Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte
05.01.2023 um 12:55@behind_eyes
zur Info:
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Zum 30. Mai 2017 wurde der Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte bei einer Diensthandlung in § 114 StGB n.F. geregelt. Die Diensthandlung muss keine Vollstreckungshandlung sein. In Betracht kommen z. B. eine polizeiliche Streifentätigkeit, Befragungen von Passanten, Unfallaufnahmen, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Beschuldigtenvernehmungen oder die Begleitung von Demonstrationszügen.[38]Quelle: Wikipedia: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte