@Kreuzbergerin Wie immer eine nicht ganz einfache Frage. In den USA oder auch in Österreich wären solche Aussagen in der Regel nicht verwertbar, in Deutschland aber ist das nicht so klar. Der BGH eiert in dieser Frage immer wieder herum. Klar ist, dass zunächst einmal die Kinder selbst aussagen sollten. Sie können dazu als Zeugen vernommen werden. In wieweit sie glaubwürdig sind, z.B. wegen ihrem Alter usw. müsste das Gericht entscheiden.
Nun aber haben sie als Kinder des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Und hier beginnt das Geeiere. Der BGH sagt, eine Aussage eines Dritten, der gehört haben will, wie jemand etwas gesagt hat, der jetzt aber die Aussage verweigert, hat nur eine "eingeschränkte" Tragfähigkeit. Das Gericht muss also besonders hohe Ansprüche an die Glaubwürdigkeit dieses sogenannten "Zeugen vom Hörensagen" legen und an die Umstände, die zu der Aussage des Zeugen, der nicht vor Gericht aussagen will, führten.
Also eine BGH-typische Antwort, die eher zu Radio Eriwan passt: Im Prinzip ja, aber...
In der Praxis ist das Gericht gehalten, nach weiteren Indizien zu suchen, die es wahrscheinlich machen, dass diese umstrittene Aussage wahr ist.
Beispiel: Die Kinder erzählen der Lehrerin: "Der Papa schlägt die Mama oft." Im Prozess aber verweigern sie die Aussage. Die Lehrerin sagt aber aus, dass die Kinder ihr das erzählt haben. Nun sollte das Gericht, wenn diese Aussage so relevant ist, dass sie eine Verurteilung stützen würde, weitere Indizien für den Wahrheitsgehalt finden: z.B. dass die Mutter öfter mal ein blaues Auge hatte usw.
Geht es wie hier um die konkrete Frage, was in jener Nacht passierte, kann das problematischer sein, weil man nicht unbedingt weitere Indizien für den Wahrheitsgehalt der Aussage finden würde. Aber es kommt hier ganz konkret auf die Aussage an.