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Mord an Judith Thijsen (23)

266 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2015, September ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Mord an Judith Thijsen (23)

12.01.2017 um 19:41
Beim Fall in Wolfsburg ist auch der Ehemann zunächst und auch lange verdächtigt worden. Vielleicht wird er es von dem ein oder anderen immer noch. Das scheint öfter zu passieren.
Es gibt hier auch einen Thread "Mord in Wolfsburg"


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Mord an Judith Thijsen (23)

12.01.2017 um 21:06
@grizzlyhai
Bei Tötungsdelikten heißt es immer, es wird in alle Richtungen ermittelt, aber hier hat man nach allem doch den Eindruck, daß man sich zu lange nur auf den Vater focusiert hat, monatelang gab es keine neuen Berichte, keine Zeugenaufrufe o.ä., wir alle hier hatten uns deshalb ja schon gewundert. Nun mit dem aktuell hier eingestellten Artikel erklärt sich das mMn............wie auch daß es ziemlich lange gedauert hat, dem wahren Täter auf die Spur zu kommen.


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Mord an Judith Thijsen (23)

12.01.2017 um 21:22
Leider ist es dann immer eine zeitliche Sache. Ist jemand verdächtig und es kommen keine neuen Erkenntnisse, so bleibt er es auch. Wenn derjenige Pech hat, ein Leben lang, auch wenn ihm nichts nachzuweisen ist.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 17:58
Der Prozess ging heute mit der Vernehmung des Psychologen weiter, der den Angeklagten im Maßregelvollzug behandelt hat. Meines Wissens muss er noch einmal in den Zeugenstand. Die Vernehmung wurde heute noch nicht abgeschlossen.

https://www.kreiszeitung.de/lokales/nienburg/mordfall-judith-thijsen-psychologe-rehburg-verden-7297540.html


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 18:33
Danke @handa
„Die Behandlung war durch große Ambivalenz bestimmt“, berichtete der Psychologe Klaus Klein, der zu seiner Aussage extra einen Anwalt als Zeugenbeistand mitgebracht hatte. Gegen Ärzte des Maßregelvollzugszentrums wird jedoch nicht ermittelt, erklärte die Erste Staatsanwältin Dr. Annette Marquardt.
und
Die Auffassung der Sachverständigen aus früheren Verfahren und der Staatsanwaltschaft Verden, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „Psychopathen mit sexuellem Sadismus“ handelt, teilte der Zeuge nicht.
Der Psychologe sollte wenigstens zu seinen Fehldiagnosen stehen, ein schlechtes Gewissen scheint zumindest da zu sein, ansonsten meint er nicht einen Anwalt zu brauchen.
Hätte er sich nicht über die Einschätzung von anderen erhoben, würde Judith noch leben.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 18:36
@seli
Mir wurden noch Dinge erzählt, die im Artikel nicht drinstehen. Man fragt sich tatsächlich, ob die behandelnden Ärzte und Psychologen inkompentent oder einfach nur naiv sind. Es ist unglaublich.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 18:41
@seli
Zitat von seliseli schrieb:Der Psychologe sollte wenigstens zu seinen Fehldiagnosen stehen, ein schlechtes Gewissen scheint zumindest da zu sein, ansonsten meint er nicht einen Anwalt zu brauchen.
Hätte er sich nicht über die Einschätzung von anderen erhoben, würde Judith noch leben.
Ich teile Deine Meinung. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe von so-genannten Experten, die durch ihr Fehlurteil Menschen auf dem Gewissen haben.

Judith hatte ihr Leben noch vor sich. Sie hatte beruflich einen Weg gewählt, um anderen Menschen zu helfen. Wenn sich der Psychologe so sicher wäre mit seiner Einschätzung eines Patienten, müsste er nicht mit einem Anwalt vor Gericht erscheinen.

