@ Seelenwolke
Seit der Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), mit welchem Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt wurden, erhalten erwerbsfähige Obdachlose zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II. Auch die Kosten der Unterkunft können nach dem SGB II übernommen werden. Zuständig für die Auszahlung sind die von den Arbeitsagenturen mit den Kommunen gegründeten Arbeitsgemeinschaften oder optierenden Kommunen
Dort gibt es auch Möglichkeiten für eine Meldeadresse damit man erreichbar ist.
Nicht erwerbsfähige.
Nur wer "unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes" mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, steht dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung. Wer dies wegen Krankheit oder Behinderung "auf absehbare Zeit" nicht kann (§ 7 I, S.1 Nr. 2, § 8 I SGB II), oder für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, (§ 7 IV SGB) erhält kein Arbeitslosengeld 2, sondern Leistungen anderer Träger. (z. B. Rente oder Sozialhilfe)
Eine Wohnungskündigung kommt nicht von jetzt auf gleich schon gar nicht ohne Grund.
@ sensibel
Na, bei der Arbeit gibt es wohl ausnahmen, aber der Verlust der Arbeit bedeutet nicht das man Obdachlos wird, das macht man sich selber.
Natürlich ist es schwer da wieder Raus zu kommen aber es geht wenn man will.