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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

2.045 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Christian B, Claudia Ruf, Inga Gehricke ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 09:09
Zitat von PalioPalio schrieb:Aber: Inkompetenz oder Nachlässigkeit kann man der StA Braunschweig in diesem Punkt nun wirklich nicht vorwerfen. Nach vernünftigen Maßstäben hätte jeder den letzten Wohnsitz gem. § 8 Abs. 2 StPO in Braunschweig verortet, wo der Angeklagte eine Wohnung hatte.
Wohnsitz nach § 7 BGB ist wie erwähnt ein Ort, also im Regelfall eine politische Gemeinde. Und innerhalb dieser politischen Gemeinde, dieses Ortes, muss man mit dem Willen, in dem Ort seine Lebensmittelpunkt zu begründen, einen zum Wohnen geeigneten Raum haben, in dem man sich überwiegend aufhält. Ich denke nach wie vor nicht, dass man das alles bei Brückner ohne weiteres in Bezug auf Neuwegersleben sagen kann.

Diejenige Kammer des LG Braunschweig, die B. im Mai 2019 wegen Vergewaltigung der Amerikanerin im Jahre 2005 verurteilt hat, hat ihre örtliche Zuständigkeit jedenfalls bejaht und damit Neuwegersleben ersichtlich nicht als Brückners „letzten Wohnsitz“ angesehen


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 09:23
@Palio
@Andante
Er besaß oder benutzte ja auch Campervans. Könnte das eine Rolle bei der Einschätzung von Neuwegersleben als Wohnort spielen?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 09:29
@sooma

Er hatte in Neuwegersleben, so weit ich weiß, den alten Allegro, also ein Wohnmobil, stehen. Die Frage ist aber, ob er den Wagen zur Dauernutzung dort auf dem alten Fabrikgelände stehen haben durfte. Das ist ja kein genehmigter Campinkplatz mit gesicherter Müllentsorgung oder Wasser-, Abwasser- und Stromanschluss. Der Allegro stand dort anscheinend „einfach so“ herum. Dass B. dafür (also für eine Dauernutzung zu Wohnzwecken) eine Genehmigung hatte bzw. beabsichtigte, eine solche zu beantragen, möchte ich beweifeln.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 09:46
PS: B. hatte das Grundstück übrigens bereits 2010 ersteigert. Dass er seitdem erkennbare Anzeichen gemacht hat, zB Genehmigungen für das Grundstück oder das Wohnmobil zur Dauernutzung beantragen, Ausbau vorantreiben, Baumaterial lagern etc und damit den Ort Neuwegersleben zu seinem - alleinigen - Wohnsitz nach BGB zu machen, kann ich nicht erkennen. B. ist zB NACH Ersteigerung des Grundstücks nach Braunschweig gezogen und hat dort den Kiosk betrieben


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 10:06
Hier was zu den rechtlichen Voraussetzungen bezüglich der Nutzung eines Wohnwagens zum Dauerbewohnen (dieser gilt dann als bauliche Anlage):
Wenn eine Anlage eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts ist, dann hat dies zur Folge, dass deren Errichtung oder Änderung in der Regel einer Baugenehmigung bedarf.
Wikipedia: Bauliche Anlage
Auch eine bewegliche Anlage wie ein Wohnwagen ist im Sinne des § 29 Satz 1 eine ortsfeste bauliche Anlage, wenn sie die Funktion eines ortsfest errichteten Gebäudes erfüllt, d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg an derselben Stelle steht bzw. regelmäßig an dieser Stelle wieder aufgestellt wird.

