Erst mal; Auch ich finde das Urteil gerecht. Bei Festellung der vollen Schuldfähigkeit+Schuldspruch wegen Mordes in Form eines Tuns hätte es eh keine Ermessensspielräume hinsichtlich des Strafmaßes gegeben. Ist also wenig überraschend.
Auch die Feststellung der Besonderen Schwere der Schuld überrascht mich nicht wirklich, resultierte die garantiert daraus und ließ sich so begründen, dass ihre Tat, die ohnehin schon schrecklich genug gewesen ist, zusätzlich als besonders Verwerflich anzusehen war. Insbesondere im Hinblick auf ihr Vorgehen und die Tötungsart.
Photographer73 schrieb:Wie kommste darauf ? Selbst wenn man von 20 Jahren ausgeht, ist sie dann erst Mitte 40.
Da hast du natürlich recht. Sie könnte (theoretisch) frühestens mit Mitte 40 wieder frei kommen. Muss aber nicht. Ist unmöglich das jetz schon abschätzen zu können, da weder wir noch Richter eine Glaskugel zur Hand haben und ihre Entwicklung vorhersagen können.
Zum Thema Berufsverbot und warum in ihrem Fall keines verhängt wurde: Vielleicht sah das Gericht dies nicht als notwendig an, da allein ihr Berufsbereich, in dem sie tätig war und wie hier einige schon geschrieben haben nach einem erweiterten Führungszeugnis verlangt.
Und ich könnte mir vorstellen, dass eine Verurteilung wegen Mordes sehr sehr lange für mehrere Jahrzehnte (wenn nicht gar für immer, das weiß ich aber nicht bzw. kenne ich die einzelnen Fristen nicht) im Führungszeugnis drinstehen wird, also nicht gelöscht wird. Allein das dürfte es ihr unmöglich machen in ihrem Bereich wieder tätig zu werden, wozu dann also noch extra ein Berufsverbot (speziell für ihren Bereich) verhängen?
Desweiteren hatte mich das mit dem Berufsverbot auch nicht losgelassen und ich habe etwas gefunden, was ebenso dazu geführt haben könnte, dass das Gericht kein Berufsverbot zusätzlich zur ihrer Strafe verhängt hat:
Unbestritten dürfte die Angeklagte alle Vorausetzungen für ein Berufsverbot erfüllt haben, aber...
Sind diese Voraussetzungen gegebenen, steht dem Richter allerdings ein weiter Ermessungsspielraum zur Verfügung. Das liegt vor allem daran, dass das Gericht eine Prognose vornehmen muss, ob bei einer Fortführung des Berufs eine weitere Gefahr vom Täter ausgehen könnte. Bei dieser Gefährdungsprognose darf sich das Gericht laut Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 (2 StR 286/17) nicht darauf berufen, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Beides gehöre zum legitimen Verteidigungsverhalten von Anklagten und könne daher nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.
Quelle:
https://www.anwalt-strafrecht-steuerstreit-berlin.de/berufsverbot-nach-%C2%A7%C2%A7-70-ff-stgb-rechtsfolgen-einer-straftat/denke ich mir, dass das Gericht in ihrem Fall unmöglich schon eine Prognose abgeben konnte, da der Zeitpunkt, wann sie das erste Mal frühestens wieder freie Lauft atmen könnte, nur könnte, und sich dieser Zeitpunkt durch Festellung der Besonderen Schwere der Schuld ohnehin noch mal um einige Jahre nach hinten verschoben hat, sehr weit in der Zukunft liegt. Das macht eine gegenwärtige Prognose, Einschätzung im Hinblick auf ihre Entwicklung natürlich unmöglich, würde ich mal sagen, da wie gesagt niemand eine Glaskugel zur Hand hat.
Wenn es gut läuft (nein, ich spreche nicht Pro Verurteilte), dann nimmt ihre Entwicklung einen positiven Verlauf.
Aber selbst wenn ihre Entwicklung einen positiven Verlauf nehmen sollte, so macht es ihr später garantiert der Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis schwer bzw. unmöglich jemals wieder oder zumindest nach ihrer Entlassung (falls überhaupt, theoretisch kann sie auch bis zum Rentenalter einsitzen bzw. ihre Strafe absitzen) im ihrem Beruf tätig zu werden, diesen auszuüben, auch wenn ich keine Fristen kenne, wann welches Vergehen oder in ihrem Fall Verbrechen, eines, was mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, aus dem erweiterten Führungszeugnis wieder gelöscht werden muss. Weiß nur allgemein, dass es Fristen gibt.