EnyaVanBran
Diskussionsleiter
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen

dabei seit 2017Unterstützerin
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Das wars, die protected bike lane musste abgebaut werden:behind_eyes schrieb am 12.07.2023:krasse Auswirkungen einer völlig missglückten physischen Trennung von Fahrbahn und Radweg:
Auf der Hohenzollernstraße gibt es seit Kurzem in beide Fahrtrichtungen eine geschützte Spur nur für Radfahrer. Massive Begrenzungselemente sollen auf der Protected Bike Lane eigentlich für Sicherheit sorgen. Aber in den vergangenen Tagen kam es wegen der Steine immer wieder zu Unfällen
Quelle: https://rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/moenchengladbach-bilder-von-unfaellen-auf-der-hohenzollernstrasse-wegen-neuer-radspur_bid-93547823#0
Montag (14.04.) wird die Protected Bike Lane zurückgebaut. Heißt: die Markierungen und Beton-Absperrungen kommen weg. Die Stadt Mönchengladbach hatte Beschwerde gegen die Entscheidung aus Düsseldorf eingelegt. Etwa wegen des kurzfristigen Zeitraums, in dem die Bike Lane abgebaut werden sollte. Das hat das Gericht berücksichtigt. Die Begründung für den Abbau: der bisherige Radweg sei einwandfrei nutzbar. Das sieht die Stadt anders. Trotzdem hat das Oberverwaltungsgericht in Münster diesen Teil des Beschlusses nicht aufgehoben. Bis zu einem endgültigen Urteil im Hauptverfahren wird es also erstmal keinen neuen Radstreifen auf der Hohenzollernstraße geben.Quelle:
Tja. Schade. Und ich habe kein Mitleid mit den Autofahrern. Die haben den Abstand zur Fahrradspur einfach nicht eingehalten. Die gebrochene Achse sieht schon cool aus!behind_eyes schrieb:Aber in den vergangenen Tagen kam es wegen der Steine immer wieder zu Unfällen
Quelle: https://rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/moenchengladbach-bilder-von-unfaellen-auf-der-hohenzollernstrasse-wegen-neuer-radspur_bid-93547823#0
Das wars, die protected bike lane musste abgebaut werden:
Ich frage mich schon, welche Kräfte da wirken. Ich stelle mir vor, das so ganz mies gelaunte alte weiße Männer (oder eben Pfeifen wie Mitglieder der Jungen Union) in ihren Amtsstuben hocken und keinen Plan haben, wie es ist ohne Auto unterwegs zu sein.behind_eyes schrieb:SpoilerMontag (14.04.) wird die Protected Bike Lane zurückgebaut. Heißt: die Markierungen und Beton-Absperrungen kommen weg. Die Stadt Mönchengladbach hatte Beschwerde gegen die Entscheidung aus Düsseldorf eingelegt. Etwa wegen des kurzfristigen Zeitraums, in dem die Bike Lane abgebaut werden sollte. Das hat das Gericht berücksichtigt. Die Begründung für den Abbau: der bisherige Radweg sei einwandfrei nutzbar. SpoilerDas sieht die Stadt anders. Trotzdem hat das Oberverwaltungsgericht in Münster diesen Teil des Beschlusses nicht aufgehoben. Bis zu einem endgültigen Urteil im Hauptverfahren wird es also erstmal keinen neuen Radstreifen auf der Hohenzollernstraße geben.
Mglws könnte eine bessere Maßnahme weniger Schaden anrichten. Wenn man aber jeden Fahrradfahrer mit einem Platten bestraft - Nägel mit Spitze nach oben aus dem Boden - nur weil er einen Abstand nicht eingehalten hat, würden solche Maßnahmen vielleicht im Kontext "Auge um Auge, die oder wir" besser beurteilt werden.Negev schrieb:Tja. Schade. Und ich habe kein Mitleid mit den Autofahrern. Die haben den Abstand zur Fahrradspur einfach nicht eingehalten. Die gebrochene Achse sieht schon cool aus!
Das sehe ich auch so, die Infrastruktur der meisten Städte wurde hinsichtlich der Mobilitätswende sträflich vernachlässigt. Ich sehe aber auch so manchen Menschen im Verkehr, die oftmals lebensmüde agieren Whatever, egal ob Auto oder Fahrrad. Ich wäre eh dafür das Fahrradfahrer einen FS machen müssen und diesen auch hart verlieren können. Wie Autofahrer auch.Negev schrieb:Ich trau mich mit meinem Rad immer weniger in den Straßenverkehr. Ich fühl mich da wirklich nicht sicher. Aber man wird eben doch stellenweise in den Verkehr gezwungen. Sowohl als Radfahrer als auch als Fußgänger. Zwischen Ortschaften kann es passieren, das die nur durch eine Landstraße verbunden ist. Und sorry, gegenüber einem Auto zieht man immer den kürzeren. Wenns schlecht aus geht, hat man in jedem Fall die Arschkarte.