http://www.juramagazin.de/bauliche-anlage.html#:~:text=Auch%20eine%20bewegliche%20Anlage%20wie,dieser%20Stelle%20wieder%20aufgestellt%20wird.
Seinen Antrag, auf dem Grundstück ein (mobiles) Gartenhaus errichten zu dürfen, lehnte das Landratsamt Wartburgkreis mit Bescheid vom 08.07.2004 ab. Daraufhin stellte der Kläger auf dem Grundstück einen Wohnwagen ab. Er vertrat die Ansicht, dass mit dem Abstellen des Wohnwagens kein Stellplatz und damit auch keine genehmigungsbedürftige Anlage geschaffen worden sei. Außerdem hätten etliche Grundstückseigentümer in dem umliegenden Gebiet auch ihre Wohnwagen abgestellt oder Wochenendhäuser errichtet. Das zuständige Landratsamt Wartburgkreis untersagte dem Kläger das Abstellen des Wohnwagens auf dem Grundstück und forderte ihn zur sofortigen Beseitigung auf. Das Vorhaben sei ohne Genehmigung errichtet worden und auch nicht genehmigungsfähig, da es sich im Außenbereich befinde, was die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Außerdem liege das Grundstück im Überschwemmungsgebiet.
https://bauvoranfrage24.de/wohnwagen-als-bauliche-anlage
Der zitierte Beitrag von Rick_Blaine wurde gelöscht. Begründung: Kann mit Quelle wieder eingestellt werden
Nein, diese Auffassung wird nicht vertreten. Ich vertrete die Auffassung, dass die Sachlage kompliziert zu beurteilen ist und man daher keinem Beteiligten Inkompetenz vorhalten kann.
Der zitierte Beitrag von Rick_Blaine wurde gelöscht. Begründung: Kann mit Quelle wieder eingestellt werden
Was wurde konkret erwähnt?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 10:28
Ich glaube, die Kammer hat bei der Unzuständigkeitserklärung vorrangig auf den Domizilwillen nach § 7 BGB abgestellt (nachgewiesen durch Grundstückskauf und Sachenlagerung) und die Legalisierung bzw. Schaffung eines zum Wohnen geeigneten Raumes entweder für unerheblich gehalten oder aber Brückners Beteuerungen geglaubt und für ausreichend gehalten, dass eine Legalisierung/Schaffung eines geeigneten Wohnraums in Kürze herbeigeführt werden sollte, sprich, dass CB kurz davor war, einen erforderlichen Antrag zu stellen und die Genehmigung mitsamt Erschließung nur noch eine Formsache war.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 12:02
Der Domizilwille muss sich auf die politische Gemeinde (das ist der „Ort“ im Sinne von § 7 BGB) beziehen, nicht auf ein einzelnes Grundstück oder den betreffenden Wohnraum bzw. den jeweiligen Standort des betreffenden Wohnmobils.

Dass B. eine erkennbare Absicht hatte, den Ort Neuwegersleben zu seinem Wohnsitz, ergo zu seinem faktischen Lebensmittelpunkt zu machen, kann man nach den gegebenen Umständen nicht so einfach sagen. Er hat sich mehr oder weniger auf dem ersteigerten Grundstück ab und zu verkrochen, dort diese und jene illegalen Sachen getrieben, die niemand sonst mitkriegen sollte und mit dem Ort Neuwegersleben als ständigem und auch so beabsichtigtem Wohnsitz einschließlich entsprechender sozialer Kontakte kaum was am Hut.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 12:23
Zitat von PalioPalio schrieb:Ich glaube, die Kammer hat bei der Unzuständigkeitserklärung vorrangig auf den Domizilwillen nach § 7 BGB abgestellt (nachgewiesen durch Grundstückskauf und Sachenlagerung) und die Legalisierung bzw. Schaffung eines zum Wohnen geeigneten Raumes entweder für unerheblich gehalten...
Jetzt wird die Diskussion doch wieder sachlicher. Das dürfte nämlich durchaus so sein, und damit wäre das LG klar der Rechtsprechung in Deutschland gefolgt, die in unzähligen auch höchstrichterlichen Entscheidungen die Definition des Wohnsitzes relativ klargestellt hat. Ich zitiere hier mal aus einer von vielen Entscheidungen, die recht verständlich ist:
Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990, 2193 <2194>; BVerwG, Urteile vom 26. März 1954 - BVerwG 4 A 90.53 - Buchholz 427.1 § 30 SHG Nr. 5 S. 12 und 14, vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 141.67 - BVerwGE 28, 193 <194 ff.> = Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 4 S. 4 f., vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 <312> = Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 1989 a.a.O. S. 179 f. bzw. S. 23).
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12

Dies ist der Sachverhalt, den das LG zu prüfen hatte. Welche Argumente die beiden Seiten nun vorgetragen haben und welche "bedeutsamen Umstände" das LG überzeugt haben entzieht sich unserer Kenntnis, da die Entscheidung im Wortlaut nicht veröffentlicht wurde. Daher ist es irgendwie müssig, darüber zu diskutieren.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 15:00
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung,
Hinter dem Begriff Niederlassung (genauer: ständige Niederlassung) steckt aber ja mehr. Und was alles drinsteckt, muss ausgelegt werden.
Zitat von PalioPalio schrieb:Eine Niederlassung ist jedes Obdach einer Person in überdachten Räumen.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Zunächst muss eine Unterkunft in einem konkreten Aufenthaltsbereich eines Ortes (idR einer Gemeinde) vorliegen.
Die Niederlassung impliziert also eine Unterkunft bzw. ein Obdach. "Obdach" und "Unterkunft" beinhalten noch nicht unbedingt die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, aber in Verbindung mit dem Wort "ständig" schon.

