Georgine Krüger - Tatverdächtiger vor Gericht
10.10.2018 um 23:30@Nightrider64
Mit dem Kontakt zum Täter, der das handy ausschaltet und den Anruf ablehnt gebe ich dir Recht und das wird ja auch von den Ermittlern so angenommen, daß die/der Täter das handy erst bei diesem Anrufversuch registriert haben und der/die Täter da schon freien Zugang zum handy hatten. Was ich ausschliesse aufgrund der Einlogmöglichkeiten innerhalb von 16 Minuten ist, daß sie innerhalb dieser 16 Minuten sich mit ihrem handy aus dem Netz der Stendaler Str. bewegt hat, in welcher Form auch immer, denn dann hätte sich ihr handy vor Ablauf dieser 16 Minuten im nächsten Handymast eingelogt, das ist aber nicht der Fall. Nach diesen 16 Minuten ist natürlich auch eine nicht über dieses handy nachweisbare Bewegung des Opfers möglich. Es ja keine öffentliche Überweltigung gemeldet worden innerhalb dieser 16 Minuten. Es gab nichts bezeugt auffälliges. Innerhalb von 16 Minuten konnte sie locker ihr Zuhause erreichen. Und die/der Täter haben erst an ihr handy gedacht, nachdem es klingelte, da hatten sie aber schon eher Zugang zum handy als das Opfer. Mein Eindruck ist, eine Entführung spielt hier keine Rolle, denn da kalkuliert man ein handy ein und reagiert nicht erst. Meine Einschätzung ist, ihr ist etwas innerhalb von 16 Minuten an/in direkter Nähe zu ihrer Heimandresse passiert.
Mit dem Kontakt zum Täter, der das handy ausschaltet und den Anruf ablehnt gebe ich dir Recht und das wird ja auch von den Ermittlern so angenommen, daß die/der Täter das handy erst bei diesem Anrufversuch registriert haben und der/die Täter da schon freien Zugang zum handy hatten. Was ich ausschliesse aufgrund der Einlogmöglichkeiten innerhalb von 16 Minuten ist, daß sie innerhalb dieser 16 Minuten sich mit ihrem handy aus dem Netz der Stendaler Str. bewegt hat, in welcher Form auch immer, denn dann hätte sich ihr handy vor Ablauf dieser 16 Minuten im nächsten Handymast eingelogt, das ist aber nicht der Fall. Nach diesen 16 Minuten ist natürlich auch eine nicht über dieses handy nachweisbare Bewegung des Opfers möglich. Es ja keine öffentliche Überweltigung gemeldet worden innerhalb dieser 16 Minuten. Es gab nichts bezeugt auffälliges. Innerhalb von 16 Minuten konnte sie locker ihr Zuhause erreichen. Und die/der Täter haben erst an ihr handy gedacht, nachdem es klingelte, da hatten sie aber schon eher Zugang zum handy als das Opfer. Mein Eindruck ist, eine Entführung spielt hier keine Rolle, denn da kalkuliert man ein handy ein und reagiert nicht erst. Meine Einschätzung ist, ihr ist etwas innerhalb von 16 Minuten an/in direkter Nähe zu ihrer Heimandresse passiert.