Egi schrieb:Bin gespannt, ob die Verteidigung Revision einlegt: Von mir aus gerne. Das Urteil ist zu milde. Bei diesem Monster wäre Sicherungsverwahrung erforderlich. Wenn der Täter irgendwann einmal wieder in Freiheit gelangt, dürfte er weiterhin eine Gefahr für Kinder darstellen.
Ich fürchte, die Voraussetzungen zum Verhängen der Sicherungsverwahrung leigen nicht vor. Dafür müsste er gem. § 66 I Nr. StGB bereits vorher schon zweimal wegen Körperverletzungsdelikten zu Haftstrafen von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt worden sein
oder gem. § 66 I Nr. 3 StGB oder deshalb vorher schon mal zu Mindestens zwei Jahren Haft verurteilt worden sein.
Mir ist nicht bewusst, dass in dem Verfahren einschlägige Vorstrafen eine Rolle spielten. Darum gehe ich davon aus, dass es diese nicht gab. Ansonsten wäre mindestens von Nebenklägerseite Sicherungsverwahrung beantragt worden. Davon wird allerdings auch nicht berichtet. Darum gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ist bekannt, ob was zur besonderen Schwere der Schuld im Urteil gesagt wurde?