Sich ständig in einer Unterkunft niederlassen kann man nur da, wo es möglich ist. Und möglich wird es durch die Genehmigung und das Wohnbarmachen. Das hatte @Andante schon erwähnt:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich denke, man kann und muss das Baurecht berücksichtigen, wenn man definieren will, wo jemand seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat. Sich „ständig niederlassen“ nach § 7 Abs. 1 BGB kann man mE begriffsnotwendig überhaupt erst mal nur nur da, wo es auf Dauer erlaubt ist, wo man durch behördliche Maßnahmen nicht vertrieben werden kann, wo einem nicht der Abriss eines sog. Schwarzbaus droht etc
Zu dem Ergebnis muss man doch wohl grundsätzlich kommen (mal unabhängig von den realen Bedingungen, die im Fall CB vorliegen.)

Oder könnte man etwa argumentieren, dass es davon abhängt, wie lange man bei seinem illegalen Tun nicht entdeckt und daher nicht vertrieben wird?
Wenn jemand mehrere Jahre unentdeckt in einer selbstgebauten Hütte illegal in einem Naturschutzgebiet lebt, hat er dann dort seinen Wohnsitz nach § 7 (1) BGB begründet? Ich würde das verneinen. Derjenige hat keinen Wohnsitz, er gilt als wohnsitzlose Person nach § 16 ZPO:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__16.html
Der Gerichtsstand würde sich dann nach dem Aufenthaltsort im Inland richten, in meinem Beispiel dann also doch nach dem Standort der illegalen Hütte. Aber als Wohnsitz gilt sie mMn. nicht.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 06:15
Zitat von PalioPalio schrieb:Zu dem Ergebnis muss man doch wohl grundsätzlich kommen (mal unabhängig von den realen Bedingungen, die im Fall CB vorliegen.)
Keineswegs. Wie @simie hier schon mal erwähnte, muss der Jurist grundsätzlich sehr aufpassen, unterschiedliche Rechtsarten und deren Positionen nicht unangemessen zu vermengen. So gibt es allein zur Definition von "Wohnsitz" und "Gerichtsstand" durchaus unterschiedliche Antworten, je nach Rechtsgebiet, z.B. im Unterschied zwischen der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz usw.

Hier geht es um die Frage, kann das Baurecht einfach hergenommen werden, um die Wohnsitz-Definition des bürgerlichen Rechts einzuschränken? Sicherlich nicht so einfach. Mindestens müsste es dazu eine höchstrichterliche Entscheidung geben.

Das Verwaltungsgericht Münster hat sich mit einer verwandten Frage beschäftigen müssen, die in etwa so lautet: Kann ein Dauerwohnsitz da begründet werden, wo baurechtlich nur Ferienwohnungen erlaubt sind?
Der zuständige Landkreis verlangte u.a., dass der Besitzer eines Grundstücks in einem als Ferienwohnungsgebiet ausgewiesenen Gebiet seinen offiziellen Hauptwohnsitz und einzigen Wohnsitz von dort verlegen muss, weil nach dem Baurecht dort eben kein dauerhaftes Wohnen erlaubt sei.

Der Kläger klagte gegen die Ordnungsverfügung und gewann, da das VG die OV als rechtswidrig beurteilte, allerdings auch aus anderen Gründen. Es gibt dem Thema in der Begründung allerdings einigen Raum, der zumindest deutlich macht, dass das VG bezweifelt, ob man das Wohnsitzthema durch baurechtliche Verordnungen so einfach und klar beschränken und lösen kann.

