fischersfritzi schrieb:Dafür hast du bestimmt eine schöne Quelle, dass es gängige Ermittlungsmethode ist, sich in private Facebook Accounts von Zeugen zu hacken.
Aufgrund der komplexität der Thematik - und der in der Natur der Sache begründeten Verschwiegenheit der Ermittlungsbehörden, du findest keine Info Site beim BKA
:) - sind es sogar mehrere.
Aber fangen wir mal an, wird ein längerer Text:
PCs, Tablets und Smartphones erleichtern unser Leben und sind mittlerweile für viele Menschen einfach nicht wegzudenken. Auf der anderen Seite wird die Informationstechnologie immer öfter dazu missbraucht, um schwere Straftaten vorzubereiten und durchzuführen.
...So darf nach § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen bereits der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
...Die Online-Durchsuchung gilt als der schwerste Ermittlungseingriff der StPO. Dabei erfolgt ein Eingriff in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System (IT-System), um daraus Daten zu erheben. Neben der Durchsuchung ist auch die Überwachung des Nutzverhaltens von Endgeräten wie PC, Tablet und Smartphone möglich. Darüber hinaus fällt unter den Begriff des IT-Systems auch die Cloud.
Quelle:
https://se-legal.de/rechtsanwalt/strafrecht/die-strafprozessuale-online-durchsuchung/#:~:text=Danach%20ist%20die%20Online-Durchsuchung,wesentlich%20erschwert%20oder%20aussichtslos%20wäre.
Hervorhebung durch mich
Somit haben wir erstmal die grundlegende Definition.
Weiter gehts:
Da es sich bei der Online-Durchsuchung um eine besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme handelt, bedarf sie gemäß § 100b StPO strenger Voraussetzungen.
Zunächst muss der Verdacht bestehen, dass die betroffene Person Täter oder Teilnehmer einer besonders schweren Straftat ist. Daneben genügt auch der Verdacht einer nur versuchten Begehung. Grundsätzlich ist ein einfacher Tatverdacht ausreichend, der allerdings nicht nur unerheblich sein darf
...Die Anordnung der Online-Durchsuchung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Quelle:
https://se-legal.de/rechtsanwalt/strafrecht/die-strafprozessuale-online-durchsuchung/#:~:text=Danach%20ist%20die%20Online-Durchsuchung,wesentlich%20erschwert%20oder%20aussichtslos%20wäre.
Dann schauen wir doch mal in § 100b StPO welche Straftaten eine solche Durchsuchung rechtfertigen:
(2) 1. e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(2) 1. f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte
(2) 1. h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Und als kleiner anhang in 100b
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Quelle, auch für die oberen Punkte :
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100b.htmlSo jetzt haben wir also sowohl die Definition, alsauch die Rechtliche Grundlage.
Stellt sich noch die Frage WIE eine solche Durchsuchung / Überwachung stattfindet.
Hierfür stehen den Ermittlungsbehörden wohl diverse Systeme zur Verfügung.
Da diese auch Nachrichtendienstlich verwendet werden erfolgt vieles diesbezüglich unter ausschluss der Öffentlichkeit.
Bekannt ist in DE aber zweifellos der sehr Lapidare Oberbegriff "Staatstrojaner"
Hierbei handelt sich sich jedoch keinesfalls um ein einzelnes Programm, sondern um einen Sammelbegriff für mehrere Programme.
Bekannt sind:
Candiru
DigiTask
FinFisher
Pegasus
Subzero
RCIS (Remote Communication Interception Software); entwickelt vom BKA
SkypeTap / MegaPanzer
Quelle:
Wikipedia: StaatstrojanerBekannt wurden diese unbeabsichtigt durch einen Gesetzesentwurf, was seinerzeit für recht große Schlagzeilen gesorgt hatte.
Das dem Staat neben diesen noch andere Software zur Verfügung steht sollte absolut jedem normaldenkendem Menschen klar sein, spätestens jedoch seid dem PRISM Leak von Snowden, bei dem bekannt wurde das u.A. auch Deutschland bei PRISM mitgewirkt und auch Zugriff auf das Programm hat.
Abschließend muss erwähnt werden das eine solche Überwachung jedoch ausschließlich Ermittlungsbehörden vorbehalten ist!
Kein Rechtsanwalt wird seine Zulassung risikieren und einen Zeugen dermaßen überwachen.
Augen auf, Hirn an bitte.