Er ist an der Nase herum geführt worden und hat es nicht einmal gemerkt. Ein schwacher Trost für das Opfer und dessen Familie, dass dieses Verbrechen passieren konnte, weil jemand die Situation vollkommen falsch einschätzte.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 18:47
JamesRockford schrieb:
Er ist an der Nase herum geführt worden und hat es nicht einmal gemerkt. Ein schwacher Trost für das Opfer und dessen Familie, dass dieses Verbrechen passieren konnte, weil jemand die Situation vollkommen falsch einschätzte.
Gerade das dürfte kompetenten Psychiatern und Psychologen, die mit Junkies und Alkoholikern zu tun haben, nicht passieren. Auch dass Psychopathen nicht unbedingt Aufrichtigkeit als vornehmste Charaktereigenschaft vorzuweisen haben, ist bekannt. Wenn die Verantwortlichen also sich an der Nase haben herum führen lassen, dann sind sie völlig fehl am Platze. Denn die Menschen, die sie im Maßregelvollzug behandeln, sind nicht nur "Patienten", sondern immer auch Straftäter.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 19:05
Im Frühjahr 2015 wurde wegen mangelnder Mitarbeit des Patienten über einen Abbruch der Maßregel nachgedacht. Selbst in dieser „problematischen Phase“, wie Marquardt es nannte, wurden die Lockerungen nicht zurückgefahren.
Bemerkt wurde ja eine Veränderung, ansonsten hätte man nicht über einen Abbruch nachgedacht, allerdings wurde die nicht ernst genommen, was hatte man denn Mangels Gelegenheit vor Ort erwartet ? Die erste sich bietende hat der dann ja genutzt !!
Ich bin mir nicht sicher, ob der den Psychologen an der Nase rumgeführt hat,oder ob der schlicht und ergreifend nur einfach "Recht behalten" wollte.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 20:16
Zitat von JamesRockfordJamesRockford schrieb:Wenn sich der Psychologe so sicher wäre mit seiner Einschätzung eines Patienten, müsste er nicht mit einem Anwalt vor Gericht erscheinen.
Jein. Der Zeugenbeistand berät den Mandanten in alle Richtungen. Die Aussage eines eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Zeugen ist schwierig. Ist er vom Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden worden, dann ist das alles unproblematisch. Ist er nicht entbunden worden, wie ich hier vermute, gibt es bei einer Aussage u. U. berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen. In Betracht käme auch ein möglicher Kunstfehler.

Den Ausgang hat ja nicht der Zeuge genehmigt, sondern ein externes aus drei Personen bestehendes Gremium. Diesbezüglich kann man dem Zeugen keine Vorwürfe machen.

Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Psychotherapeut zu einer anderen Diagnose kommt, als ein begutachtender Psychiater. Der Psychotherapeut arbeitet ausschließlich mit den Befunden, die er selbst mit dem Klienten erhoben hat. Der Gutachter bezieht die Aktenlage mit ein, das Verhalten im Prozess und - wenn der Angeklagte Angaben macht - auch diese.

Was mir Bauchschmerzen bereitet, ist das Urteil mit Entzugsbehandlung im Massregelvollzug und anschließender Sicherungsverwahrung. Das sind eigentlich zwei Dinge, die sich widersprechen, zumindest der Logik nach. Massregelvollzug unterliegt eigenen Gesetzen, Ziel ist die Wiedereingliederung durch Behandlung in die Gesellschaft. Ist die Behandlung abgeschlossen und die Strafzeit noch nicht beendet, geht es zurück in den Knast. Ist die Strafzeit abgelaufen, die Behandlung aber noch nicht abgeschlossen, bleibt der Delinquent im Maßregelvollzug. Hier scheint die Behandlung zumindest bezüglich der Abhängigkeitserkrankung abgeschlossen gewesen zu sein, man hat über eine Rückverlegung nachgedacht. Damit meine ich nicht, erfolgreich abgeschlossen. Bis aber die Rückverlegung durchgeführt wurde, gelten die Ausgangsregelungen nach dem Maßregelvollzugsgesetz. Und da nichts vorgefallen war, gab es auch keine rechtliche Handhabe, den Ausgang abzuändern. Ein echtes Dilemma für die Forensik, vor allem, wenn dann etwas passiert. Leider gibt es keine Ausnahmeregelungen für Patienten, für die die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 20:38
@Trine
Zitat von TrineTrine schrieb:Bis aber die Rückverlegung durchgeführt wurde, gelten die Ausgangsregelungen nach dem Maßregelvollzugsgesetz. Und da nichts vorgefallen war, gab es auch keine rechtliche Handhabe, den Ausgang abzuändern.
Die so-genannten Experten spielen ein Art Russisches Roulette auf Kosten Unschuldiger. Wenn nichts passiert, ist es gut, wenn etwas passiert, zucken alle mit den Achseln und sagen unisono mein Name ist Hase.

