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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

2.045 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Christian B, Claudia Ruf, Inga Gehricke ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler
Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

23.04.2023 um 17:11
Zitat von AndanteAndante schrieb:Gäbe es also nur das alte Fabrikgelände in Neuwegersleben und die Gartenlaube in Braunschweig, wäre möglicherweise überhaupt kein echter „letzter Wohnsitz“ im Sinne von § 8 Abs. 2 StPO vorhanden, maßgebend wäre dann wohl der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort (im Inland).
Es gab vor der Zeit des Campierens eine Wohnung in Braunschweig, in der er wohnte. Er betrieb da auch einen Kiosk. Diese Wohnung ist der letzte Wohnsitz im Inland im Sinne § 7 BGB und § 8 Abs. 2, Alternative 2 StPO. Die Zeit des Campierens ist mMn. für die Entscheidung über den Gerichtsstand einfach außen vor zu lassen, so als gäbe es sie nicht, so als wäre er in der Zeit obdachlos gewesen.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 10:05
Ich habe mal nach passender Rechtsprechung zu § 7 BGB gesucht.
Es gibt eine Entscheidung des VG Cottbus vom 01.08.2019 (1 L 387/19), mit der bestätigt wurde, dass ein Vertreter im Kreistag seine Rechtsstellung verloren hat, weil er im Wahlgebiet keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei den Ausführungen in der Begründung wird zwar vorwiegend darauf abgestellt, dass es auf den tatsächlichen Lebensmittelschwerpunkt ankommt, aber dabei wird auch berücksichtigt, dass der Wohnsitz bewohnbar sein muss.

Der Antragsteller hatte im Wahlgebiet eine Immobilie gekauft, in der er schwerpunktmäßig zu leben behauptete. Der Alteigentümer der Immobilie hatte vorgetragen, dass das betreffende Nebengebäude, ein Schuppen, noch nicht bewohnbar sei. Dort schlafe der Antragsteller manchmal. Die Elektrik müsse aber neu gemacht werden und es gäbe keinen Abwasseranschluss, der Antragsteller benutze daher das Bad des Alteigentümers (anscheinend stand dort auch noch ein Haus, in dem der Verkäufer des Nebengebäudes wohnte).

Unter anderem deshalb, weil der Antragsteller nicht belegt hat, dass das von ihm angeblich bewohnte Gebäude überhaupt bewohnbar ist, hat man weder seinen ständigen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort angenommen. Wohlgemerkt entgegen seiner Behauptung, er habe dort seinen neuen Wohnsitz begründet bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Aus dem Beschluss:
Die Aussage des Antragstellers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2019, er habe den ehemaligen „3-Seiten-Hof“ ersteigert und er habe seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ dort seitdem in dem „Auszieherhaus“ genommen, ist nach alledem nicht nachvollziehbar.
Ähnlich verhält es sich ja hier, wobei hier der gewöhnliche Aufenthalt nicht maßgeblich ist, sondern der Wohnsitz, der ein bewohnbares Gebäude erfordert.
Je mehr ich drüber nachdenke, desto komplizierter finde ich die Thematik, aber ich würde strikt nach gesetzlichen Vorschriften immer noch davon ausgehen, dass man die Begründung eines Wohnsitzes mit dem Argument der Unbewohnbarkeit hier verneinen muss und die StA Braunschweig richtig liegt.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 10:20
Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich auf die Stellung von Ratsmitgliedern beziehen, haben für die StPO jedoch keinerlei Bedeutung.
Vielleicht sollte man hier die Rechtsgebiete nicht vermischen. Das führt nur zu Verwirrung.


