@Venice2009 Nicht unbedingt, denn aus dem Urteil des EG geht (wie ich es lese) hervor, dass durchaus die Möglichkeit bestanden hätte auf Unzurechnungsfähigkeit zu plädieren.
So oder so auch was seine angeblichen "Lügengeständnisse" angeht.
Damit hätte er wenigstens eine geminderte Strafe erhalten.
Das bringt zumindest der Europäische Gerichtshof (Link zum Urteil weiter oben) an, in der Begründung ihn auszuweisen:
"C. Geisteskrankheit, geistige Störungen und eingeschränkte Schuldfähigkeit
[49.-51.] Eingeschränkte Handlungsfähigkeit ist als Verteidigungsvorbrin-
gen in Virginia nicht anerkannt (Stamper v. Commonwealth, 228 Va. 707,
324 S.E.2d 682 (1985)). Geisteskrankheit führt nach dem einschlägigen Recht
jedoch zu einem absoluten Strafausschließungsgrund, insbesondere dort, wo
krankhafte Geisteszustände die Willensbetätigung beeinflussen oder ein-
schränken (irresistible impulse, vgl. Thompson v. Commonwealth, 193 Va 704, 70 S.E.2d 284 (1952) und Godley v. Commonwealth, 2 Virginia Court of
Appeals Reports (Va. App.) 249 (1986)). Der geistige Zustand des Angeklag-
ten ist ein Milderungsgrund bei der Strafzumessung und ermöglicht die Ver-
hängung lebenslanger Freiheitsstrafe statt der Todesstrafe. Hier spielen auch
geistige oder emotionale Störungen oder die Einsichtsfähigkeit eine Rolle
(Section 19.2-264.4 B Virginia Code)"
Das heißt im Umkehrschluß, dass eine Anzweifelung des psychiatrischen Gutachtens unter Umständen dazu geführt hätte, dass die Todesstrafe NICHT ausgesetzt wird.