Solche absoluten Fehleinschätzungen lässt man in keiner anderen Berufsgruppe zu. Sowas kann sich keiner erlauben.

Gesetze kann man auch ändern. Passiert ja oft genug.


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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 21:35
@Trine
Ich setze das noch einmal hierher
Zitat von seliseli schrieb:„Die Behandlung war durch große Ambivalenz bestimmt“, berichtete der Psychologe Klaus Klein, der zu seiner Aussage extra einen Anwalt als Zeugenbeistand mitgebracht hatte. Gegen Ärzte des Maßregelvollzugszentrums wird jedoch nicht ermittelt, erklärte die Erste Staatsanwältin Dr. Annette Marquardt.
Mir scheint es hier nicht um evtl. verletzte Schweigepflicht o.ä. zu gehen nach Aussage der Staatsanwältin
Zitat von TrineTrine schrieb:Der Zeugenbeistand berät den Mandanten in alle Richtungen. Die Aussage eines eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Zeugen ist schwierig. Ist er vom Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden worden, dann ist das alles unproblematisch. Ist er nicht entbunden worden, wie ich hier vermute, gibt es bei einer Aussage u. U. berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen. In Betracht käme auch ein möglicher Kunstfehler.



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Mord an Judith Thijsen (23)

16.01.2017 um 22:37
@seli
Da gegen Ärzte des Maßregelvollzugs nicht ermittelt wird, ist klar, dass es um nichts geht, womit er sich selbst belasten könnte in einem strafrechtlich relevanten Bereich. Im Klartext heißt das, es gibt keinen Verdacht bezüglich irgendeines strafrechtlich relevanten Verhaltens in diesem Fall gegen die Ärzte des Maßregelvollzugs.

Aber neben strafrechtlich relevanten Dingen sind mit so einer sachverständigen Zeugenaussage, gerade wenn der Patient getötet hat, eben auch viele andere Rechtsgebiete betroffen. Das Ganze ist so komplex, dass ein Arzt oder Psychotherapeut sich in einer solchen Lage nicht ausschließlich von einem Strafrechtler als Zeugenbeistand beraten lassen sollte, sondern von einem Medizinrechtler mit guten strafrechtlichen Kenntnissen. Vielleicht läuft bereits ein Verfahren vor der Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer wegen dieser Angelegenheit. Dazu reicht es, dass sich Angehörige bei der Kammer beschwert haben. Das sind alles Dinge, die wir nicht wissen und vermutlich nie erfahren werden, aber gute Gründe für einen guten Zeugenbeistand sind.

Ich hab das gerade noch mal hier zu Hause diskutiert. Wir sind beide der Auffassung, dass es völlig sinnfrei ist, ein Urteil zusprechen, in dem erst Entzug nach 64 StGB verhängt und gleichzeitig Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird. Das widerspricht sich total. Entweder ist jemand so gefährlich, dass trotz Entzugsbehandlung weiter Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und Sicherungsverwahrung nötig ist oder die Entzugsbehandlung führt dazu, dass er keine Gefahr mehr darstellt und nach Ende der Haftzeit entlassen werden kann. Nur dann macht m. E. eine Entzugsbehandlung nach 64 StGB Sinn. Entgiften kann man auch im Haftkrankenhaus und Psychotherapie gibt's auch im Knast, dafür braucht man keine Einweisung nach dem 64 StGB. Meiner Auffassung nach hätte dieses Urteil -vorausgesetzt, die Presse hat das so richtig wiedergegeben - so nie gesprochen werden dürfen.


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Mord an Judith Thijsen (23)

17.01.2017 um 17:45
trine schrieb:
Den Ausgang hat ja nicht der Zeuge genehmigt, sondern ein externes aus drei Personen bestehendes Gremium. Diesbezüglich kann man dem Zeugen keine Vorwürfe machen.
Aber der Zeuge ist es doch, der die Unterlagen und vor allem seine aus der Behandlung gewonnenen Erkenntnisse der Kommission als Grundlage für die Entscheidung vorlegt. Das heißt, dass das Material, das der Prognosekommission zur Verfügung steht, bereits gefiltert ist. Der Zeuge gibt doch quasi die Richtung vor.
Zitat von TrineTrine schrieb:Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Psychotherapeut zu einer anderen Diagnose kommt, als ein begutachtender Psychiater. Der Psychotherapeut arbeitet ausschließlich mit den Befunden, die er selbst mit dem Klienten erhoben hat. Der Gutachter bezieht die Aktenlage mit ein, das Verhalten im Prozess und - wenn der Angeklagte Angaben macht - auch diese.
Dass der Therapeut für eine Diagnose nur mit seinen eigenen Befunden arbeitet, halte ich für ein großes Problem. Der begutachtende Psychiater greift auf eine wesentlich umfangreichere Datenbasis zurück, kann also aus verschiedenen Quellen schöpfen. Was ist, wenn der Therapeut die falschen Befunde erhebt und damit zu einer falschen Diagnose kommt?