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Palio ehemaliges Mitglied

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24.04.2023 um 10:32
Naja, die Strafgerichte nehmen in der Rechtsprechung zu § 8 StPO ja Bezug auf § 7 BGB, hier ist also durchaus eine Schnittstelle zur Auslegung, was Wohnsitz ist/sein kann. Darum geht's ja aktuell bei der Frage des Gerichtsstands. Eine gewisse Prognose für die Entscheidung des OLG unter Berücksichtigung der Argumentation von Herrn Wolters kann man aus der Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten schon herleiten. Der Wohnsitz nach § 7 BGB, soweit auf ihn Bezug genommen wird, ist überall gleich zu bewerten.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 10:35
Zitat von PalioPalio schrieb:Palio
Du kannst aber nicht eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes zitieren um eine Frage in der Strafprozessordnung zu diskutieren.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 10:47
Zitat von simiesimie schrieb:Du kannst aber nicht eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes zitieren um eine Frage in der Strafprozessordnung zu diskutieren.
Wir diskutieren hier schon eine ganze Weile, was als Wohnsitz gelten kann. Den Rechtsbegriff findest du in § 8 StPO:
§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StPO/8.html

Damit kommt man automatisch zu § 7 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__7.html

Wenn ein Grundstück, das nicht im Bebauungsplan ist und nicht erschlossen ist, mit anderen Worten -nicht bewohnbar- ist, von anderen Gerichtsbarkeiten nicht als Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB anerkannt wird, wird es auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2, Alternative 2 StPO als Wohnsitz anzuerkennen sein.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 11:20
Du ignorierst hier folgendes einfach:"(...)gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist(...)"

Und behauptest dann, ziemlich gewagt, dass der BGH in Strafsachen an die Definition, die ein VG benutzt, gebunden ist. Dies ist jedoch schlicht nicht der Fall.
Also warten wir die Entscheidung doch einfach ab, ohne Entscheidungen aus ganz anderen Sachverhalten, ja ganz anderen Rechtsgebieten heranzuziehen.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 11:36
Zitat von simiesimie schrieb:Du ignorierst hier folgendes einfach:"(...)gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist(...)"
Der gewöhnliche Aufenthalt wurde vom Landgericht Braunschweig im Beschluss als nicht anwendbar erklärt:
Der Angeschuldigte hat aktuell im Inland keinen Wohnsitz mehr, da er in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war.
Quelle:
https://landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/aktuelles/landgericht-braunschweig-erklart-sich-in-dem-verfahren-2-kls-213-js-52790-18-15-22-vergewaltigung-sexueller-missbrauch-fur-unzustandig-221592.html

Es geht somit um den letzten Wohnsitz von C. Brückner.
Zitat von simiesimie schrieb:Und behauptest dann, ziemlich gewagt, dass der BGH in Strafsachen an die Definition, die ein VG benutzt, gebunden ist.
Nein, das habe ich nirgends behauptet. Mir ging es darum, wie in der Rechtsprechung allgemein der Begriff des Wohnsitzes definiert wird und ob man daraus Prognosen für die Entscheidung des OLG stellen kann. Abwarten und nichts zum Thema sagen kann man natürlich immer, das widerspricht aber dem Sinn eines Diskussionsforums.

Du kennst doch die Argumentation von Herrn Wolters und hältst die Entscheidung des LG für zutreffend:
Zitat von simiesimie schrieb:Das LG Braunschweig sieht es halt anders. Und ich würde denen eher zustimmen.
Wie begründest du deine Auffassung inhaltlich?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 11:46
Zitat von PalioPalio schrieb:Der gewöhnliche Aufenthalt wurde vom Landgericht Braunschweig im Beschluss als nicht anwendbar erklärt:
Der Angeschuldigte hat aktuell im Inland keinen Wohnsitz mehr, da er in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war.
Man sollte schon komplett zitieren. Im folgenden Absatz steht nämlich:"
Zwar war der Angeschuldigte ursprünglich im hiesigen Bezirk wohnhaft und auch gemeldet. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer allerdings nicht an, da der Angeschuldigte – wie auch von ihm selbst vorgetragen – einen neuen und damit letzten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt begründet hat.
Quelle: https://landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/aktuelles/landgericht-braunschweig-erklart-sich-in-dem-verfahren-2-kls-213-js-52790-18-15-22-vergewaltigung-sexueller-missbrauch-fur-unzustandig-221592.html

