@rhapsody3004 Ich hab da mal was für dich rausgesucht
;)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Betroffener kann bei einer Anfertigung von Bildnissen seiner Person zum Mittel der Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) greifen, solange der gegenwärtige rechtswidrige Angriff noch fortdauert.
Quelle:
https://www.rechtambild.de/2012/04/olg-hamburg-zur-notwehrbedingte-gewalt-gegen-anfertigung-von-bildnissen/Hervorhebung durch mich.
Notwehr greift nur, wie in jedem Notwehrfall eigentlich, solange der rechtswidrige Angriff noch andauert. In dem Fall bedeutet das so lange noch weiter fotografiert würde.
Es ist auf dem Video aber zu sehen, dass der Anzeigenhauptmeister gar nicht fotografiert, sondern dass eine Auseinandersetzung zwischen den beiden stattfindet.
In diesem Fall gibt es keine Notwehrsituation.
Davon abgesehen, wäre mir auch neu, dass der AHM random Personen fotografiert.
Seine Agenda ist ja bekannt und eine andere.
Insofern steht für mich noch in Frage, ob er tatsächlich die Frau photografiert hat.
rhapsody3004 schrieb:dass der Sturz bewusst von N selbst herbeigeführt wurde und nicht als Folge des Verhaltens der Frau.
Natürlich ist der Sturz eine Folge von dem Verhalten der Frau.
Und ja es sieht so aus, als hätte er sich bewusst fallen gelassen. Es wäre aber nachzuweisen, dass er das gemacht hat, um zu nerven, zu provozieren oder was auch immer.
Möglich wäre auch, dass er sich einfach hat fallen lassen, um weiteren Schaden von sich abzuwenden. Um möglichen Schlägen durch die Frau zu entgehen z.B.
Es ist ja in dem Bild Video zu hören, dass sie ziemlich aggressiv auf ihn ein redet und man sieht, dass sie aggressiv nach seinem Handy greift und daran zieht.
Vielleicht seine Vorstellung von Notwehr, sich einfach fallen zu lassen.
Bei Kindern der typische Move von jüngeren Geschwistern
;)