numerix schrieb:Was Marcels "Schreiben" (Krimis, Romane) angeht: Er wird nicht verstanden werden, man wird seinen Texten nur schwer folgen können. Es wird also kein Verlag finden, der ihn druckt.
Die psychopathische Verständnisgrundlage zieht ganz andere Denkweisen nach sich. Das was für Marcel logisch erscheint, wird von allen anderen als unverständlich und nicht nachvollziehbar angesehen.
Dem stimme ich zu. Allerdings ist ja bis heute nicht bekannt, was für "Werke" M.H. bislang verfasst hat. Er schrieb von Romanen und Fantasy. Ob man dem Geschriebenen folgen kann, können wir erst beurteilen, wenn Auszüge daraus bekannt werden. Ich gehe aber derzeit nicht davon aus, dass das zeitnah geschieht. Mich würde interessieren, ob sich das Gutachten auch mit diesen Texten befasst. Sie quasi vielleicht auch als eine von vielen Grundlagen zur Reifebeurteilung heranzieht.
numerix schrieb:Sein Motiv sehe ich auch im Ziel ins Gefängnis zu kommen, ein Wunsch, den ich zur Zeit in vielen Punkten nachvollziehen kann. Evtl. handelt es sich dabei auch um einen versteckten Hilferuf der inneren Seele nach Behandlung der eigenen Leiden, welcher sich der bewusste Marcel nicht mehr entziehen kann.
Ich bin außerdem davon überzeugt, dass er sich in einer starken und bereits sehr lange anhaltenden depressiven Phase befindet.
Ja, das vermute ich auch. Ich glaube, dass zudem der Rückzug in die virtuelle Welt dramatischen Einfluss auf ihn gehabt hat.
numerix schrieb:Sicherheitsverwahrung bei Marcel könnte evtl. an den fehlenden Vorstarfen scheitern. Sie nehmen in den einschätzenden Verfahren (hier als Bsp PCL-R, aber auch andere standarisierte Verfahren) einen recht breiten Raum ein. Jugendstrafen, Vorstrafen, Verstoß gegen Bewährungen, Anzahl unterschiedlicher Deliktarten. Zusammen bereits 4 Punkte, die nicht vorhanden sind und daher nicht in die Vorhersage einfließen können. Das heißt, begeht er in Haft / Maßregelvollzug keine weiteren Taten, könnte seine Prognose eher positiv ausfallen, obgleich er hoch gefährlich bleibt.
Das kommt dann wohl darauf an, ob er nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Ich schrieb ja auf der vorherigen Seite schon, dass das Jugendstrafrecht auch noch die Möglichkeit vorsieht, die Sicherungsverwahrung für Heranwachsende vorbehaltlich anzuordnen, und in dem Falle auch sofort anstelle der Haftstrafe die Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung anordnen kann (sofern der Gesetzgebung sich nicht zwischenzeitlich geändert hat).
Beitrag von AveMaria (Seite 490)Ich glaube, alles steht und fällt jetzt mit der Einschätzung der Gutachter hinsichtlich der sozialen Reife von M.H.