Dafür gibt es zwei Fakten:Alien_pns schrieb:ich dachte das ist verboten...
Mittlerweile gibt es Blitzgeräte, die das erkennen und melden. Es wurde in der letzten Zeit öfters im Fernsehen darüber berichtet. Die Technik wird ja immer ausgefeilter. Es muss aber nochmal eine Art "Endkontrolle" durch den Menschen stattfinden.Alien_pns schrieb:unter anderm keine handys mehr während der fahrt am ohr!
Der Blitzer erkennt das Handy am Steuer mithilfe einer künstlichen Intelligenz (KI). Diese überprüft das Videomaterial in Echtzeit und analysiert dabei, ob ein Handy im Bereich des Fahrers zu erkennen ist und ob der Fahrer eine fürs Telefonieren oder Texten typische Handhaltung aufweist. Sind diese Kriterien erfüllt, löst der Blitzer aus und erstellt ein Beweisfoto. Da nicht immer alle Aufnahmen eindeutig sind, kontrolliert im weiteren Verlauf ein Beamter der Polizei die Bilder. Hat der Blitzer korrekt wegen einem Handy ausgelöst, leitet die zuständige Bußgeldstelle ein Verfahren ein und der Verkehrssünder erhält in den nächsten Wochen einen Bußgeldbescheid.
Damit die Kamera optimal in das Fahrzeuginnere filmen kann, wird der Handy-Blitzer auf der Autobahn an Brücken angebracht. Als Ergänzung zu den restlichen Geräten, die dort zur Verkehrsüberwachung und -steuerung installiert sind, fällt die Videokamera kaum auf. Dies liegt wohl auch daran, dass der Handy-Blitzer vom Aussehen einer Überwachungskamera ähnelt.Quelle:
Naja es geht um die Ablenkung. Wenn man während des Fahrens nebenbei Nachrichten liest oder gar tippt schaut man nicht genügend auf die Straße.Optimist schrieb:Das mit dem Handyverbot verstehe ich ehrlich gesagt gar nicht so richtig.
ja, die ist ja beim Freisprechen und Sprechen mit Handy am Ohr vollkommen gleich.nairobi schrieb:Naja es geht um die Ablenkung
sowas geht natürlich gar nicht. Jedoch beantwortet mir das - vom Gesetzgeber her gesehen - immer noch nicht die Frage, weshalb das Handy am Ohr verboten ist? Denn wenn das Handy am Ohr ist, kann man doch sowieso nicht tippen usw?nairobi schrieb:Wenn man während des Fahrens nebenbei Nachrichten liest oder gar tippt schaut man nicht genügend auf die Straße.
das mit dem Verbinden geht auch beim Smartphone mittels "Alexa" und co.nairobi schrieb:In modernen Autos verbindet sich das Handy und so geht das ganz gut.
Im Auto hat man doch normalerweise keine "Alexa"? 🤔Optimist schrieb:das mit dem Verbinden geht auch beim Smartphone mittels "Alexa" und co.
Wie lautet denn der genaue Gesetzestext? Magst Du den mal raussuchen?Optimist schrieb:Jedoch beantwortet mir das - vom Gesetzgeber her gesehen - immer noch nicht die Frage, weshalb das Handy am Ohr verboten ist? Denn wenn das Handy am Ohr ist, kann man doch sowieso nicht tippen usw?
den genauen Wortlaut weiß ich nicht, aber wir sind uns doch sicher darüber einig, dass es wirklich verboten ist, ein Handy am Ohr zu halten? (und nur darum geht es mir :) )nairobi schrieb:Wie lautet denn der genaue Gesetzestext?
Bitte versuche den Text mal herauszufinden. Von "Handy am Ohr" wird da sicher nichts drin stehen.Optimist schrieb:den genauen Wortlaut weiß ich nicht, aber wir sind uns doch sicher darüber einig, dass es wirklich verboten ist, ein Handy am Ohr zu halten? (
Warum solltest Du das nicht dürfen.Optimist schrieb:Ich weiß jetzt nicht so genau, ob ich von der KI hier was zitieren darf?
den brauche ich persönlich nicht, weil ich es genau weiß, dass man das Handy nicht am Ohr halten darf. Und die KI hat es mir nun bestätigt.nairobi schrieb:Was ist so schwierig daran, den Gesetzestext zu suchen?
okay, dann mal was die KI ausgespuckt hat:nairobi schrieb:Warum solltest Du das nicht dürfen
Ja, in Deutschland ist es verboten, während der Fahrt das Handy am Ohr zu halten und zu telefonieren. Seit der Gesetzesänderung 2017 ist nicht nur das Telefonieren untersagt, sondern auch das Schreiben oder Lesen von Nachrichten sowie das Ablehnen von Anrufen, wenn das Handy dafür in die Hand genommen werden muss2.
