Menschen
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Was haltet ihr von Abtreibung?

6.903 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Kind, Baby, Schwangerschaft ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 13:36
ah, intruder und Dini, danke sehr ;)
Wieder was gelernt :D

Aber eine Frage, "Über diese Beratung muss man einen Beratungsschein erhalten."

Schreibt Ihr beide ja.
Gibt es da auch Ärzte die so einen Schein nicht rausgeben?
Mal angenommen man hat jetzt genau so einen Deppen der
meint es besser zu wissen.
Ich mein, möglich ist ja alles.


melden
Doors ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 13:42
Den Schein darüber, dass die Beratung stattgefunden hat, muss der Beratende rausgeben.


melden
faya ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 14:55
"@faya:
"Also ich finde, es wäre für das Kind einfach besser, wenn die Mutter in der Schwangerschaft nicht drogenabhängig wäre. Drogenkonsum kann zu schweren Missbildungen führen."

Wäre es da nicht besser, Mutti liesse das Zeug aus dem Hals (bzw. dem Blutkreislauf)?"

Aber sicher doch. Aber jemand der abhängig ist, kann nicht so einfach aufhören. Auch eine Schwangerschaft macht das Aufhören nicht leichter. Deshalb sollte jemand der süchtig ist (egal ob nun Drogen oder Alkohol), vermeiden schwanger zu werden. Und im Falle einer Schwangerschaft wäre eine Abtreibung besser, als den Fötus mit Drogen oder Alkohol vollzupumpen, wenn man die Finger nicht davon lassen kann.


melden
Doors ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 15:11
Freie Verhütungsmittel für Suchtkranke?


1x zitiertmelden
faya ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:00
Es geht hier doch um den Fall einer ungewollten Schwangerschaft und nicht um Verhütung. Das ist doch der Abtreibungs und nicht Verhütungs oder Schwangerschaftsthread.


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:21
Grundsätzlich bin ich gegen Abtreibung. Nur in einigen Ausnahmefällen würde ich der Abtreibung zustimmen.


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:32
Ist Sache der Frau, sie entscheidet darüber, es gibt Lebenssituationen oder Umstände wo eine solche entscheidung für die Frau der einzige Weg ist.

Als Mann steht mir da kein Urteil zu.


melden
faya ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:34
Aber zawaen, du bist zu 50% daran beteiligt und solltest an so einer Entscheidung beteiligt werden


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:35
@faya

Das denke ich auch.


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:36
Vergewaltigungsopfer 100 % JA
alle anderen ....

Pille schützt nicht vor Schwangerschaften und Krankheiten !!!

aber macht was Ihr wollt ! nur ich kann nicht mein Kind TÖTEN


melden
faya ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 21:50
Aber man kann doch nicht alle anderen in einen Topf werfen
Unter alle anderen fallen zum Beispiel Aidskranke. Aidskranke können bei einem Kaiserschnitt ein gesundes Kind auf die Welt bringen, aber ein gewisses Risiko besteht.
Oder was ist mit Krebskranken, was mit Drogenabhängigen oder Alkohlikerinnen? Wenn die Damen sich für eine Abtreibung entscheiden, würde ich das befürworten. Auch wenn dabei ein Mensch getötet wird, die Wahrscheinlichkeit dass dieses Kind gesund auf die Welt kommt, ist leider gering.


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

06.03.2008 um 23:57
Naja zu 50 % beteiligt, das stimmt schon, was die Produktion angeht, aber den Rest muss ja dann doch die Frau ausbaden.

Was mich selbst betrifft, wäre es zwar schön um meine Meinung gebeten zu werden, aber wirklich ein Recht darauf masse ich mir nicht an.


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 08:02
Zitat von DoorsDoors schrieb:Freie Verhütungsmittel für Suchtkranke?
eigentlich ja, dann wieder nein.
warum, wie bekommen sie ihre drogen?
haben sie geld, dann auf keinen fall.
geben sie ihren körper für drogen her, weil sie kein geld haben, dann ja.
und wer entscheidet wer die kostenlosen verhütungsmittel bekommt?


melden
Doors ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 09:26
@faya:
"Oder was ist mit Krebskranken, was mit Drogenabhängigen oder Alkohlikerinnen? Wenn die Damen sich für eine Abtreibung entscheiden, würde ich das befürworten. Auch wenn dabei ein Mensch getötet wird, die Wahrscheinlichkeit dass dieses Kind gesund auf die Welt kommt, ist leider gering."

