liaewen
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Man kann Aussagen schon recht gut auf ihren wahrscheinlichen Wahrheitsgehalt hin bewerten. Gerade in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern - der oft innerfamiliär statt findet - fehlen in der Regel "harte" Beweise.liaewen schrieb:Man kann eben auch nur was machen, wenn es Beweise gibt. Sonst könnte man jeden falsch beschuldigen oder aber bestrafen, nur weil die Frau vl. boshaft ist.
Nur gibt es dafür keine Lösung. Man kann nur für etwas bestraft werden, das man mitbekommen hat. Wenn ich nicht weiß, dass eine Nötigungshandlung vor liegt - weil ich davon aus gehen darf, dass die Handlung dem Willen des anderen entspricht - wüsste ich nicht, was da strafwürdig ist.Alarmi schrieb:Genau das ist das Problem! Und genau das ist die Frage, die das Opfer sich sowieso immer und immer wieder stellt!
Einvernehmlich gelebte Vorlieben für sadomasochistische Praktiken fallen heute nicht mehr unter sexuelle Präferenzstörungen, Somnophilie schon. Die Übergänge sind aber auch hier relativ fließend und werden immer wieder sehr unterschiedlich bewertet. Eiine solche Absicherung ist eher ein persönlicher Vertrag, der bei einer Gerichtsverhandlung zwar einfließen wird, innerhalb der Beweisaufnahme, aber keine wirkliche Rechtsgültigkeit hat. So kann z.B. niemand, der mit einem anderen einen Sklavenvertrag geschlossen hat, daraus entstehende Rechte vor Gericht einfordern, weil er gegen die grundlegenden Prinzipien unserer Moralvorstellungen verstößt. Damit fällt er unter ein sittenwidriges Rechtsgeschäft.interrobang schrieb:Hm.. Aber hast du Sowas nicht bei Handlungen psychischer Störungen (ich glaube so nanntest du es irgendwie zusammengefasst) also SM oder Sex mit einer weggetretenden, empfohlen? Für was Dan machen wen es ja keinen bestand hat?
Die Diskussion ist immer noch so laecherlich wie die ganze Zeit! :DWas genau wird hier eigentlich diskutiert? Der eigentliche Sinn war eigentlich kritisch zu hinterfragen wo nach der Meinung der teilnehmenden User Vergewaltigung anfängt und wann man eben doch von einer Mitschuld des vermeintlichen Opfers ausgehen muss. Ich meine es gibt ja einfach diese Fälle, wo eine Frau, die eigentlich in nüchternem Zustand etwas nicht möchte, genau dieses in alkoholisiertem Zustand mitmacht bzw. mit sich machen lässt. Ist das dann Vergewaltigung?
Die Antwort ist leicht.DoctorThrax schrieb:Ist das dann Vergewaltigung?
Das ist richtig.interrobang schrieb:Das mag sicher sein das die Befragung unangenehm ist. Allerdings wird man auf diese nie verzichten können.
Da wird keine Gesetzesänderung etwas machen können.
Wobei wir wieder bei der Frage waeren, ab wann ein "Nein" ausreichend ist.kleinundgrün schrieb:Nur gibt es dafür keine Lösung. Man kann nur für etwas bestraft werden, das man mitbekommen hat. Wenn ich nicht weiß, dass eine Nötigungshandlung vor liegt - weil ich davon aus gehen darf, dass die Handlung dem Willen des anderen entspricht - wüsste ich nicht, was da strafwürdig ist.
Das weiss ich schon lange nicht mehr.DoctorThrax schrieb:Was genau wird hier eigentlich diskutiert?
Nein, ist es nicht.DoctorThrax schrieb:Ich meine es gibt ja einfach diese Fälle, wo eine Frau, die eigentlich in nüchternem Zustand etwas nicht möchte, genau dieses in alkoholisiertem Zustand mitmacht bzw. mit sich machen lässt. Ist das dann Vergewaltigung?