Wie gesagt, es ging vorrangig um andere Dinge, aber das Gericht schreibt hier Interessantes:
Im Übrigen ist (...) sehr zweifelhaft, ob die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommene Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Die Nutzung eines Wochenendhauses als Dauerwohnsitz, als vorwiegend benutzte Wohnung, als Hauptwohnung, als erster oder Hauptwohnsitz dürfte sich nur dann als ein den Erlass einer Ordnungsverfügung rechtfertigender Verstoß gegen Bauplanungsrecht qualifizieren lassen, wenn planungsrechtlich das zeitlich begrenzte vom dauernden Wohnen eindeutig und nachvollziehbar abzugrenzen wäre. (...)

Dies ist jedoch nicht möglich. Der Begriff des Wochenendhauses in § 10 BauNVO erlaubt eine solche Abgrenzung nicht. Es ist unbestritten, dass ein Wochenendhaus nicht nur an Wochenenden sondern auch in den Ferien, im Urlaub oder in sonstiger Freizeit bewohnt werden darf. Mit diesem nicht - wie sonst im Bodenrecht erforderlich - sachbezogenen, sondern persönlichen und deshalb variablen Merkmal der Freizeit lässt sich ein auf Dauer angelegtes Wohnen nicht abstraktgenerell ausschließen, wie in Fällen von Rentnern, von Arbeitslosen, Berufs- oder Arbeitsunfähigen oder längerfristig Erkrankten sowie in den Fällen deutlich wird, in denen ein Wochenendhaus ununterbrochen durch wechselnde Bewohner (einzelne Ehegatten nacheinander, Verwandte, Freunde, Bekannte) bewohnt wird.

Das 1977 in § 10 BauNVO eingefügte Merkmal &#132;der Erholung dienen" erlaubt eine klare Abgrenzung ebenso wenig. Auch ein auf Dauer angelegtes Wohnen kann der Erholung dienen, z. B. von Rentnern nach einem langen Arbeitsleben.

...

Es kann (...) nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten Zweifel an einer Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach wie vor nicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren Abgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der Bestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine Nebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und &#132;als Dauerwohnsitz" genutzt werden kann. Es kann aber nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder Klage deshalb voraussichtlich Erfolg haben werden.
Quelle: VG Münster, Urteil vom 10.11.2005 - 2 K 2627/02

Das Gericht diskutiert diese Dinge noch seitenlang weiter. In unserem Fall geht es freilich um etwas anderes, aber was aus den Gedanken des Gerichts deutlich wird, ist, dass eine automatische Anwendung baurechtlicher Vorschriften auf bürgerliche und melderechtliche Vorschriften und Definitionen keineswegs automatisch gedacht und zulässig ist.

Jeder Jurist weiss auch, dass das nicht so einfach ist. Vielleicht bedarf es eines Tages einer höchstrichterlichen Entscheidung in dem Sinne zum § 7 BGB. Bisher habe ich trotz Suche keine solche gefunden. Eines allerdings kann man aus den bestehenden Entscheidungen und den gängigen Kommentaren zum BGB durchaus lernen: Der sog. Domizilwille ist sehr dominant in der Beurteilung eines Wohnsitzes nach § 7.

Und das bringt uns nun zurück zum eigentlichen Thema: um sinnvoll diskutieren zu können, müsste man einfach die Begründung des Landgerichts Braunschweig kennen. Kennt man die nicht, ist die Versuchung gross, unsachgemässe Zusammenhänge zu postulieren. Tatsächlich ist hier nicht einmal bekannt, welche Nutzungsregelungen für das Grundstück in Neuwegersleben überhaupt gelten. Die Diskussion ist daher müssig.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 06:36
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Wie gesagt, es ging vorrangig um andere Dinge, aber das Gericht schreibt hier Interessantes:
Danke fürs Raussuchen. Hast du gesehen, dass das OVG NRW die von dir zitierte Entscheidung wieder aufgehoben hat?

Das OVG NRW schreibt hier noch Interessanteres:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. März 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N. vom 5. August 2002 sowie der Ergänzung des Beklagten vom 5. Oktober 2005 zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind nicht rechtswidrig.

Die Kläger bewohnen seit nunmehr über 10 Jahren das genannte Haus als alleinige Wohnung. Sie haben dort ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt und sind dem entsprechend jedenfalls seit dem 7. August 1995 mit Hauptwohnung gemeldet. Die Kläger nutzen das Haus mithin als Wohngebäude im Sinne der §§ 2 bis 6 BauNVO und haben damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des 1981 als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes vollzogen. Die von ihnen nunmehr ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung ist wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal.