Und wenn sie sich nicht dafür entscheiden und bewusst ein krankes Kind zur Welt bringen wollen?
Es gibt auch gesunde Mütter, die sich bewusst dafür entschieden haben, ein behindertes Kind auszutragen, oder die Vorsorge-Untersuchungen während der Schwangerschaft grundsätzlich ablehnen.

Übrigens, Krebs ist eine der häufigsten schweren Krankheits- und Todesarten in der BRD. Viele Krebsarten treten familiär gehäuft auf, so dass man davon ausgeht, dass sie genetisch bedingt sind.
Wenn Oma Brustkrebs hatte, Mama auch, sollte Tochter dann ein Kind bekommen? Oder einen Jungen austragen, ein Mädchen abtreiben?


melden
faya ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:39
Wenn sich eine gesunde Frau dafür entscheidet ein krankes Kind auf die Welt zu bringen ist es noch einmal was anderes als wenn eine suchtkranke Frau ein krankes Kind auf die Welt bringt. Eine suchtkranke Frau ist seelisch nicht stabil, sie kann einem Kind nur schwer eine gute Mutter sein. Für ein krankes Kind braucht man Kraft und man muss psychisch stark sein. Eine suchtkranke Mutter hat einfach diese Kraft nicht. Ich akzeptiere ja, dass du es anscheindend in Ordnung findest, wenn eine suchtkranke Mutter oder auch eine psychisch kranke Mutter ein Kind bekommt, aber ich kann es trotzdem nicht für gut heißen.
Ich würde mich auch für ein behindertes Kind entscheiden, außer wenn es auf die Welt käme, um kurz darauf unter großen Schmerzen zu sterben.

Und zu den Krebserkrankungen. Da sieht die Sachlage schon anders aus, eine Frau die wahrscheinlich irgendwann einmal Krebskrank ist, ist zum Zeitpunkt der Schwangerschaft weder suchtkrank noch psychisch krank oder gar unzurechenbar. Das ist doch ein ganz anderer Fall, wie kannst du das vergleichen? Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter später Krebs bekommt, besteht, aber man kann vorbeugen, indem man regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und dann entsprechende Maßnahmen ergreift.

Ok dann sag mir bitte, findest du es gut, wenn eine Drogenabhängige ein Kind bekommt?


melden
Doors ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:48
Suchtkranke sind Kranke wie andere auch.
Und nicht jeder Suchtkranke muss suchtkrank bleiben.

Ich will mir nicht anmassen, über Lebensentwürfe anderer, über das Leben anderer generell zu richten und/oder zu bestimmen:
Du darfst ein Kind, Du nicht.
ich will mich nicht zum Herren über Leben und Tod aufschwingen - und ich würde, vermutlich im Gegensatz zu Dir, auch nicht wollen, dass der Staat, die Kirche oder die Mehrheitsmeinung selektieren darf, wer das Recht auf Fortpflanzung hat und wer nicht.
Mag daran liegen, dass ich mich beruflich mal intensiver damit befasst habe:



Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.

Vom 14. Juli 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

angeborenem Schwachsinn,
Schizophrenie,
zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,
erblicher Fallsucht,
erblichem Beitstanz (Huntingtonsche Chorea),
erblicher Blindheit,
erblicher Taubheit,
schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.

(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.

§ 2

(1) Antragberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll. Ist dieser geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche entmündigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In den übrigen Fällen beschränkter Geschäftfähigkeit bedarf der Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hat ein Volljähriger einen Pfleger für seine Person erhalten, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufügen, daß der Unfruchtbarzumachende über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist.
(3) Der Antrag kann zurückgenommen werden.

§ 3

Die Unfruchtbarmachung können auch beantragen
der beamtete Arzt,
für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt der Anstaltsleiter.


§ 4

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftstelle des Erbgesundheitsgerichts zu stellen. Die dem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind durch ein ärztliches Gutachten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Geschäftsstelle hat dem beamteten Arzt von dem Antrag Kenntnis zu geben.