Damit geht das LG davon aus, dass der letzte Wohnsitz eben nicht in Braunschweig lag. Und ja. Das steht teilweise im Widerspruch zu der Definition in anderen Rechtsgebieten. Das ist jedoch unerheblich. Du kannst diese Entscheidung jetzt nicht angreifen, in dem du die Entscheidung eines VGs zu einem komplett anderen Sachverhalts zitierst.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 11:57
Zitat von simiesimie schrieb:Man sollte schon komplett zitieren. Im folgenden Absatz steht nämlich:"
Das habe ich nicht mitzitiert, weil das doch klar ist:
Zitat von simiesimie schrieb:Damit geht das LG davon aus, dass der letzte Wohnsitz eben nicht in Braunschweig lag
Darum geht es doch bei der gesamten Diskussion auf den letzten Seiten!
Zitat von simiesimie schrieb:Und ja. Das steht teilweise im Widerspruch zu der Definition in anderen Rechtsgebieten.
Das siehst du also auch so.
Zitat von simiesimie schrieb:Das ist jedoch unerheblich.
Warum? Sollte die Auslegung des Rechtsbegriffs "Wohnsitz" nach § 7 BGB nicht in allen Rechtsgebieten gleich sein?
Zitat von simiesimie schrieb:Du kannst diese Entscheidung jetzt nicht angreifen, in dem du die Entscheidung eines VGs zu einem komplett anderen Sachverhalts zitierst.
ich greife sie ja auch nicht an, sondern Herr Wolters. Ich habe festgestellt, dass auch andere Gerichte den Begriff Wohnsitz so interpretieren wie er.
Was sagst du denn nun eigentlich inhaltlich zur Argumentation bzgl. des Wohnsitzes?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 12:03
Zitat von PalioPalio schrieb:Sollte die Auslegung des Rechtsbegriffs "Wohnsitz" nach § 7 BGB nicht in allen Rechtsgebieten gleich sein?
Nein. Wieso? Das ist ja dann keine Legaldefinition, sondern eben eine Auslegung. Und da gibt es schon Unterschiede. Was ja auch nachvollziehbar ist. Für den Status eines Ratsmitgliedes, um bei deinen Beispiel zu bleiben, ist es vielleicht angebracht den Wohnsitz etwas enger zu definieren, als bei der Festlegung, welches Gericht bei Strafsachen zuständig ist.
Es gibt sogar manchmal Unterschiede bei solchen Themen zwischen den einzelnen Strafsenaten des BGH.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 12:24
Du meinst also, ein nicht erschlossenes Grundstück, welches in anderen Rechtsgebieten wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen als nicht bewohnbar und daher nicht als wohnsitzgeeignet im Sinne des § 7 BGB angesehen wird, könnte nach § 8 StPO als Wohnsitz angesehen werden?
Hierzu nochmal das, was @Andante alles ausgeführt hat:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ohne solche Erschließung sind derartige Gebäude/Grundstücke nicht dauerwohnsitzfähig. Nach dem Baugesetzbuch kann ohne Versorgung kein Gebäude zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt werden. Nach dem Baugesetzbuch ist zwingende Voraussetzung einer Genehmigung für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes eine gesicherte Erschließung. Dazu gehört auch die Versorgung mit Strom und Wasser.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Da es sich bei dem Grundstück in Neuwegersleben ersichtlich nicht um eine Wohnung handelte, auch offenbar nie zu Wohnzwecken gedacht war, würde CB dort unter den gegebenen Umständen kaum je eine Meldeadresse erhalten. Und ob er sich tatsächlich hauptsächlich die meiste Zeit in Neuwegersleben aufgehalten hat und das Grundstück daher trotz fehlender Meldefähigkeit als Wohnsitz (Wohnung, in der man faktisch lebt), angesehen werden kann, wäre dann noch sehr die Frage. Immerhin wäre es ja wohl kaum als Wohnsitz zu betrachten, wenn etwa jemand im Wald, auch im eigenen Wald, ein Zelt oder eine Hütte aufbaut, um dort ohne Strom- und Wasseranschluss überwiegend zu leben.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Würde ich, zumindest baurechtlich, auch so sehen. Wenn die alte Kistenfabrik in Neuwegersleben nach den entsprechenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht als Wohngebiet ausgewiesen wäre, sondern als Gewerbegebiet/Gewerbegrundstück oder gar als Außenbereich, kann man da nicht einfach eine verfallende Lagerhalle beziehen oder einen Wohnwagen hinstellen, ein paar Sachen unterbringen und erklären, dass man da „wohnt“ und dass das jetzt der eigene „Wohnsitz“ ist. Und wenn man dann auf so einem Grundstück ein für Wohnzwecke geeignetes Gebäude errichten oder eines der alten Gewerbegebäude zu einem Wohnhaus umgestalten wollte, bräuchte man auf jeden Fall eine behördliche Genehmigung, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann, § 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung und § 35 Baugesetzbuch.
Dazu würdest du jetzt sagen: "Das gilt für andere Rechtsgebiete, aber nicht für die StPO". Der in § 8 StPO genannte Wohnsitz muss keine Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften beinhalten."