In diesem speziellen Fall lässt sich anhand der Akte gut belegen, dass der Therapeut auf dem Holzweg war. Denn der Angeklagte hat vor Jahren eine Therapie in einer sozialtherapeutischen Anstalt durchlaufen. Sein Verhalten dort ist eins zu eins auf sein Verhalten im Maßregelvollzug übertragbar: zunächst nett und freundlich alle Anforderungen erfüllen, um Vorteile zu erlangen; dann dicht machen, wenn es an das eigentliche Problem (Sexualdelikte) geht; bei neuen Behandlungsansätzen verweigern, weil er der Ansicht ist, ausreichend therapiert zu sein und endlich Anspruch darauf zu haben, dass seine Forderungen (weitergehende Vergünstigungen bzw. Entlassung) erfüllt werden.

Nach der Sozialtherapie erfolgten neue Sexualstraftaten.


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Mord an Judith Thijsen (23)

17.01.2017 um 18:16
Trine schrieb:
Da gegen Ärzte des Maßregelvollzugs nicht ermittelt wird, ist klar, dass es um nichts geht, womit er sich selbst belasten könnte in einem strafrechtlich relevanten Bereich. Im Klartext heißt das, es gibt keinen Verdacht bezüglich irgendeines strafrechtlich relevanten Verhaltens in diesem Fall gegen die Ärzte des Maßregelvollzugs.
Um genau zu sein, wird NOCH nicht gegen Ärzte und Therepeuten aus dem Maßregelvollzug ermittel. Die Staatsanwalt will den Ausgang des Schwurgerichtsverfahrens abwarten und danach prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll.
Zitat von TrineTrine schrieb:Wir sind beide der Auffassung, dass es völlig sinnfrei ist, ein Urteil zusprechen, in dem erst Entzug nach 64 StGB verhängt und gleichzeitig Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird. Das widerspricht sich total. Entweder ist jemand so gefährlich, dass trotz Entzugsbehandlung weiter Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und Sicherungsverwahrung nötig ist oder die Entzugsbehandlung führt dazu, dass er keine Gefahr mehr darstellt und nach Ende der Haftzeit entlassen werden kann. Nur dann macht m. E. eine Entzugsbehandlung nach 64 StGB Sinn.
In dem Punkt stimme ich dir uneingeschränkt zu. Nur liegt der schwarze Peter nicht beim Landgericht, das das Urteil verhängt hat, sondern bei der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der BGH hat sich in mehreren Beschlüssen zur Reihenfolge der Vollstreckung dazu geäußert mit der Quintessenz (und jetzt formuliere ich etwas polemisch), dass das Recht des Angeklagten auf eventuelle Resozialisierung höher anzusiedeln sind, als das Recht der Allgemeinheit auf Schutz vor einem gefährlichen Strafttäter.

In seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (1 StR 624/15) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Landshut, das eine zeitige Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung und die anschließende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verhängt hatte, zu neuer Verhandlung wegen der Reihenfolge der Vollstreckung zurückverwiesen. Der BGH hat sich voll umfänglich der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts angeschlossen und ihn unter anderem folgendermaßen zitiert:
Die Kammer hat ihre Anordnung damit begründet, dass der Angeklagte 'derzeit als sehr gefährlich einzustufen ist, [und es nicht] verantwortet [werden] kann, ihm im Rahmen der Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Lockerungen zu gewähren, welche für eine erfolgreiche Absolvierung dieser Maßregel erforderlich sind' (UA S.81). Die Kammer hat dabei nicht beachtet, dass
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 -5 StR 473/14). Die Frage einer Gefahr für die Allgemeinheit bei Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug kann demgegenüber keine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 27.
Juli 1999 - 4 StR 328/99).“
Den letzten Satz habe ich fett markiert, weil man ihn sich einfach mal auf der Zunge zergehen lassen muss.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=12047aafa0e58092948f2948b216d4c4&nr=74156&pos=0&anz=1