§ 5

Zuständig für die Entscheidung ist das Erbgesundheitsgericht, in dessen Bezirk der Unfruchtbarzumachende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 6

(1) Das Erbgesundheitsgericht ist einem Amtsgericht anzugliedern. Es besteht aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Als Vorsitzender ist ausgeschlossen, wer über einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 entschieden hat. hat ein beamteter Arzt den Antrag gestellt, so9 kann er bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 7

(1) Das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht ist nicht öffentlich.
(2) Das Erbgesundheitsgericht hat die notwendigen Ermittlungen anzustellen; es kann Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie das persönliche Erscheinen und die ärztliche Untersuchung des Unfruchtbarzumachenden anordnen und ihn bei unentschuldigtem Ausbleiben vorführen lassen. Auf die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung. Ärzte, die als Zeugen oder sachverständige vernommen werden, sind ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis zur Aussage verpflichtet. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Krankenanstalten haben dem Erbgesundheitsgericht auf Ersuchen Auskunft zu erteilen.

§ 8

Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und von den an der Beschlußfassung beteiligten Mitgliedern zu unterschreiben. Er muß die Gründe angeben, aus denen die Unfruchtbarmachung beschlossen oder angelehnt worden ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller, dem beamteten Arzt sowie demjenigen zuzustellen, dessen Unfruchtbarmachung beantragt worden ist, oder, falls dieser nicht antragsberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter.

§ 9

Gegen den Beschluß können die im § 8 Satz 5 bezeichneten Personen binnen einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Erbgesundheitsgericht. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig.

§ 10

(1) Das Erbgesundheitsobergericht wird einem Oberlandesgericht angegliedert und umfaßt dessen Bezirk. Es besteht aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf das Verfahren vor dem Erbgesundheitsobergericht finden §§ 7, 8 entsprechende Anwendung.
(3) Das Erbgesundheitsobergericht entscheidet endgültig.

§ 11

(1) Der zur Unfruchtbarmachung notwendige chirurgische Eingriff darf nur in einer Krankenanstalt von einem für das Deutsche Reich approbierten Arzt durchgeführt werden. Dieser darf den Eingriff erst vornehmen, wenn der die Unfruchtbarmachung anordnende Beschluß endgültig geworden ist. Die oberste Landesbehörde bestimmt die Krankenanstalten und Ärzte, denen die Ausführung der Unfruchtbarmachung überlassen werden darf. Der Eingriff darf nicht durch den Arzt vorgenommen werden, der den Antrag gestellt oder in dem Verfahren als Beisitzer mitgewirkt hat.
(2) Der ausführende Arzt hat dem beamteten Arzt einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Unfruchtbarmachung unter Angabe des angewendeten Verfahrens einzureichen.

§ 12

(1) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.
(2) Ergeben sich Umstände, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts erfordern, so hat das Erbgesundheitsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ausführung der Unfruchtbarmachung vorläufig zu untersagen. War der Antrag abgelehnt worden, so ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Unfruchtbarmachung rechtfertigen.

§ 13

(1) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.
(2) Die Kosten des ärztlichen Eingriffs trägt bei den der Krankenversicherung angehörenden Personen die Krankenkasse, bei anderen Personen im Falle der Hilfsbedürftigkeit der Fürsorgeverband. In allen anderen Fällen trägt die Kosten bis zur Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung und der durchschnittlichen Pflegesätze in den öffentlichen Krankenanstalten die Staatskasse, darüber hinaus der Unfruchtbargemachte.

§ 14

Eine Unfruchtbarmachung, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Entfernung der Keimdrüsen sind nur dann zulässig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an dem er sie vornimmt, und mit dessen Einwilligung vollzieht.

§ 15

(1) Die an dem Verfahren oder an der Ausführung des chirurgischen Eingriffs beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wer der Schweigepflicht unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nut auf Antrag ein. Den Antrag kann auch der Vorsitzende stellen.

§ 16

(1) Der Vollzug dieses Gesetzes liegt den Landesregierungen ob.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 Satz 1, Sitz und Bezirk der entscheidenden Gerichte. Sie ernennen die Mitglieder und deren Vertreter.