Die medizinisch-psychologische Einordnung folgt den grundlegenden Diagnosekriterien, die ICD-10-GM (GM: German Modification) und dem häufig zitierten Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, das diagnostische und statistische Handbuch psychischer Störungen (DSM-IV), welches in den Vereinigten Staaten von der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung) herausgegeben wird.[8] Einvernehmlich gelebte oder auch heimliche sexuelle Vorlieben für sadomasochistische Praktiken erfüllen in aller Regel die Kriterien für die Diagnosestellung des Sadomasochismus im heutigen medizinischen Sinne nicht und sind eine soziologisch andersartige, aber nicht seltene Ausprägung der individuellen Sexualität. Die Übergänge zwischen individuell ausgeprägter Sexualität und Störung der Sexualpräferenz können jedoch nicht in allen Fällen sicher definiert werden. Eine Überlagerung von sexuellen Präferenzstörungen durch die Ausübung von sadomasochistischen Praktiken kommt jedoch vor.Wikipedia: Sadomasochismus#Medizinische Einordnung und Diagnostik
Je nach Auffassung des zugrunde liegenden Diagnoseschlüssels wird Sadomasochismus als Ganzes oder in seinen Teilaspekten betrachtet. Durch die sich unterscheidenden Definitionen und die vertikale beziehungsweise horizontale Anordnung der Diagnosekriterien kann es aber insbesondere bei statistischen Werten und beschreibenden Publikationen aus verschiedenen Ländern zu abweichenden Ergebnissen kommen.
und ich kann nur erneut antworten: Das kann man nicht pauschal beantworten.Alarmi schrieb:Wobei wir wieder bei der Frage waeren, ab wann ein "Nein" ausreichend ist.
Solange das Opfer noch aktiv mitmachen kann und dies auch tut, wuerde ich da nicht von einer Vergewaltigung ausgehen.kleinundgrün schrieb:Eine so vereinfachte Darstellung kann man nicht pauschal beantworten. Es käme auf die konkreten Umstände an, ob die Handelnden davon ausgehen durften, dass die Handlungen freiwillig erfolgten oder nicht.
Dafuer gibt's ja schliesslich auch Gerichtsverhandlungen.kleinundgrün schrieb:und ich kann nur erneut antworten: Das kann man nicht pauschal beantworten.
Wenn du dir den EP durchgelesen hättest, wüsstest du dass es darum hier sehr wohl geht. Ich hab das Thema dieser Diskussion relativ gut im Kopf, da ich es zufällig selbst gestartet habe.interrobang schrieb:Dafür haben wir auch einen anderen Tread. Dort geht es um das Alkoholthema.
Weil? In welchem Zusammenhang jetzt genau?DoctorThrax schrieb:Das würde aber bedeuten, dass es "without consent" trotzdem nicht zwangsläufig rape ist.
Womit Du in dieser Pauschalität aber unrecht hättest.Alarmi schrieb:Solange das Opfer noch aktiv mitmachen kann und dies auch tut, wuerde ich da nicht von einer Vergewaltigung ausgehen.
Im Bezug auf eine OP, was genau ? Du meinst, daß du, wenn du schon auf dem OP Tisch liegst, es dir dann anders überlegst, das Recht hast, zu sagen - Nö, will doch nicht ? Das dürfte klar sein. Wenn das aber nicht passiert, gilt die Einverständniserklärung als gültig und kann nicht im Nachhinein angefochten werden, oder seh ich das falsch ?kleinundgrün schrieb: Die Verbindlichkeit eines Vertrages. Weder bei einer OP noch bei sexuellen Handlungen sind die Verträge dahin gehend verbindlich, dass ich die Handlung dulden muss.
Roofies stehen natuerlich auf einem anderen Blatt. Ich meine jetzt, wenn das Opfer sich selbst betrinkt und dann etwas tut, was es nuechtern nicht taete. Dann ist es keine Vergewaltigung.kleinundgrün schrieb:Was, wenn ich dem Opfer Halluzinogene einflöße? Das Opfer macht dann u.U. bereitwillig mit - würde aber ohne diese bewusstseinsverändernden Mittel das niemals gemacht haben.
Genau. Das hat schon @Bruderchorge dar gelegt. "Ohne Wille" genügt nicht. Es muss "ohne erkennbaren Willen" oder "gegen erkennbaren Willen" erfolgen.DoctorThrax schrieb:Das würde aber bedeuten, dass es "without consent" trotzdem nicht zwangsläufig rape ist.