Columbo2.0 schrieb:Jetzt heule ich aber gleich 😭
https://www.merkur.de/welt/rebecca-vermisst-schwere-vorwuerfe-gegen-polizei-berlin-ist-hochproblematisch-zr-12071612.htm...
@Columbo2.0 m.E. noch kein Grund zur Veranlassung.
1. Falls Kesy tatsächlich aufgrund gesetzlicher Vorgaben (ich habe mich darum bisher aber noch nicht gekümmert) nicht hätte zu Lasten des Verdächtigen im Ermittlungsverfahren ausgewertet und benutzt werden dürfen, würde es sich m. E. um einen erheblichen und relevanten Verstoß gegen ein sog.
Beweiserhebungsverbot handeln.
2. Aber nicht alle möglichen Verstöße gegen Beweiserhebungsverbote führen auch gleichzeitig tatsächlich zu den prozeßrechtlich zu Recht gefürchteten
Beweisverwertungsverboten. Es ist mir auch keine Vorschrift oder höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt, wonach ein etwaiges Vergehen gegen das Kesygesetz oder einer analogen Überwachungsnorm zwingend und in allen Fällen zur Unverwertbarkeit jedweder in einem Ermittlungsverfahren dadurch unmittelbar und/oder mittelbar, weil vergiftete Früchte, erlangten Kenntnisse führt. (So etwa beispielsweise 136 a StPO - verbotene Vernehmungsmethoden, oder etwa der schwierige Komplex der Verwertung von Tagebuchseintragungen.) Das wäre aber noch genauer zu prüfen. Es wäre sonst in der Tat katastrophal für die Ermittlungen.
3. Vielmehr wird m. E. hier abzuwägen sein, zwischen möglicherweise erheblich verletzten
Rechten des Beschuldigten und dem berechtigten
Strafverfolgungsinteresse des Staates als staatliche Aufgabe.
Hier konkret meine Sicht:
a) Abwägung des Grundrechts nach Art. 2 GG, an einem Montagvormittag in freier Entfaltung der Persönlichkeit normalerweise unregistriert im Auto nach Polen fahren zu dürfen - einerseits.
b) Auf der anderen Seite das staatliche strafrechtliche Verfolgungsinteresse/und -Gebot im Hinblick auf eine mögliche sehr schwere/kapitale Straftat (hier: Totschlagsverdacht.)
Meine Entscheidung liegt da auch bei restriktivster Auslegung bei einem Verdacht auf ein Kapitalverbrechen eindeutig bei b). Über justizpolitische Diskussionen über das Spannungsfeld Freiheit und Sicherheit möchte ich hier nichts sagen.
Aber eine sehr spezielle Materie und ein legitimer Ansatzpunkt für die Verteidigung ggf. mit weiteren Vorwürfen im Hinblick auf ein
faires Verfahren einzugreifen. Das wird sich wohl keine Verteidigung entgehen lassen: notfalls Verfassungsgericht - EuGH (faires Verfahren usw.)
[Ob es Polizeibeamten jetzt an den Kragen geht, hat mit unserem Fall nichts zu tun - die werden sich schon zu wehren wissen.]
(An abweichenden Meinungen wäre ich interessiert.)