Ich habe mal nach passender Rechtsprechung zu § 7 BGB gesucht.
Es gibt eine Entscheidung des VG Cottbus vom 01.08.2019 (1 L 387/19), mit der bestätigt wurde, dass ein Vertreter im Kreistag seine Rechtsstellung verloren hat, weil er im Wahlgebiet keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei den Ausführungen in der Begründung wird zwar vorwiegend darauf abgestellt, dass es auf den tatsächlichen Lebensmittelschwerpunkt ankommt, aber dabei wird auch berücksichtigt, dass der Wohnsitz bewohnbar sein muss.
Der Antragsteller hatte im Wahlgebiet eine Immobilie gekauft, in der er schwerpunktmäßig zu leben behauptete. Der Alteigentümer der Immobilie hatte vorgetragen, dass das betreffende Nebengebäude, ein Schuppen, noch nicht bewohnbar sei. Dort schlafe der Antragsteller manchmal. Die Elektrik müsse aber neu gemacht werden und es gäbe keinen Abwasseranschluss, der Antragsteller benutze daher das Bad des Alteigentümers (anscheinend stand dort auch noch ein Haus, in dem der Verkäufer des Nebengebäudes wohnte).
Unter anderem deshalb, weil der Antragsteller nicht belegt hat, dass das von ihm angeblich bewohnte Gebäude überhaupt bewohnbar ist, hat man weder seinen ständigen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort angenommen. Wohlgemerkt entgegen seiner Behauptung, er habe dort seinen neuen Wohnsitz begründet bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Aus dem Beschluss:
Die Aussage des Antragstellers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2019, er habe den ehemaligen „3-Seiten-Hof“ ersteigert und er habe seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ dort seitdem in dem „Auszieherhaus“ genommen, ist nach alledem nicht nachvollziehbar.
Ähnlich verhält es sich ja hier, wobei hier der gewöhnliche Aufenthalt nicht maßgeblich ist, sondern der Wohnsitz, der ein bewohnbares Gebäude erfordert.
Je mehr ich drüber nachdenke, desto komplizierter finde ich die Thematik, aber ich würde strikt nach gesetzlichen Vorschriften immer noch davon ausgehen, dass man die Begründung eines Wohnsitzes mit dem Argument der Unbewohnbarkeit hier verneinen muss und die StA Braunschweig richtig liegt.