@Dornröschen @flunsel @sommerday @Kreuzbergerin Zunächst ist das nachträgliche Vertuschen einer Straftat nicht verboten und macht aus einem Totschlag noch keinen Mord. Andererseits ist es allein aufgrund von Spuren äußerst schwer, das Mordmerkmal der Heimtücke (also die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers) als verwerfliche Begehungsweise nachzuweisen.
Ich sehe hier allerdings noch Ansätze für die Fallgruppe 1 der Mordmerkmale. Würde es nämlich gelingen, eine "Affekttat im Streit" durch Spuren und besonnene Nachbereitung der Tat oder den Nachweis einer Vorbereitung auszuschließen, kämen als situative Motive immerhin noch "niedere Beweggründe" in Betracht. Hierzu zählen z.B. der Ehrenmord und Tötung aus Neid, Wut, Rache, Eifersucht.
Auch eine Tötung aus Habgier (zur Erlangung ökonomischer Vorteile) dürfte abseits von situativen Motiven noch nicht ganz vom Tisch sein. Immerhin wäre der Ehemann wahrscheinlich wirtschaftlicher Nutznießer des Ablebens seiner Noch-Ehefrau im Vergleich z.B. zu einer Güterteilung bei Scheidung.