Hijab als Teil der Polizeiuniform
07.10.2016 um 13:27@vincent
Meines Wissens nach, gibt es da keine grundsätzliche Erlaubnis sondern das wird in Einzelfallentscheidungen geklärt, darüber hinaus ist es in so ziemlich alle westlichen Bundesländern komplett untersagt und bei Beschwerden kann die Erlaubnis aufgehoben werden.
Ansonsten wäre ich dir für Urteile und Links dankbar.
@interrobang
Meines Wissens nach, gibt es da keine grundsätzliche Erlaubnis sondern das wird in Einzelfallentscheidungen geklärt, darüber hinaus ist es in so ziemlich alle westlichen Bundesländern komplett untersagt und bei Beschwerden kann die Erlaubnis aufgehoben werden.
Ansonsten wäre ich dir für Urteile und Links dankbar.
@interrobang
interrobang schrieb:Das halte ich aber für eine gewagte Schlussfolgerungen...Ja, weil du nicht weißt, wovon du sprichst. Auch Atheisten haben Menschenrechte diesbzgl:
Grundrechte wie die Religionsfreiheit sind klassischerweise Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Lehrerin dagegen ist mit dem Staat funktional verwoben. Die ihre persönliche Lebensführung schützende Religionsfreiheit kann im Kontext der Amtsführung nur in beschränktem Maße berücksichtigt werden, wobei das Maß der Reduktion umstritten ist.http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63259/einstieg-in-die-debatte (Archiv-Version vom 31.07.2016)
Umfassenden Schutz genießt die muslimische Lehrerin, die an einer öffentlichen Schule unterrichten will, dagegen durch Art. 33 Abs. 3 GG. Die Norm verbietet religiöse Diskriminierungen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern; dieser hat unabhängig vom religiösen Bekenntnis zu erfolgen. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion darf niemandem zum Nachteil gereichen.
2. Rechte der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler
Diese Rechte der Lehrerin sind nicht grenzenlos gewährt, sondern kollidieren mit den Grundrechten der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler.
Die Religionsfreiheit garantiert im Negativ, keine Religion ausüben zu müssen und von der zwangsweisen Konfrontation mit einem Glauben verschont zu bleiben. Schülerinnen und Schüler unterliegen der Schulpflicht, könnten dem Kopftuch der Lehrerin als religiösem Symbol also nicht ausweichen.
Eltern kommt nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Erziehungsrecht zu, das auch beinhaltet, über die religiöse Prägung der Erziehung des Kindes zu entscheiden und sie von für schädlich gehaltenen religiösen Einflüssen fernzuhalten.