Coronavirus (Sars-CoV-2)
27.12.2020 um 18:30Hasenhirn schrieb:Was ich etwas befremdlich finde ist, das in der "Verteil liste" Staatsbeamte recht weit oben stehen.Diese Frage müsstest Du Dir eigentlich selbst beantworten können ?
Aus welchem Grund?
Hasenhirn schrieb:Was ich etwas befremdlich finde ist, das in der "Verteil liste" Staatsbeamte recht weit oben stehen.Diese Frage müsstest Du Dir eigentlich selbst beantworten können ?
Aus welchem Grund?
Abahatschi schrieb:Finanzbeamte vor allen anderen geimpft werden.In RLP gibt es einige wenige Leute bei der Landesoberkasse, die die Gehälter für alle Landesbeamten überweisen. Diese Leute wurden sofort ins Homeoffice geschickt. Es wäre sehr schlecht, wenn sie ausfielen.
Hasenhirn schrieb:Oder ist das Leben eines Staatsbeamten einfach nur "wertvoller"?Weniger sein Leben als seine Funktion.
off-peak schrieb:Hart, aber wahr.Dass eine Pandemie hart ist, ist zu vielen noch nicht so richtig durchgedrungen.
JohnJamesRambo schrieb:Wenn man aber selbst sein eigener Chef ist (z.B. als Einzelunternehmer), bescheinigt man sich denn selbst, dass man gerade arbeitet?Du musst es der Polizei oder anderen Kräften glaubhaftmachen. Ob sie dir vor Ort glauben, liegt im Ermessen der Polizei, falls es zur Anzeige kommt, gelten die normalen Regeln eines Bußgeldverfahrens (heißt, eigentlich müsste man dir den Verstoß nachweisen, praktisch musst du eher deine Unschuld beweisen).
bgeoweh schrieb:Du musst es der Polizei oder anderen Kräften glaubhaftmachen. Ob sie dir vor Ort glauben, liegt im Ermessen der Polizei, falls es zur Anzeige kommt, gelten die normalen Regeln eines Bußgeldverfahrens (heißt, eigentlich müsste man dir den Verstoß nachweisen, praktisch musst du eher deine Unschuld beweisen).Ja aber ich würde ja dann sowohl der Polizei, als auch dem Richter das selbe (selbstgeschriebene) Schreiben vorhalten. Ich halte es für ein Ding des unmöglichen, mir daraufhin beweisen zu können, dass ich nicht arbeite, da ich ja als selbstständiger keinen 9 to 5 Job habe und auch nicht Montag bis Freitag.
JohnJamesRambo schrieb:Ja aber ich würde ja dann sowohl der Polizei, als auch dem Richter das selbe (selbstgeschriebene) Schreiben vorhalten. Ich halte es für ein Ding des unmöglichen, mir daraufhin beweisen zu können, dass ich nicht arbeite, da ich ja als selbstständiger keinen 9 to 5 Job habe und auch nicht Montag bis Freitag.Glaube ich dir alles unbesehen.
JohnJamesRambo schrieb:Ergo würde selbst eine Fahrt zur Tankstelle, in der ich z.B. Telefonguthaben erwerben muss zu meinem Arbeitsbereich zählen. (um z.B. Kunden in Übersee zu akquirieren, da hier nachts = dort Tag). Leider bin ich kein Jurist aber ich halte es in der Hinsicht schlicht für nicht möglich mir Gegenteiliges zu beweisen. Und in der Verordnung steht ja auch nicht, welche Tätigkeiten im Rahmen meiner Arbeit ich durchführen darf und welche nicht. Oder habe ich da einen Denkfehler?Dein Denkfehler ist, dass irgendwas davon einen Richter oder Staatsanwalt interessiert, wenn als Gegen"beweis" die Aussagen von 2+ Polizisten, die lauten "Wir glauben ihm das nicht" vorliegen.
