Hathora schrieb:Bist Du etwa vom Fach oder näher mit der Materie vertraut? Das wäre ein Glücksfall…..hm, könntest Du vielleicht liebenswürdigerweise mal unsere Diskussion —Seite 92 bis 94 — durchschauen? Dort habe ich versucht zu erklären, wie ich nach dem vorliegenden Gutachten aus Petermanns Buch auf meinen angenommenen Todeszeitpunkt gekommen bin. Ich habe keinen medizinischen Beruf erlernt und kann mir deswegen überhaupt nicht sicher sein. Wäre Dir sehr dankbar.
Unter idealen Bedingungen lässt sich der Todeszeitpunkt bis ca. 36 - 48 Stunden
relativ genau bestimmen. Die Körperkerntemperatur wird in der Regel mittels Punktion der Leber mit einer Thermosonde oder aber (weniger gut) mittels rektaler Temperaturmessung durchgeführt.
Die Temperaturbestimmung erfolgt frühest möglich, also am Ort des Auffindens einer Leiche, nicht erst in der Rechtsmedizin.
Günstig für eine Todeszeitpunktbestimmung mittels Temperaturmessung scheint im vorliegenden Fall eine recht gleichmäßige, mittlere (ca. 13 Grad) Außentemperatur gewesen zu sein.
Ungünstig ist die aufgrund der Tatumstände anzunehmende lange Agonie/längerer Schockzustand durch die Folterung und die anzunehmenden erheblichen inneren Blutverluste.
Die Totenstarre sagt in dem Fall nur aus, dass der Tod
mindestens 6 bis 8 Stunden nach dem letzten Lebenszeichen erfolgte.
Durch eine ergänzende Glaskörperanalyse (Harnstoff, Kalium, zunehmend -damals aber noch nicht- auch z.B. DNS-Metabolite) lässt sich in der frühen Postmortalperiode der Todeszeitpunkt auch recht gut eingrenzen.
Stimmen die Ergebnisse der Temperaturmessung mit denen der Glaskörperanalyse überein, spricht das schon stark für den angenommenen Zeitrahmen. Es ist und bleibt jedoch immer ein, wenn auch recht kleiner, Zeit
RAHMEN.
Im vorliegenden Fall sind jedoch schon "kleine Schwankungen" von z.B. ein, zwei Stunden entscheidend dafür, wer in Verdacht steht oder auch nicht. Wegen dieser nicht zu vermeidenden Unschärfe kann die Todeszeitpunktbestimmung im speziell vorliegenden Fall vermutlich keinen Durchbruch bringen, weil der Unschärferahmen genau in den kritischen kriminalistischen Zeitraum fällt (Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, Alibis etc.).