Bei einem Wochenendhaus handelt es sich daher nicht um eine "Dauer-Wohnstätte", mag sie auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Und hier wird genau meine Ansicht zu meinem Beispielsfall bestätigt:
Die Begründung einer dauerhaften Wohnung an einem anderen Ort setzt - selbstverständlich - voraus, dass die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl tatsächlich als auch rechtlich geeignet sind, den Klägern als dauerhafte Wohnung zu dienen.
Quelle:
https://openjur.de/u/117555.html

Das ist der Kernsatz, auf den es ankommt. Das ist genau das, was @Andante hier schon schrieb:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich denke, man kann und muss das Baurecht berücksichtigen, wenn man definieren will, wo jemand seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat. Sich „ständig niederlassen“ nach § 7 Abs. 1 BGB kann man mE begriffsnotwendig überhaupt erst mal nur nur da, wo es auf Dauer erlaubt ist, wo man durch behördliche Maßnahmen nicht vertrieben werden kann, wo einem nicht der Abriss eines sog. Schwarzbaus droht etc



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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 07:15
Das Urteil ist baurechtlich - und darum geht es in dem Fall - durchaus korrekt. Es stellen sich hier aber zwei Fragen: lässt sich zur Definition von Wohnsitz nach § 7 BGB das Baurecht heranziehen? Und, am Wichtigsten: Was ist auf dem Grundstück Neuwegersleben denn überhaupt baurechtlich erlaubt und was nicht?

Die Entscheidung des OVG hier könnte zumindest die Argumentation der Staatsanwaltschaft unterstützen. Dennoch gibt es dazu keine klare Rechtsprechung.

Und hier im Forum kann die Frage eben nicht geklärt werden, was eigentlich die Voraussetzung in Neuwegersleben ist.

Zur Frage 1 ist dies hier interessant:
Dementsprechend stellen auch die Widerspruchsbescheide ausdrücklich darauf ab, dass die Kläger seit diesem Zeitpunkt wussten, dass die Hauptwohnsitznahme im Ferienpark unzulässig sei. Der Beklagte hat sich mithin auch davon maßgeblich leiten lassen, dass die Kläger sich mit ihrer 1995 erfolgten Anmeldung mit Hauptwohnsitz offensichtlich bewußt in eine baurechtswidrige Situation begeben hatten.
Quelle: OVG wie oben

Es geht hier eben um Baurecht. Interessanterweise suggeriert die Formulierung des OVG dem Juristen, dass die Kläger hier effektiv den Hauptwohnsitz begründet haben, das aber baurechtlich inkorrekt ist.

Das ist, worüber Juristen hier durchaus streiten können. Aber genau das betrifft den Kern der Frage, die das LG BS behandeln musste.

Ich versuche das mal an einem anderen Beispiel deutlich zu machen: Laien verstehen oft nicht, wieso juristisch gesehen ein Dieb eine gestohlene Sache "besitzen" kann, da Laien davon ausgehen, dass "Besitz" und "Eigentum" das Gleiche sind. Das ist aber nicht so. Ein Dieb kann eine gestohlene Sache durchaus besitzen, aber erwirbt kein Eigentum an ihr. Es geht juristisch eben nicht, zu sagen, der Dieb kann keinen "Besitz" erlangen.

Analog dazu stellt sich also weiterhin die Frage: kann ein Wohnsitz vorliegen nach § 7 BGB, wenn baurechtlich kein Wohnsitz geschaffen werden kann. Die Antwort kann durchaus lauten: ja, ein Wohnsitz wurde hier geschaffen, aber der ist baurechtlich illegal und daher muss derjenige ihn hier ändern. Bei der hier anliegenden Frage, ist der Wohnsitz dann für den Gerichtsstand ausschlaggebend, kann die Antwort also durchaus ja lauten, da Baurecht irrelevant für dieses Thema ist. Man kann aber auch genau andersherum argumentieren.

Juristisch fehlt es nun an der Feststellung, dass nicht nur baurechtlich hier illegal gehandelt wurde, sondern dass das auch automatisch und faktisch damit ausschliesst, dass ein Wohnsitz ûberhaupt begründet wurde. Wäre das so, dann braucht man nämlich den Kläger hier gar nicht zu zwingen, den Wohnsitz zu ändern, sondern es wäre ausreichend, zu erklären, dass er faktisch gar keinen Wohnsitz begründet hat.


