sallomaeander schrieb:@TatsachenTreue Mir scheint es, als verwechseltest Du öffentlichen Raum mit öffentlicher Verkehrsfläche. Letztere ist überall dort, wo jeder, unabhängig davon, wem die Fläche gehört, hinfahren kann. Öffentlicher Raum ist außerhalb von umfriedetem Privatgelände, wo jeder hinlaufen kann.
Da durch Shopping-Malls, Einkaufszentren usw. sehr viel Raum für Publikum heute privat ist, was nicht jedem, der dort verkehrt, bewusst ist, sind dort eben auch andere Dinge erlaubt, wie z.B. Videoüberwachung.
Es dürfte wohl nicht nur öffentliche Verkehrsflächen, sondern auch öffentliche Flächen geben - wo sich jeder (auch gerade zu Fuß) hinbegeben kann. Egal, ob es sich um Gelände von Bund, Ländern, Gemeinden oder Privatgelände handelt Einkaufszentren beispielsweise - wohl ausnahmslos in Privatbesitz, aber prinzipiell für jeden frei zugänglich. Diese Zugänglichkeit dürfte vom Inhaber auch gewünscht sein - Einkaufszentrum nicht frei zugänglich dürfte Umsatzprobleme bekommen.
Was genau meinst Du mit 'auch andere Dinge',
@sallomaeander ? Videoüberwachung bspw. ist grundsätzlich im öffenlichen wie privaten Raum und auch auf öffentlichen Flächen möglich. Aber jeweils im Rahmen von Recht und Gesetz, u.a. DSGVO.
Zur Tat in Regensburg gehört wohl die Frage, ob die Videoüberwchung der (kompetten) Parkplatzbereiche möglich gewesen wäre. Ebenso, ob der öffentliche Raum (zu dem Fittnesstudio/Baumarkt-Komplex führende Straßen) überwacht werden darf.
Daran hängt, ob es legalerweise Bildmaterial von der Tat oder/und Bewegungen des Tatverdächtigen vor/nach der Tat geben kann.
Abstrakt gesprochen: kann bei Kriminalfällen wie diesen grundsätzlich darauf gesetzt werden, in der Videoüberwachung einen ebenso zulässigen wie sehr oft verfügbaren Ermittlungsansatz wie bspw. Fingerabdrücke zu haben.
Letztlich ahne, fürchte ich, mit einer vertieften Erörterung der Videoüberwachung im Fall dieser Tat in Regensburg meine Kompetenzen und wohl auch den Rahmen zu überschreiten/sprengen. Offenbar ist das ganze komplexer, als ich zunächst annahm und juristisch (noch?) nicht eindeutig geklärt. Einige Aspekte, die die Grenzen der Zulässigkeit und die Bedeutung von Datenschutz/informationeller Selbstbestimmung, finden sich bei
LTO Privatsphäre auch beim Shopping.
Dort beschrieben der Fall eines Hamburger Einkaufszentrums, dem vom Datenschutzbeauftragten des Landes der Weiterbetrieb einzelner Kameras untersagt wurde (der Rechtsweg ist in diesem Fall wohl noch nicht ausgeschöpft oder/und ich finde die Urteile bspw. des VG Hamburg blos nicht).
Ausgangspunkt der Untersagung ist das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit unbeobachtet bewegen zu dürfen (BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007, Az. 1 BvR 2368/06). Dieses Recht gilt allerdings nicht unbeschränkt. Vielmehr sind Eingriffe gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt.
Diese Erlaubnis sah der Betreiber des Einkaufszenrums, der Datenschutzbeauftragte aber nicht. Weiteres dazu im Artikel; es geht um Aufnahmen zum Schutz fremder Rechtsgüter (wird Ware aus vermieteten Läden geklaut oder werden diese vermieteten Läden beschädigt, so sind dies keine Rechtsgüter des Einkaufszentrumsbetreibers) und die Wahrnehmung des Hausrechts durch den Betreiber (das wäre ein Rechtsgut des Betreibers, aber Videos verhindern Verstoß gegen Hausverbote nicht, dokumentierend iese nur - und V ideoüberwachung nur zur Verfolgung, nicht zur Verhinderung ist nach Auffassung der Datenschützer unzulässig).