Begründung? Man muss auch beachten, dass die Staatsanwaltschaft bei örtlicher Zuständigkeit mehrerer Gerichte ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstands hat. Gerade diese (bisher unbegründete) großzügige Auslegung dessen, was ein Wohnsitz ist, würde das Wahlrecht bis an die Grenze zur Willkür aushebeln, wenn dann die Pendelei zur Gartenlaube in Braunschweig nicht als Zweitwohnsitz dort gewertet wird. Denkst du, dass das LG das so getan hat? Und findest du das richtig?


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 13:14
Die Zitate von Andante beziehen sich im Grunde alle auf das Baurecht. Und ja. Das was da als Voraussetzung genannt wird hat mit der StPO erst einmal tatsächlich nichts zu tun. Daher kann man daraus auch keine wirklichen Rückschlüsse auf den hier diskutierten Fall ziehen. Ein Großteil der Beiträge hier im Thread zu dem Thema war demnach wohl tatsächlich vergebene Liebesmüh, da man auf der Suche nach Definitionen alle Rechtsgebiete wild vermischt hatte.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 15:46
Irgendwie wird das OLG ja eine begründete Entscheidung zu der konträren Argumentation treffen müssen. Wir versuchen, Pro und Contra abzuwägen, eine klare Meinung habe ich immer noch nicht.

Der BGH nimmt jedenfalls bei Fragen zum letzten Wohnsitz nach § 8 StPO auf § 7 BGB Bezug, was ja auch völliig logisch ist. Es geht hier also mehr um den § 7 BGB als um § 8 StPO.

Nach der Kommentierung zu § 7 BGB kann ein Obdachloser jedenfalls keinen Wohnsitz begründen.
Man kann sich nun fragen: Warum kann ein Obdachloser keinen Wohnsitz begründen? Weil das Dach fehlt oder weil der Wille zum Niederlassen fehlt?

Reicht das Dach vielleicht sogar für die Begründung des Wohnsitzes aus? Oder ist es so, wie Herr Wolters meint, dass die Trennlinie das erlaubte Wohnen nach in Deutschland geltenden Vorschriften sein muss? Man könnte die Argumentation fortsetzen und zum Beispiel sagen, dass der Domizilwille, auf den § 7 BGB abstellt, dann nicht greifen kann, wenn das gewählte Domizil nicht legal ist bzw. nicht den Vorschriften entspricht (Zelt im Wald, Hausbesetzung, unbewohnbares Grundstück).