Ich weiss, dass juristisches Denken manchmal konvolut und merkwürdig erscheint.

Vermutlich wird man abwarten müssen, wie ggf. das OLG BS die Sache beurteilt.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 14:45
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Analog dazu stellt sich also weiterhin die Frage: kann ein Wohnsitz vorliegen nach § 7 BGB, wenn baurechtlich kein Wohnsitz geschaffen werden kann. Die Antwort kann durchaus lauten: ja, ein Wohnsitz wurde hier geschaffen, aber der ist baurechtlich illegal und daher muss derjenige ihn hier ändern.
Meines Wissens müssen zur Begründung eines Wohnsitzes die Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen überhaupt geeignet sein. Daran könnte es bei einem auf dem Grundstück in Neuwegersleben abgestellten Wohnwagen womöglich bereits mangeln - ungeachtet der fehlenden Genehmigung.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 15:07
Zitat von sören42sören42 schrieb:Meines Wissens müssen zur Begründung eines Wohnsitzes die Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen überhaupt geeignet sein
So sagt es auch das OVG in der obigen Entscheidung:
Zitat von PalioPalio schrieb:Die Begründung einer dauerhaften Wohnung an einem anderen Ort setzt - selbstverständlich - voraus, dass die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl tatsächlich als auch rechtlich geeignet sind, den Klägern als dauerhafte Wohnung zu dienen.
CB war in Neuwegersleben nicht gemeldet, er hatte keine Genehmigung für eine bauliche Anlage und er hatte keinen geeigneten Wohnraum zur Dauernutzung (keinen Stromanschluss, keinen Wasseranschluss, keinen Kanalanschluss). Er war in Braunschweig gemeldet, er hatte dort seinen letzten legalen Wohnsitz begründet und er ist dort auch noch regelmäßig hingefahren, so dass er diesen nicht aufgegeben hat.

Alles in allem ist die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig nicht so wirklich nachvollziehbar.

Aber warten wir die Entscheidung der nächsten Instanz ab.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 15:48
Zitat von PalioPalio schrieb:und er hatte keinen geeigneten Wohnraum zur Dauernutzung (keinen Stromanschluss, keinen Wasseranschluss, keinen Kanalanschluss).
Er war dort auch nicht an die kommunale Hausmüllentsorgung angeschlossen, obwohl insoweit für Wohnraum Anschluss- und Benutzungszwang nebst Pflicht zur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren besteht.

https://www.bundestag.de/resource/blob/937986/2bf292b7662124e30e955e6e812b4041/WD-8-008-23-pdf-data.pdf

Kurzum, er hat dort unter mehr oder weniger primitiven Umständen gehaust, ohne seit dem Erwerb des Grundstücks ernsthafte Anstalten zu machen, auf dem Grundstück die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine legale Dauernutzung zu Wohnzwecken zu schaffen. Bloßes Hausen ist aber von der zielgerichteten Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB zu unterscheiden, möchte ich meinen. Es wird interessant, was das OLG dazu sagt. Oder das LG Magdeburg, falls es „dran“ wäre, seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 16:37
Zitat von AndanteAndante schrieb:Oder das LG Magdeburg, falls es „dran“ wäre, seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen.
Das LG Magdeburg kann mit ebendieser berechtigten Argumentation seine örtliche Zuständigkeit ebenfalls verneinen, nachdem sich die dortige Staatsanwaltschaft in die Fälle eingearbeitet hat und Anklage erhebt. Das LG Frankfurt ebenfalls, weil der Ergreifungsort für den Gerichtsstand zumindest in der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften subsidiär wäre und ein legaler letzter Wohnsitz mit "richtiger" Wohnung und Meldung in Braunschweig ja zweifelsohne vorhanden war. Wenn man sich bezüglich Wohnsitzbegründung in Neuwegersleben uneinig ist, ist ja nicht zu einzusehen, dass deswegen Frankfurt übernehmen müsste.

