Doppelmord in KO-Horchheim - Die Tat und der Prozess
23.06.2013 um 00:06Ich traue einem gerichtlich bestellten Gutachter, noch dazu wenn er so bekannt ist, eigentlich nicht zu, dass er eine "Bonbon-Diagnose" stellt.
Katinka1971 schrieb:Ich traue einem gerichtlich bestellten Gutachter, noch dazu wenn er so bekannt ist, eigentlich nicht zu, dass er eine "Bonbon-Diagnose" stellt.Und würdest du einem solchen Gutachter zutrauen unkritisch die Selbstdiagnose einer Patientin zu übernehmen? Danach sieht es für mich nämlich aus. Es gibt keinerlei Beweise für eine schwere Depression, die Narben sind nicht mehr zu sehen, es sind keine entsprechenden Arztbesuche bekannt.
snert schrieb:MorgenIch glaube, genau das ist Schwenns Strategie.
Über Sinn und Unsinn dieser ganzen Aktion sind wir uns alle wahrscheinlich nicht so ganz klar.
Macht es vielleicht nur, wenn RA Schwenn dass 1. Verhörvidio für Null und Nichtig erklären
lassen könnte.
(...)
§ 362Die StA tut also gut daran, vor der Anklageerhebung gründlich und vollständig zu ermitteln.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4.
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.