@raupi:
Schwangerschaftsabbruch
Kostenübernahme
Kosten für die Beratung
Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle ist für Sie und die Personen, die Sie eventuell begleiten, kostenlos.
Kosten des Abbruchs ohne Indikationsfeststellung
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann nur ein kleiner Teil der Kosten mit Krankenschein abgerechnet werden, nämlich:
- die ärztliche Beratung vor dem Abbruch,
- ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht,
- falls das nötig ist, die Behandlung von Komplikationen.
Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen jedoch unterhalb bestimmter Grenzen liegt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch das Land Bremen stellen. Das geht nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Besteht keine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie eine Krankenkasse aus wählen.
Sie müssen die Kostenübernahme vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Die schriftliche Zusage benötigen Sie für den Arzt oder die Ärztin), die den Eingriff durchführen soll.
Sie brauchen den Abbruch nicht zu begründen. Die Kasse darf lediglich verlangen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse "glaubhaft machen". Hierzu legen Sie bitte Ihre Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, BaföG- oder Sozialhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von ALG oder AlHI) der Kasse vor.
Ob die Kasse die Kosten des Eingriffs übernimmt, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres eigenen Einkommens und Vermögens ab. Das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.
Wenn Ihr persönliches Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, müssen Sie den eigentlichen Eingriff selbst bezahlen. Bei ambulanter Behandlung darf Ihnen dann jedoch höchstens das 1,8-fache des einfachen Satzes nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet werden. Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus müssen Sie einen Tagessatz selbst bezahlen.
Genauere Informationen über die Einkommensgrenzen im Einzelfall und über das Verfahren können Sie in den anerkannten Beratungsstellen oder bei Ihrer Krankenkasse erhalten.
Wenn Sie nach dem Abbruch krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Ebenso wie in anderen Krankheitsfällen sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihres Fehlens zu nennen.
Kosten eines Abbruchs mit Indikationsfeststellung
Die Kosten eines Abbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder der Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet. Ob sie dies auch bei "kriminologischer" Indikation tun, muss im Einzelfall geklärt werden.
(Quelle: Gesundheitsamt Bremen)