Ziemliches Durcheinander. Es sollte auch klar geworden sein, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig in dieser Situation nicht einfach die Anklagefälle auf die Reise schickt, sondern die Entscheidung vom OLG prüfen lässt.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 17:11
Ich hatte vor einer Weile mal eine Timeline zu CB erstellt, einfach um für mich selbst einen besseren Überblick zu haben. Können unsere Juristen hier vielleicht mal einen Blick darauf werfen, was davon bezüglich Wohnsitz für die aktuelle Situation mit der Zuständigkeit eine Rolle spielen könnte? CB ist ja ständig hin und her gereist, war mehrfach im Gefängnis,wurde entlassen hielt sich kurz in D irgendwo auf und ging dann wieder ins Ausland... Besonders würde mich interessieren, wie weit es eine Rolle spielt, dass er seinen Kiosk aufgab, die Wohnung in dem Zusammenhang verlor, weil wohl beides zusammengehörte. Ebenso hat er seinen Garten ja gekündigt. Kann das nicht darauf schließen lassen, dass er BS eben verlassen und nicht mehr als Wohnsitz nutzen wollte, Neuwegersleben aber schon, da ja dort sein Wohnmobil stand?
Leider weiß ich nicht, wo er offiziell wohnte, nachdem er seinen Kiosk aufgegeben und die dazugehörende Wohnung verloren hatte. Hatte er da auch nochmal in einer anderen Wohnung gewohnt, offiziell angemeldet? Oder hatte er tatsächlich von 2014 an illegal in der Gartenlaube gehaust?? Denn wohnen darf man in so einer Laube ja genausowenig wie auf einer Industriebrache ohne Wasser und Stromanschluss... (???)
09.04.2007 Sexuelle Belästigung eines 9-jährigen deutschen Mädchen am Salema Beach,
CB wird verdächtigt, Prozess steht an (Stand 07.06.2022)

03.05.2007 Maddie verschwindet (Mutter Kate bemerkt es gegen 22.00)

04.11.2007 Einbruch in Praia de Gale, bei dem 100.000 € gestohlen werden und NF und CB in Verdacht geraten, NF hatte in dem Haus gearbeitet und die Kinder betreut

2009 CBs Ex-Freundin „M“ macht Fotos von CB und Grundstück Neuwegersleben

17.11.2010 AG Hannover, Urkundenfälschung, 60 Tagessätze a 10€ Geldstrafe

06.10.2011 1 Jahr 9 Monate auf Bewährung in Niebüll wg. Drogenhandel auf Sylt

2012 CB lebt in Hannover, lernt dort die 8 Jahre ältere Nuray Oe. kennen, (Bar Debakel) Beziehung und gemeinsamer Umzug nach BS

2012 CB eröffnet mit Nuray Oe. einen Kiosk in BS und zieht mit ihr in die dazu gehörende Wohnung. Schon nach ca. 3 Monaten Beziehung geht Frau Oe., da CB eine Beziehung mit einem Teenager angefangen hat.

2013 Beziehung mit Anastasia M.

16.03.2013 CB missbraucht die 5-jährige Tochter einer Bekannten und macht Fotos

15.09.2013 Garten in BS angemietet

29.09.2013 fand der Chat mit Panikspatz statt.

16.10.2013 Maddies Eltern bei AZ XY, danach 1. Hinweis auf CB

04.11.2013 CB wird für den 06.11.2013 zur Zeugenbefragung/Personenüberprüfung vorgeladen und weiß daher, dass man ihn verdächtigt

? vor Juli 2014 gibt er den Kiosk auf, verliert dadurch die Wohnung und zieht um.

2013/2014 ca. 18 Monate Beziehung mitt Nakscije M.

02.07.2014 wird seine Wohnung wegen Verdachts auf Kinderpornografie durchsucht.

2015 CB verkauft den VW-Bus an Peter W. (aus Regensburg), der einen „scrap yard“ in der Nähe von Silves hat

2015 Norber M (ein Bekannter von CB) übernimmt den Kiosk
01.05.2015 CB hat Parkplatzrempler auf A2-Parkplatz nahe Helmstedt

02.05.2015 Inga G. wird am Wilhelmshof vermisst (ab ca. 19.30)

16.01.2016 Das Grundstück in Neuwegersleben wird durchsucht

16.02.2016 Prozess wegen Missbrauch der 5-jährigen Tochter seiner Ex. , CB gesteht und wird zu 1Jahr + 3 Monaten Haft verurteilt.