Wir diskutieren und suchen nach Hinweisen und weiteren Argumenten, weil wir nicht wissen, wo die Trennung zu erfolgen hat. Passende Urteile dazu finde ich leider nicht. Die oben erwähnte Entscheidung würde ich nur als Indiz heranziehen, dass vielleicht auch das OLG der Staatsanwaltschaft Recht geben könnte und Bewohnbarkeit ein stichhaltiges Argument ist.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 16:31
Zitat von simiesimie schrieb:Die Zitate von Andante beziehen sich im Grunde alle auf das Baurecht.
Ich denke, man kann und muss das Baurecht berücksichtigen, wenn man definieren will, wo jemand seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat. Sich „ständig niederlassen“ nach § 7 Abs. 1 BGB kann man mE begriffsnotwendig überhaupt erst mal nur nur da, wo es auf Dauer erlaubt ist, wo man durch behördliche Maßnahmen nicht vertrieben werden kann, wo einem nicht der Abriss eines sog. Schwarzbaus droht etc.
Der Wohnsitz ist zu verstehen als der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person (RGZ 67, 191, 193; BayObLGZ 84, 289; 1993, 88), wobei nicht das konkrete Haus als Wohnsitz anzusehen ist, sondern der Ort iSe politischen Gemeinde.
Die Begründung des Wohnsitzes ist im Kern ein Realakt. Allerdings muss sie von einem Willen getragen werden, der nicht auf eine besondere Rechtsfolge ausgerichtet ist; daher wird die Wohnsitzbegründung nach hM zu Recht als rechtsgeschäftsähnliches Handeln bezeichnet (BGHZ 7, 104, 105).

Die Begründung des Wohnsitzes hat zwei Voraussetzungen. Zunächst muss eine Unterkunft in einem konkreten Aufenthaltsbereich eines Ortes (idR einer Gemeinde) vorliegen. Dies setzt nicht zwingend eine eigene Wohnung voraus, es genügt auch ein gemietetes Zimmer, ein Raum zur Untermiete oder ein ständiger Gasthausaufenthalt. Nicht ausreichend ist eine reine Adressenbegründung oder polizeiliche Anmeldung. Neben der tatsächlichen Unterkunft muss ein Wille zur Wohnsitzbegründung (Domizilwille) bestehen
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-bgb-7-bgb-wohnsitz-begruendung-und-aufhebung_idesk_PI17574_HI15247489.html

Die Frage ist halt, ob diese Voraussetzungen in Bezug auf Neuwegersleben bei Brückner tatsächlich vorliegen.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

24.04.2023 um 17:01
Zitat von simiesimie schrieb:da man auf der Suche nach Definitionen alle Rechtsgebiete wild vermischt hatte.
Es geht hier um die Gerichtsstandsfrage, und da ist der Wohnsitzbegriff des BGB maßgebend, nicht der Wohnsitzbegriff eines Steuerpflichtigen nach der Abgabenordnung oder der eines Leistungsempfängers im Sozialrechts. Und der Wohnsitzbegriff des BGB, der für den Gerichtsstand einer natürlichen (im Gegensatz zur juristischen) Person entscheidend ist, geht eben mE wie gesagt von einem legalen, dh u.a. von einem baurechtlich erlaubten Zustand aus.


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24.04.2023 um 22:11
[
Zitat von PalioPalio schrieb:Oder ist es so, wie Herr Wolters meint, dass die Trennlinie das erlaubte Wohnen nach in Deutschland geltenden Vorschriften sein muss?
Also wenn ich das richtig verstandenen habe, dann ist der Herr Wolters doch einfach nur Pressesprecher und bearbeitet die Fälle um C.B. doch gar nicht…. Es gibt doch genug Interviews wo er mitteilt, dass das irgendwelche Kolleginnen von ihm sind.


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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 02:04
Zitat von zauberfroschzauberfrosch schrieb:Also wenn ich das richtig verstandenen habe, dann ist der Herr Wolters doch einfach nur Pressesprecher und bearbeitet die Fälle um C.B. doch gar nicht…. Es gibt doch genug Interviews wo er mitteilt, dass das irgendwelche Kolleginnen von ihm sind.
Möchtest Du vllt. folgendes Kapitel lesen?
Der Staatsanwalt wurde bereits ausgiebig gebasht.
da kann man ja fast nicht mehr mitlesen.

Guckst Du:

https://www.stern.de/panorama/verbrechen/fall--maddie--mccann--ermittler-haben-neue-beweise-gegen-christian-b--31825654.html
"Die Ermittlungen laufen und wir haben einige neue Fakten gefunden, einige neue Beweise", sagte
der zuständige Staatsanwalt Hans Christian Wolters
laut Nachrichtenagentur AFP am Dienstagabend in einem Interview mit...

