider schon oft gesehen, dass diese Kameras mutwillig zerstört werden, genau wie Fahrpläne oder Fahrkartenautomaten.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 19:56
@Aldaris
Zitat von AldarisAldaris schrieb:Zumindest Kameras sollten an jedem Bahnhif platziert werden
Sind ja wohl bei uns hier - es gibt auch Notrufsäulen ... aber, da muß man erstmal hinkommen .


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21.02.2011 um 20:09
@Thalassa
Die Notrufsäulen funkionieren hier auch nicht alle.leider!

@Aldaris
Ja,Pläne,Automaten,einfach alles. Die Haltestellenhäuschen von Bussen sind auch total zerstört.
Dafür gibt es dann nur noch solche Unterstände,ohne Sitze.Die werden ja auch alles rausgerissen.


Und hab auch schon erlebt das wenn man sich an die BVG wendet,also die im Häuschen sitzten,wenn da welche sitzen...,dass die auch nicht wirklcih was machen.Da die oft alleine sind,haben die auch schiss,und tun so als wenn sie nichts geseheh hätten. Und wenn sie reagieren,dann erteilen sie Bahnofverbot.
Na toll,es gibt ja auch andere Bahnhöfe.Manchmal rufen sie auch die Polizei,was eigentlich nicht so viel bringt,denn festhalten dürfen sie die ja nicht.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:13
@zaramanda
Zitat von zaramandazaramanda schrieb:Manchmal rufen sie auch die Polizei,was eigentlich nicht so viel bringt,denn festhalten dürfen sie die ja nicht.
Jeder darf einen Straftäter festhalten, bis die gerufene Polizei eintrifft - auch du und ich.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:27
@Thalassa
Echt? Die eine dort meinte sie darf die nicht Festhalten.Die haben zwar "nur" den halben Bahnhof zerkloppt,aber die BVG Frau hat gesgat sie dürfte das nicht.
Vielleicht aus ansgt?


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:29
@zaramanda

Doch, das dürfen sie! Das fällt unter Notwehr. Die Paragraphen habe ich hier schon mal gepostet.


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21.02.2011 um 20:30
@Aldaris
Dann hatte sie wahrscheinlich angst,schätze ich mal.


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21.02.2011 um 20:31
@zaramanda

Jeder Bürger kann jemanden, der eine Straftat verübt hat solange festhalten, bis die Polizei eintrifft. Das lese ich oft in den Polizeimeldungen, wenn doch mal irgenwelche Zeugen eingegriffen haben ... vll darf ja die BVG-Tante das nicht aus versicherungstechnischen Gründen - das könnte schon sein, allerdings käme mir das nun wieder schon fast makaber vor.


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21.02.2011 um 20:32
@zaramanda

Das ist wahrscheinlich und rein der Logik nach: Natürlich darfst du einen Straftäter festhalten, wenn er eine Stratat begangen hat. Damit hilfst du der Justiz. Außerdem gibt es auch noch den Fall der unterlassenen Hilfeleistung. Also wenn du gar nichts tust und nur rumstehst.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:34
um der verwirrung etwas aus sich rauszuhelfen
Jedermann-Festnahme [Bearbeiten]Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.

Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahmerecht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel aber nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. "Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50). Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.

Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z.B. Gewalt anwendet obwohl der Festgenommene "nur" zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z.B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die Festnahme, auch unverhältnismäßig stark abwehren darf.

Es ist also streng zwischen dem Festnahmerecht und dem Notwehrrecht zu trennen. Solange der Festgenommene sich gegen die Festnahme nicht wehrt greifen nur die milderen Eingriffsbefugnisse des Festnahmerechts. Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i.S.d. § 126 Absatz 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.

Dem Festgenommenen ist im übrigen der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Am häufigsten berufen sich auf das Jedermann-Festnahme-Recht sog. private Sicherheitsdienste (z.B.: Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten des öffentlichen Personennahverkehrs, Mitarbeiter der Sicherheit der Deutschen Bahn, Wachdienste welche für ihre Auftraggeber deren Firmengebäude und Privatgebäude überwachen, von Firmen oder Privatleuten angestellte "Wachleute" - "Türsteher" - "Personenschützer" - "Privatermittler") oder Mitarbeiter von Behörden ohne Polizeibefugnis oder Mitarbeiter von Polizeibehörden außerhalb ihrer Zuständigkeit (z.B.: Zoll/Zollfahndung bzw. Finanzamt/Steuerfahndung bei Straftaten fachlich außerhalb des Zollkodex/Abgabenordnung oder Bundespolizei räumlich außerhalb von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen).
Wikipedia: Festnahme


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:34
@zaramanda

Manchmal ist es wirklich hilfreich, wenn man sich das StGb mal angeschaut hat. Auch wenn die Gesetzessprache sehr abstrakt ist.


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21.02.2011 um 20:35
@SLF
Zitat von SLFSLF schrieb:Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt,
Jop, danke. Genau das sagte ich.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:51
@Aldaris
Da sie das ja gesehen hat wie der die "Einrichtung" zerschlagen hat,hätte sie ihn festhalten dürfen.
Ich denke sie hatte einfach angst.Ich glaub da sollten die auch besser geschult werden.

Aber jetzt mal im vorliegenden Fall,der 2te,da waren es 5-6 jugendliche. Dann hätten sich ja min, genauso viele einmischen müssen,um wenigstens einen von ihnen zu halten.Oder nicht?
Gut sagen wir mal 2-3.Aber wenn die schon so auf aggro sind,bleibt einem da fast nichts anderes übrig als selbst "Gewalt" anzuwenden um denjenigen festzuhalten.


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Wieder U-Bahn-Schläger in Aktion

21.02.2011 um 20:54
@zaramanda
In keiner der Meldungen steht etwas von irgendwelchen Zeugen


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