§ 17

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.[1]

§ 18

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.[2]


Berlin, den 14. Juli 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:48
Pille schützt nicht vor Schwangerschaften

Prommel,
Vor was dann? ^^
Wozu nimmt man sie denn? ^^



Doors:

Den Schein darüber, dass die Beratung stattgefunden hat, muss der Beratende rausgeben

Ah, danke sehr.Hmm dann verstehe ich nicht so recht wieso so viele sagen,
in Deutschland wäre das verboten.
Naja wie auch immer..
Selber zahlen muss man sowas aber, oder?
Denke schon.



melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:48
Ups, sollte eigentlich nicht alles fett werden.

-.-


melden
Doors ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:50
@raupi:

Schwangerschaftsabbruch

Kostenübernahme

Kosten für die Beratung
Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle ist für Sie und die Personen, die Sie eventuell begleiten, kostenlos.

Kosten des Abbruchs ohne Indikationsfeststellung
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann nur ein kleiner Teil der Kosten mit Krankenschein abgerechnet werden, nämlich:

- die ärztliche Beratung vor dem Abbruch,
- ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht,
- falls das nötig ist, die Behandlung von Komplikationen.

Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen jedoch unterhalb bestimmter Grenzen liegt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch das Land Bremen stellen. Das geht nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Besteht keine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie eine Krankenkasse aus wählen.
Sie müssen die Kostenübernahme vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Die schriftliche Zusage benötigen Sie für den Arzt oder die Ärztin), die den Eingriff durchführen soll.
Sie brauchen den Abbruch nicht zu begründen. Die Kasse darf lediglich verlangen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse "glaubhaft machen". Hierzu legen Sie bitte Ihre Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, BaföG- oder Sozialhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von ALG oder AlHI) der Kasse vor.
Ob die Kasse die Kosten des Eingriffs übernimmt, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres eigenen Einkommens und Vermögens ab. Das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.
Wenn Ihr persönliches Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, müssen Sie den eigentlichen Eingriff selbst bezahlen. Bei ambulanter Behandlung darf Ihnen dann jedoch höchstens das 1,8-fache des einfachen Satzes nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet werden. Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus müssen Sie einen Tagessatz selbst bezahlen.
Genauere Informationen über die Einkommensgrenzen im Einzelfall und über das Verfahren können Sie in den anerkannten Beratungsstellen oder bei Ihrer Krankenkasse erhalten.
Wenn Sie nach dem Abbruch krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Ebenso wie in anderen Krankheitsfällen sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihres Fehlens zu nennen.

Kosten eines Abbruchs mit Indikationsfeststellung
Die Kosten eines Abbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder der Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet. Ob sie dies auch bei "kriminologischer" Indikation tun, muss im Einzelfall geklärt werden.

(Quelle: Gesundheitsamt Bremen)


melden

Was haltet ihr von Abtreibung?

07.03.2008 um 13:58
Ich bin für die Abtreibung.
Absolut.
Jede Frau soll selbst entscheiden ob sie ein Kind bekommen will oder nicht.
Wenn man halt per Zufall Schwanger wird hat man wenigstens die
möglichkeit es weg machen zu lassen.

Wir leben im 21 Jahrhundert,es ist nicht so als wenn man es behalten MUSS.
Wir haben nun mal möglichkeiten dazu,und die gibts nicht umsonst.

Abtreibung aus Karriere gründen find ich nicht so klug.
Vor ein paar Jahren dachte ich auch noch das ich nie Kidner will,
aber das hat sich geändert.
Ich kann meinem Kind was bieten und bin absolut abgesichert.
Das heisst ich würde es nach der Lehre bekommen.

Allerdings bin ich dafür jedes Kind was eine Mutter hat die unter 18 ist,und keine Abgeschlossene Ausbildung hat,Abtreiben zu lassen.
Diese Kidner haben doch keine richtige Chance auf ein gutes Leben,mit einer Mutter
die selbst noch Kind ist.
Wie blöd muss man sein Kidner in dem Alter zu wollen?
Das kann garnicht ernst gemeint sein.
Und die jenigen die sagen"ich hab schei*** gebaut,ich bade sie aus",dazu sag ich willkommen auf dem Arbeitsamt.

Lieber garkein Kind kriegen als dem Kidn nichts bieten zukönnen weil man keine Ausbildung hat oder einen Schulabschluss.

Irgendwo müssen Schlussstriche gezogen werden.


melden