Quelle: s.o.



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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 07:25
Zitat von RedRobinRedRobin schrieb:Der Staatsanwalt wurde bereits ausgiebig gebasht.
da kann man ja fast nicht mehr mitlesen.
Da kann ich nur zustimmen.
Zitat von zauberfroschzauberfrosch schrieb:Also wenn ich das richtig verstandenen habe, dann ist der Herr Wolters doch einfach nur Pressesprecher
Das wurde dann offensichtlich sehr lange falsch verstanden. Zudem ist nicht zu verstehen warum sich offensichtlich nicht einfach auf offiziellen Seiten informiert wird.

Ich frage mich auch wie eine vollgemüllte Ruine ohne Fenster und Türen für Fülscher als Wohnraum gelten kann. Ich habe für diesen Anwalt nur Kopfschütteln übrig. Ich hoffe B. bekommt seinen Prozess und die Verurteilung die er verdient.


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Palio ehemaliges Mitglied

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Christian B. Serientäter, Sadist, Pädophiler

25.04.2023 um 07:57
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich denke, man kann und muss das Baurecht berücksichtigen, wenn man definieren will, wo jemand seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat. Sich „ständig niederlassen“ nach § 7 Abs. 1 BGB kann man mE begriffsnotwendig überhaupt erst mal nur nur da, wo es auf Dauer erlaubt ist, wo man durch behördliche Maßnahmen nicht vertrieben werden kann, wo einem nicht der Abriss eines sog. Schwarzbaus droht etc.
Zu dieser rechtlichen Beurteilung kann man mit guter Begründung kommen, sehe ich auch so.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Frage ist halt, ob diese Voraussetzungen in Bezug auf Neuwegersleben bei Brückner tatsächlich vorliegen.
Auf dem Grundstück gab es keinen Stromanschluss, keinen Wasseranschluss und keinen Anschluss an die Kanalisation. Es gab auch keine genehmigte Wohnung und keinen zum Bewohnen genehmigten Wohnwagendauerstellplatz.

Die Legalität hätte hier möglicherweise hergestellt werden können durch einen genehmigten Bauantrag/ eine genehmigte bauliche Anlage.
Da aber kein Antrag gestellt wurde, kann man sowohl das tatsächliche Wohnen in einer Wohnung als auch den Willen zu einem legalen Domizil durchaus verneinen, insbesondere, da CB das Grundstück wohl schon seit 2010 besaß und reichlich Zeit hatte, entsprechende Anträge zu stellen.
Behaupten können CB und sein Anwalt viel, es müssen sich aber auch objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er einen entsprechenden Willen hatte, auf dem Gelände einen rechtmäßigen Wohnsitz zu begründen. Allein der Kauf und Eintrag ins Grundbuch reichen da wohl nicht. Das LG hat es aber als ausreichend angesehen.

Wäre ein entsprechender Bauantrag nachweislich gestellt und nicht abgelehnt worden, würde ich die Sache anders bewerten. Ich wette aber, CB hat nie was beantragt.
Zitat von SimSalaDimSimSalaDim schrieb:Ich habe für diesen Anwalt nur Kopfschütteln übrig.
Der Anwalt macht seine Sache schon gut, er findet halt die richtigen Tricks, um das Beste für seinen Mandanten rauszuholen. Er hat damit ja sogar Erfolg, wie man sieht. Seine Arbeit muss man (widerwillig) anerkennen.

Aber: Inkompetenz oder Nachlässigkeit kann man der StA Braunschweig in diesem Punkt nun wirklich nicht vorwerfen. Nach vernünftigen Maßstäben hätte jeder den letzten Wohnsitz gem. § 8 Abs. 2 StPO in Braunschweig verortet, wo der Angeklagte eine Wohnung hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist übrigens nicht maßgebend, wie es hier anfangs mal behauptet wurde.


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