02.04.2016 Er kündigt seinen Garten und verschwindet.

23.08.2016 Deutschland erlässt internationalen Haftbefehl

03.05.2017 Sendung zum 15. Jahrestag (des Verschwindens von Maddie )CB äußert sich dazu,danach Hinweis auf CB

11.06.2017 CB entblößt sich auf Kinderspielplatz in Messines

22.06.2017 Auslieferung nach Deutschland

18.07.2018 Durchsuchung im Haus von Alexander B. In Augsburg

31. 08.2018 Entlassung aus dem Gefängnis nach Verbüßen der Strafe von 2016

18./19.09. 2018 CB reist zunächst in die Niederlande aus, dann weiter nach Italien


27.09.2018 wg internationalem Haftbefehl wegen Drogenhandel (widerrufene Bewährung aus Auslieferung nach Deutschland. Anschließend Haft in Kiel


03.06.2020 Aktenzeichen XYSendung

28./29.07.2020 Grabungen in Kleingarten bei Hannover

21.04.2022 Arguido-Status in Portugal im Fall Maddie



Quellen: diverse Medien die hier oder im Thread zu Maddie McCann schon in Zusammenhang mit den einzelnen Ereignissen angeführt wurden


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 18:17
Zitat von causa_y_efectocausa_y_efecto schrieb:Ebenso hat er seinen Garten ja gekündigt. Kann das nicht darauf schließen lassen, dass er BS eben verlassen und nicht mehr als Wohnsitz nutzen wollte, Neuwegersleben aber schon, da ja dort sein Wohnmobil stand?

Nur weil sein Wohnmobil dort stand, heißt das ja noch nicht, dass er (ab wann eigentlich?) Neuwegersleben zu seinem alleinigen Wohnsitz machen wollte bzw. konnte, das wurde ja ausführlich diskutiert. Unstrittig ist jedenfalls wohl, dass er in Braunschweig einen Wohnsitz und eine Melde- und Gewerbeadresse hatte, obwohl er schon vorher das alte Fabrikgelände in Neuwegersleben gekauft hatte.
Zitat von causa_y_efectocausa_y_efecto schrieb:Leider weiß ich nicht, wo er offiziell wohnte, nachdem er seinen Kiosk aufgegeben und die dazugehörende Wohnung verloren hatte. Hatte er da auch nochmal in einer anderen Wohnung gewohnt, offiziell angemeldet? Oder hatte er tatsächlich von 2014 an illegal in der Gartenlaube gehaust?? Denn wohnen darf man in so einer Laube ja genausowenig wie auf einer Industriebrache ohne Wasser und Stromanschluss... (???)
Ja, das sind entscheidende tatsächliche Fragen. Wollte er Braunschweig als Wohnsitz aufgeben im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB? Oder wollte er nicht, wollte er sich vielmehr erst mal nur der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen?

Und wenn er Braunschweig tatsächlich als Wohnsitz aufgeben wollte, wollte er dann tatsächlich stattdessen einen ständigen Wohnsitz in Neuwegersleben begründen? Oder war das bloß seine letzte Behausung in Deutschland bis zur Flucht, weil ihm dieses Grundstück im Gegensatz zu der Wohnung und der Gartenlaube in Braunschweig gehörte?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 18:36
Nchtrag: Beim Wohnsitz ist ja auch immer ein subjektives Element dabei, der sog. Domizilwille.

Nur weil jemand irgendwo sein Wohnmobil hinstellt, und sei es aufs eigene Grundstück, heißt das ja noch nicht, dass man in der Gemeinde oder Stadt, wo das Grundstück liegt, auch seinen ständigen Wohnsitz nehmen will. Es heißt erst mal nur, dass man den Wagen da abstellt, vielleicht weil man sonst keine andere Abstellmöglichkeit hat.

Von der hier diskutierten Frage, ob man legal in einem so abgestellten Mobil dauernd wohnen darf, mal ganz zu schweigen…..


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

26.04.2023 um 19:05
Zitat von AndanteAndante schrieb:Nur weil jemand irgendwo sein Wohnmobil hinstellt, und sei es aufs eigene Grundstück, heißt das ja noch nicht, dass man in der Gemeinde oder Stadt, wo das Grundstück liegt, auch seinen ständigen Wohnsitz nehmen will.
Die regelmäßige Pendelei nach Braunschweig, die fehlende Ummeldung, das fehlende Aktivwerden bezüglich einer Umgestaltung der Wohnsituation auf dem Grundstück und die neuerliche Flucht ins Ausland sprechen gegen einen Domizilwillen, den RA Fülscher aber bestimmt in schillernden Farben ausgemalt haben wird.

@causa_y_efecto
Sehr gute Timeline, danke!


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