@FF Nachtrag:
Der auszug aus dem Gesetz:
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in §
32 Abs.
5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen
Folgendes zu beachten:
1.
Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme
einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf
-
Hals
-
Haltung die sichere
Ausführung eines entsprechenden Schächtschnittes e
rmöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde
während und nach dem Schnitt offen bleibt.
2.
Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß §
32 Abs.
5 Z
5 die unmittelbar
anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlic
hen Vorbereitungen abzuschließen und die
entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
3.
Der Schächtschnitt
darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
4.
Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abs
chluss der Ruhigstellung
zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmesser durchzuführen, das mindstens
zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem
Schnitt auf seine Glätte
und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht
gedehnt werden.
5.
Mit der weiteren Manipulation (zB Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der
Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Au
sblutens, frühestens jedoch fünf Minuten
nach dem Schächtschnitt begonnen werden.
http://www.derislam.at/deradmin/helal/Rituelle_Schlachtungen.pdf (Archiv-Version vom 11.10.2015)