@Eisblumenmoin,moin
natürlich ist dies eine (mittlerweile) anerkannte, harte "arbeit" !
Die Rechtstellung von Prostituierten ist deutlich verbessert werden. Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig. Damit können Prostituierte ihren Liebeslohn einklagen und sich bei Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung anmelden. Jede Hure kann nach dem Gesetz frei entscheiden, ob sie selbständig oder als Angestellte arbeiten möchte. Arbeitslose Prostituierte erhalten Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der vergangenen 3 Jahre mindestens 12 Monate beschäftigt waren und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Gleichfalls steht ihnen ein Anspruch auf Umschulung zu. Die Bereitstellung von Zimmern im Bordell ist nicht strafbar, soweit der Bordellier den Huren nicht vorschreibt, welche "Dienstleistungen" sie zu erbringen haben. Durch den Wegfall der Sittenwidrigkeit erhalten Callgirls und Callboys eine echte rechtliche und soziale Absicherung.
Nach Inkrafttreten der Hurenreform sind noch viele Fragen offen. Beispiele: Besteuerung der Freudenmädchen. Ein Vorschlag: Bordellwirte sollen pro Tag und Hure zwischen € 25 und € 50 an das Finanzamt abführen. In der Praxis wird sich zeigen, welche Gunstgewerblerinnen das Risiko eingehen, sich zwar beim Versicherungsträger, nicht aber beim Finanzamt anzumelden.
Das Prostituiertengesetz fördert nicht die illegale Prostitution. Wer z.B. als Eigentümer eines Mietshauses illegale Prostitution duldet, macht sich der gewerblichen Beihile zum Vestoß gegen das Ausländergesetz strafbar. Nach § 73 des Strafgesetzbuches darf der Staat alles Geld einkassieren, dass mit Verbrechen verdient wurde. Unter dem Begriff "Vermögensabschöpfung" ist zum Beispiel dann auch die Verwertung des Mietshauses möglich.