Das Handy darf nur benutzt werden, wenn es sich in einer Halterung befindet und die Bedienung nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Falls das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, darf das Handy genutzt werden – eine Start-Stopp-Automatik reicht dafür jedoch nicht aus.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht
1.
beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann,
1a.
beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und
2.
während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht von potentiellen Ablenkungsverstößen zu berücksichtigen. Bei der rechtswidrigen Benutzung eines Kommunikationsgerätes im Straßenverkehr handelt es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit im Verwarn- bzw. Bagatellbereich, sondern um eine solche, die gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung bereits im Grundfall mit einer Geldbuße von 100,00 EUR sanktioniert werden sollen. Der Verstoß ist im Fahreignungs-Bewertungssystem als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingestuft und wird mit einem Punkt bewertet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVG). Bei hinzutretender Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt die Regelgeldbuße auf 150,00 bzw. 200,00 EUR. Zusätzlich soll im Regelfall wegen grober Pflichtverletzung (vgl. §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, 4 Abs. 1 BKatV) ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Ein solcher Verstoß wird zudem als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Fahreignungsregister werden zwei Punkte eingetragen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVG).Quelle: https://openjur.de/u/2473263.html
Die vom einem potentiellen Handyverstoß ausgehende erhebliche Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verleiht dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr derartiger Ordnungswidrigkeiten vorliegend eine besonders gesteigerte Bedeutung.
Die Gefahr, die von solchen Verstößen grundsätzlich ausgeht, belegt die Statistik für Verkehrsunfallursachen aus dem Jahr 2021 für Rheinland-Pfalz eindrucksvoll. Im Jahr 2021 ereigneten sich über 1000 Verkehrsunfälle mit der Unfallursache Ablenkung. Bei knapp 400 davon kamen Personen zu Schaden; teilweise sogar schwer. Zwei Personen starben bei solchen Unfällen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2021 (Statistik abrufbar unter: https://www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/verkehr/monocam/).
Die legitime Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dient angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsverstößen dem Schutz von bedeutenden Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. V. 04.05.2016 - 4 Ss 543/15). Bei dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit handelt es sich auch um ein Rechtsgut von Verfassungsrang, da dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden Einzelnen zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.07.2010 - 2 BvR 759/10; BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77). Zu einer funktionstüchtigen Rechtspflege gehört damit auch, gravierende Ablenkungs- insbesondere Handyverstöße, die eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuteten, zu ermitteln und zu sanktionieren. Die Verkehrsüberwachung führt allgemein regelmäßig zur Verbesserung der Verkehrsdisziplin und zur Vermeidung von erheblichen Unfällen. Dieser Effekt ist grundsätzlich auch beim Einsatz der MonoCam zu erwarten.
Die Verkehrsüberwachung mittels des MonoCam-Systems wurde staatlich veranlasst.
Aber dieser Text sagt es doch sinngemäß aus, dass man das Handy nicht am Ohr haben darf (danke dir fürs Raussuchen):nairobi schrieb:Wie Du siehst @Optimist steht da nix vom "Handy am Ohr"
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wennman darf es nicht aufnehmen und halten - ergo: wenn du es am Ohr hast, hattest du es aufgenommen und danach hältst du es. Punkt 1a ist also erfüllt.
1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird ...
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wennDie KI hatte also vollkommen Recht mit allem - hat es nur verbraucherfreundlicher geschrieben, nicht so kompliziert wie der Gesetzesgeber ;)
...
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist
Optimist schrieb:Aber wie auch immer, ich kann nach wie vor die inkonsequenten Regelungen nicht nachvollziehen:
Freisprechanlage darf man benutzen, sogar auch tippen, aber beim Gespräch mit Handy am Ohr ists dann eine zu große Ablenkung.... (Kurzwahltasten auf dem Handy gehen sicherlich genauso schnell als wenn man die Freisprechanlage bedient usw.).
Am Ohr ist ja vielleicht noch vertretbar, aber ich sehe immer wieder Leute, die während der Fahrt tippen. Mir wäre vor ein paar Wochen fast einer reingekracht, weil er am Hand gewerkt hat. Mittlerweile haben sie die Strafen dafür von 50 auf 100 Euro rauf gesetzt. Immer noch viel zu wenig.Alien_pns schrieb:unter anderm keine handys mehr während der fahrt am ohr!
ganz genau. Deshalb verstehe ich eben auch nicht den Gestzgeber (und es ist offensichtlich verboten, es wurde nur umschrieben und nicht explizit "Handy am Ohr verboten" geschrieben).EnyaVanBran schrieb:Am Ohr ist ja vielleicht noch vertretbar