bgeoweh schrieb:Die Verordnungen berücksichtigen die Existenz von Selbstständigen usw. einfach nicht ausreichend, vermutlich ist das auch nicht möglich. Auf eine Argumentation wie "Ich muss zur Tanke um eine Telefonkarte zu holen um Kunden anrufen zu können" lässt sich niemand ein, das ist einfach kein rechtfertigender Notfall. "Notfallig" genug wäre eher sowas wie ein Anwalt, der nachts um 3 vom Kunden aus dem Bett telefoniert wird und sich sofort aufmacht.In der bayrischen Verordnung steht im Bezug auf „Arbeit“ nichts von einem Notfall. Die Presse zieht nachts durch die Straßen und fotografiert die „Menschenleere in den Innenstädten“. Das ist dann auch kein Notfall. Aber wie gesagt die Verordnung redet im Bezug auf „Arbeit“ nicht von Notfällen.
JohnJamesRambo schrieb:In der bayrischen Verordnung steht im Bezug auf „Arbeit“ nichts von einem Notfall. Die Presse zieht nachts durch die Straßen und fotografiert die „Menschenleere in den Innenstädten“. Das ist dann auch kein Notfall. Aber wie gesagt die Verordnung redet im Bezug auf „Arbeit“ nicht von Notfällen.Die bayrische Verordnung spricht von "wichtigen Gründen" und listet diese abschließend auf; "Arbeit" ist als einer dieser Gründe genannt. Die Problematik mit dem "Selbstständigen" hast du eingebracht. "Presse" kannst du nicht als Vergleichsmaßstab nehmen, weil "Presse" ein besonders geschützter Grundrechtsträger ist und damit schon per Definition "wichtig".
bgeoweh schrieb:"Wichtig" wäre hier wenn du vertraglich zu einer Leistungserbringung verpflichtet wärst oder so, die dir zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich wäre. Der Erwerb einer Telefonkarte fällt garantiert nicht darunter, da erArbeit ist ein wichtiger Grund. Aber du konstruierst ja wieder kausalen Zusammenhang zwischen dem wichtigen Grund (Arbeit) und der Tätigkeit, die NICHT per se die Voraussetzung erfüllen muss, wichtig zu sein. Das steht einfach nicht in der Verordnung.
bgeoweh schrieb:- nicht konkret einem unaufschiebbaren Geschäft dientKein einziger dieser Punkte steht in der bayrischen Verordnung als Voraussetzung.
- zu anderen Zeiten (außerhalb der Sperrzeiten) erledigt werden kann
- auf Vorrat usw. möglich ist, es ist also zumutbar zu den "erlaubten" Zeiten eine Karte mehr zu kaufen und zu bevorraten
JohnJamesRambo schrieb:Kein einziger dieser Punkte steht in der bayrischen Verordnung als Voraussetzung.Ja, nicht jede Verordnung betet sämtliche Verhältnismäßigkeitsprinzipien und Anwendungsfälle runter, dafür hat man bestehende Rechtsprechung und Beispielfälle. Das war meine Einschätzung. Du wolltest es wissen, ich hab's dir gesagt, wenn's dir nicht gefällt steht es dir natürlich frei das zu ignorieren und nur auf die Leute zu hören, die dir das erzählen, was du hören willst.
bgeoweh schrieb:Ja, nicht jede Verordnung betet sämtliche Verhältnismäßigkeitsprinzipien und Anwendungsfälle runter, dafür hat man bestehende Rechtsprechung und Beispielfälle. Das war meine Einschätzung. Du wolltest es wissen, ich hab's dir gesagt, wenn's dir nicht gefällt steht es dir natürlich frei das zu ignorieren und nur auf die Leute zu hören, die dir das erzählen, was du hören willstIch habe die Frage an die gerichtet, die sich auskennen. Darunter zähle ich z.B. User die als Verwaltungsangestellte, Beamte, Polizisten, Juristen arbeiten oder auch lediglich Jurastudenten. Für mich hast du einfach nicht existierende Bestandteile in die aktuelle Bayrische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung hinzugedichtet wie du sie dir vorstellen könntest, sie aber schlichtweg so nicht existieren.
