Carolin G. aus Endingen ermordet: Sexualdelikt
01.12.2017 um 15:31@fortylicks
Danke für den link
Und dann ist auch noch die Arglosigkeit des Opfers definiert(wirkt sich aus..
Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Alt. 1 StGB) – Heimtückischer Mord (§ 211 Abs. 2 Alt. 2 StGB) – Verdeckungsmord (§ 211 Abs. 2 Alt. 3 StGB)
2. Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)
Ein Täter handelt gemäß § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch, wenn er die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglosigkeit ist gegeben, wenn beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff auf das Leben gerechnet wird. Allerdings kann auch ein offener Tötungsangriff heimtückisch sein, wenn er so unerwartet erfolgt, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne die Möglichkeit zur Gegenwehr ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn das Opfer gezielt in einen Hinterhalt gelockt wird. Eine schlafende Person ist arglos, wenn sie ohne Argwohn eingeschlafen ist. Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren oder Bewusstlose können aufgrund ihrer Konstitution nicht arglos sein, es sei denn, es wird die Arglosigkeit einer schutzbereiten dritten Person ausgenutzt. Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit zumindest stark eingeschränkt ist.
Auf subjektiver Ebene muss der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit erkannt und ausgenutzt haben. Hierbei hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung die Möglichkeit zur Wahrnehmung. ....
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http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/mord-aus-heimtuecke-211-stgb/
Danke für den link
Und dann ist auch noch die Arglosigkeit des Opfers definiert(wirkt sich aus..
Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Alt. 1 StGB) – Heimtückischer Mord (§ 211 Abs. 2 Alt. 2 StGB) – Verdeckungsmord (§ 211 Abs. 2 Alt. 3 StGB)
2. Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)
Ein Täter handelt gemäß § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch, wenn er die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglosigkeit ist gegeben, wenn beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff auf das Leben gerechnet wird. Allerdings kann auch ein offener Tötungsangriff heimtückisch sein, wenn er so unerwartet erfolgt, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne die Möglichkeit zur Gegenwehr ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn das Opfer gezielt in einen Hinterhalt gelockt wird. Eine schlafende Person ist arglos, wenn sie ohne Argwohn eingeschlafen ist. Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren oder Bewusstlose können aufgrund ihrer Konstitution nicht arglos sein, es sei denn, es wird die Arglosigkeit einer schutzbereiten dritten Person ausgenutzt. Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit zumindest stark eingeschränkt ist.
Auf subjektiver Ebene muss der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit erkannt und ausgenutzt haben. Hierbei hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung die Möglichkeit zur Wahrnehmung. ....
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