Das Urteil ist
baurechtlich - und darum geht es in dem Fall - durchaus korrekt. Es stellen sich hier aber zwei Fragen: lässt sich zur Definition von Wohnsitz nach § 7 BGB das Baurecht heranziehen? Und, am Wichtigsten: Was ist auf dem Grundstück Neuwegersleben denn überhaupt baurechtlich erlaubt und was nicht?
Die Entscheidung des OVG hier könnte zumindest die Argumentation der Staatsanwaltschaft unterstützen. Dennoch gibt es dazu keine klare Rechtsprechung.
Und hier im Forum kann die Frage eben nicht geklärt werden, was eigentlich die Voraussetzung in Neuwegersleben ist.
Zur Frage 1 ist dies hier interessant:
Dementsprechend stellen auch die Widerspruchsbescheide ausdrücklich darauf ab, dass die Kläger seit diesem Zeitpunkt wussten, dass die Hauptwohnsitznahme im Ferienpark unzulässig sei. Der Beklagte hat sich mithin auch davon maßgeblich leiten lassen, dass die Kläger sich mit ihrer 1995 erfolgten Anmeldung mit Hauptwohnsitz offensichtlich bewußt in eine baurechtswidrige Situation begeben hatten.
Quelle: OVG wie oben
Es geht hier eben um Baurecht. Interessanterweise suggeriert die Formulierung des OVG dem Juristen, dass die Kläger hier effektiv den Hauptwohnsitz begründet haben, das aber
baurechtlich inkorrekt ist.
Das ist, worüber Juristen hier durchaus streiten können. Aber genau das betrifft den Kern der Frage, die das LG BS behandeln musste.
Ich versuche das mal an einem anderen Beispiel deutlich zu machen: Laien verstehen oft nicht, wieso juristisch gesehen ein Dieb eine gestohlene Sache "besitzen" kann, da Laien davon ausgehen, dass "Besitz" und "Eigentum" das Gleiche sind. Das ist aber nicht so. Ein Dieb kann eine gestohlene Sache durchaus besitzen, aber erwirbt kein Eigentum an ihr. Es geht juristisch eben nicht, zu sagen, der Dieb kann keinen "Besitz" erlangen.
Analog dazu stellt sich also weiterhin die Frage: kann ein Wohnsitz vorliegen nach § 7 BGB, wenn baurechtlich kein Wohnsitz geschaffen werden kann. Die Antwort kann durchaus lauten: ja, ein Wohnsitz wurde hier geschaffen, aber der ist baurechtlich illegal und daher muss derjenige ihn hier ändern. Bei der hier anliegenden Frage, ist der Wohnsitz dann für den Gerichtsstand ausschlaggebend, kann die Antwort also durchaus ja lauten, da Baurecht irrelevant für dieses Thema ist. Man kann aber auch genau andersherum argumentieren.
Juristisch fehlt es nun an der Feststellung, dass nicht nur baurechtlich hier illegal gehandelt wurde, sondern dass das auch automatisch und faktisch damit ausschliesst, dass ein Wohnsitz ûberhaupt begründet wurde. Wäre das so, dann braucht man nämlich den Kläger hier gar nicht zu zwingen, den Wohnsitz zu ändern, sondern es wäre ausreichend, zu erklären, dass er faktisch gar keinen Wohnsitz begründet hat.
Ich weiss, dass juristisches Denken manchmal konvolut und merkwürdig erscheint.
Vermutlich wird man abwarten müssen, wie ggf. das OLG BS die Sache beurteilt.