JohnJamesRambo schrieb:Für mich hast du einfach nicht existierende Bestandteile in die aktuelle Bayrische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung hinzugedichtet wie du sie dir vorstellen könntest, sie aber schlichtweg so nicht existieren.Nein, du kannst die Verordnung nur nicht korrekt lesen, weil du nicht erfasst, wie viel "hinzugedichtet" in einzelnen Worten der Verordnung steckt, die ganze Kommentarbände an Rechtsprechung beinhalten.
§ 3usw.
Nächtliche Ausgangssperre
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
1.eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2.der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
JohnJamesRambo schrieb:Ich halte es für ein Ding des unmöglichen, mir daraufhin beweisen zu können, dass ich nicht arbeite,Es genügt völlig, Dich zu fragen, was genau so Dringliches Du um diese Zeit arbeiten musstest.
JohnJamesRambo schrieb:in der ich z.B. Telefonguthaben erwerben muss zu meinem Arbeitsbereich zählen.Musst Du das denn? Du hast doch ein Handy, nicht wahr? Guthaben kann man auch online erwerben.
Bone02943 schrieb:Welcher Geschäftsmann hat schon ein Prepaid Guthaben, um seine Kunden in Übersee anzurufen?Eben.
JohnJamesRambo schrieb:Leider bin ich kein Jurist aber ich halte es in der Hinsicht schlicht für nicht möglich mir Gegenteiliges zu beweisen.Ich schon. Du müsstest ihnen nämlich zeigen können, dass Du immer noch auf so umständliche Art und Weise telefonierst. Und das als angeblicher Geschäftsmann mit angeblichen Auslandstelefonaten zu jeder Tages- und Nachtzeit.
Bone02943 schrieb:Als sein eigener Chef gibt es natürlich Ausnahmen, die man sich selbst erteilen kann, die fallen mir aber nur für einige Berufe ein.Gesetze und Verordnungen muss man wörtlich nehmen können und nicht einem Polizisten eine Auslegungsmöglichkeit geben, mit der er selbst bewerten kann ob er es lächerlich findet dass ich kein Telefonguthaben mehr habe oder unglaubwürdig für den Beamten ist. Wenn ich sage ich brauche das Guthaben um damit Kunden anzurufen, dann kann er lachen wie er will, und sein Bußgeldbescheid mitnehmen und aufessen wenn er mag.
Taxi fahren, Sicherheitsdienst, Lieferservice, Pflegedienst,... Was die Nacht eben so anfällt. Die Telefonkarke klingt dagegen ziemlich unglaubwürdig. Welcher Geschäftsmann hat schon ein Prepaid Guthaben, um seine Kunden in Übersee anzurufen? Als Polizist würde ich darüber laut lachen, ein Bußgeld ausstellen und dich unverzüglich nach Hause schicken.
Bone02943 schrieb:wie die nächtliche Ausgangssperre unnötig zu umgehen ist.Nein, nötigerweise zu umgehen, da ich oft in den Abendstunden arbeite. Und ich nachts im Gegensatz zum Tag kaum einem Menschen begegne den ich anstecken könnte oder er mich. Was ist denn bessere Infektionsprävention als nachts alleine rauszugehen, oder am Tag von mehreren Menschen umgeben zu sein?
Als sein eigener
off-peak schrieb:Telefonguthaben am Tag auffüllen lassen. Schlamperei ist kein Notfall.Lies bitte die bayrische Infektionsmaßnahmeverordnung, JEDER darf arbeiten nach 21 Uhr! Nicht nur Notfälle!
off-peak schrieb:Außerdem kann auch ein so tüchtiger Geschäftsmann sein Teefonguthaben am Tag auffüllen lassen. Schlamperei ist kein Notfall.Zum Vergleich: Die "FAQ" zu den bayrischen Veordnungen sagt z.B. zum Reiseverkehr, dass es bei Zugreisen im Verantwortungsbereich des Reisenden liegt, dass er seine Ankunfts- und Abfahrtszeiten so legt, dass er den Ausgangssperren gerecht wird, und dass nur eine vom Reisenden unverschuldete Verspätung dazu führt, dass er nicht bußgeldpflichtig wird, und das auch nur wenn er sich dann auf dem direkten Weg in die eigene Wohnung begibt.