Lento schrieb:Und ehrlich gesagt, mir kann niemand weiß machen, dass bei dieser Datenbankabfrage der Mensch, der diese in Auftrag erteilt (Ermittler/StA), nicht auch den Hintergedanken hat, ob es nicht doch der Freigesprochen war.
Und? Er hätte doch gleichzeitig gewusst, dass er nach damaliger Rechtslage mit einem Treffer gar nichts weiter hätte anfangen können. Es gab ja den rechtskräftigen Freispruch, und er hätte nicht damit rechnen können, dass sich die Rechtslage, gar rückwirkend, irgendwann mal ändern können. Irgendwelche bösen Ermittlungsabsichten gegen den Freigesprochenen wären unter diesem Aspekt sowieso für die Katz gewesen.
Sieh die Sache mal mehr aus dem Aspekt der Tataufklärung: Da hatte man einen bisher unaufgeklärten Mord und unbekannte DNA-Spur, die möglicherweise zum wahren Täter führte, den man ja weiter suchte. Und nun gab es die neuen technischen Möglichkeiten der DNA-Analyse auch aus wenig bzw. beschädigtem Material. Also nächster Schritt zur Tataufklärung: Analyse der gefundenen DNA mittels der neuen Technik und danach Datenbankabfrage. Hier war anscheinend eine Datenbankabfrage negativ, aber nicht alle DNAen sind bekanntlich in einer Datenbank erfasst.
Was also tun, um den Besitzer der unbekannten DNA festzustellen und damit einen Ansatz für weitere Ermitllungen zu haben und nicht fortwährend weiter im Nebel zu stochern? Genau: im nächsten Schritt lässt man die immer noch unbekannte gefundene DNA mit der von Personen abgleichen, die in den Akten schon mal als mögliche Verdächtige vorgekommen sind. Und da kam es dann im Fall Möhlmann zum Treffer. Natürlich konnte man zum damaligen Zeitpunkt und kann auch künftig aus dem Treffer nichts machen, aber man wusste damals nun jedenfalls, dass man, was den DNA-Fund betrifft, nicht weiter unter Personal- und Kostenaufwand nach einem anderen Besitzer suchen musste. Das war damals aber auch alles.
Was du offenbar forderst, nämlich den Stillstand jeglicher weiteren Tataufklärung nach einem Freispruch, weil dabei
möglicherweise doch mal was Belastendes gegen den Freigesprochenen rauskommen könnte, ist absurd.
Nimm als Beispiel mal den Fall, dass irgendwann nach einem Freispruch überraschend Bildmaterial aus einer Überwachungskamera auftaucht. Darauf ist der Tathergang zu sehen, das Opfer und auch der mutmaßliche Täter. Die Bilder sind aber so unscharf, dass man den Täter nicht erkennen kann. Da es um die weitere Tataufklärung geht, lässt die Polizei von Spezialisten mit neuesten Bildbearbeitungsmethoden die Bilder so „scharf“ machen, dass man nun sowohl Opfer wie Täter erkennen kann. Und siehe da, nun ist auf den Bildern der Freigesprochene zu sehen. Machen daraus können die Ermittler nun rechtlich nichts, aber sie sind pflichtgemäß dem neuen Beweis (Bildmaterial) nachgegangen.
Hättest du bei diesem Beispielsfall auch gesagt, dass die Polizei nach auftauchen des Films aus der Überwachungskamera von vornherein keine weitere Tataufklärung hätte betreiben und den Film gar nicht erst nicht zum Bearbeiten hätte geben dürfen, weil darauf
ganz ganz vielleicht der Freigesprochene hätte erscheinen können?? Und, wenn darauf nicht der Freigesprochene erschienen wäre, sondern jemand anders, diesen anderen dann nicht hätte aufspüren sollen bzw. können?
So ein vollständiges umfassendes Ermittlungsverbot bzw. komplettes Verbot der weiteren Tataufklärung lässt sich wohl kaum aus Art. 103 (3) GG ableiten und würde letztlich auch das Legalitätsprinzip ad absurdum führen. Zudem liefe es auf quasi „erzwungene“ Strafvereitelung im Amt hinaus, was den noch frei herumlaufenden wahren Täter betrifft.