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Mord an Judith Thijsen (23)

17.01.2017 um 23:57
Zitat von handahanda schrieb:Aber der Zeuge ist es doch, der die Unterlagen und vor allem seine aus der Behandlung gewonnenen Erkenntnisse der Kommission als Grundlage für die Entscheidung vorlegt. Das heißt, dass das Material, das der Prognosekommission zur Verfügung steht, bereits gefiltert ist. Der Zeuge gibt doch quasi die Richtung vor.
Jein, das sind Teamentscheidungen unter Berücksichtigung aller Umstände, auch unter Einbeziehung der Taten. Die Entscheidung der Prognosekommission wird dann der StA zur Genehmigung vorgelegt.http://www.mrvzn-badrehburg.niedersachsen.de/behandlung/64_stgb/ und http://www.nlkh-moringen.niedersachsen.de/allgemeine_informationen/aufgabe/aufgabe-des-mrvzn---moringen-86430.html (Archiv-Version vom 23.02.2017) unter Procedere bei Sicherheitsrelevanten Entscheidungen. Der Zeuge ist ja nicht der einzige Therapeut. Er macht nur die Psychotherapie. Die Diagnosen, die er nach dem ICD 10 gestellt hat, entsprechen der landläufigen Bezeichnung "Psychopath" und "sexueller Sadismus", darum gibt es für mich keinen Sinn, dass er gesagt haben soll, er teile die Auffassung des Gutachters bezüglich der Diagnosen nicht. Es kann hier eigentlich nur gemeint sein, dass er diese Begrifflichkeiten ablehnt, da sie für die Diagnosestellungen nach dem ICD 10 nicht existieren.
Zitat von handahanda schrieb:Was ist, wenn der Therapeut die falschen Befunde erhebt und damit zu einer falschen Diagnose kommt?
Tja, Psychotherapie ist nur möglich, wenn der Patient entsprechend mitarbeitet. Die Befundung ist standarisiert. Ist der Patient nicht therapiefähig oder therapiebereit, kann der Psychotherapeut nichts machen, außer Therapieabbruch. In der Forensik ist das aber auch Teamentscheidung.

Und mehr gibt es morgen dazu. 😉💤


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Mord an Judith Thijsen (23)

20.01.2017 um 10:58
Trine schrieb:
Tja, Psychotherapie ist nur möglich, wenn der Patient entsprechend mitarbeitet. Die Befundung ist standarisiert. Ist der Patient nicht therapiefähig oder therapiebereit, kann der Psychotherapeut nichts machen, außer Therapieabbruch.
Der Bearbeitung der Sexualproblematik hat sich der Angeklagte sowohl in der Vergangenheit, als auch im Maßregevollzug immer wieder verweigert. Die von dir aufgezeigte entsprechende Konsequenz, nämlich Therapieabbruch, wurde nicht gezogen. Es wurden nicht einmal die bereits bewilligten Lockerungen eingeschränkt.

Mich würde brennend interessieren, mit welcher Begründung die Klinik das rechtfertigt. Bislang lautet die Begründung, dass der Angeklagte "disziplinarisch unauffällig" war. Super. Solange er morgens brav sein Bett macht und seine Arbeiten erledigt, ist alles gut?


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Mord an Judith Thijsen (23)

09.02.2017 um 19:44
Es gibt unglaubliche Neuigkeiten in dem Fall. Gestern stellte sich im Prozess heraus, dass die Klinik Unterlagen über den Angeklagten vor den Ermittlungsbehörden zurückgehalten hat. Daraufhin wurde die sofortige Durchsuchung der Klinik angeordnet und durchgeführt.


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Mord an Judith Thijsen (23)

09.02.2017 um 19:52
@handa
Kannst Du bitte kurz erzählen wie es dazu kam ? Bedeutet das, daß die  falsche Beurteilung des Täters dadurch vertuscht werden sollte?

Ich hab sogar einen Artikel dazu gefunden
https://www.kreiszeitung.de/lokales/nienburg/mordprozess-massregelvollzugszentrum-rehburg-haelt-unterlagen-zurueck-7379435.html
Gericht lässt Klinik nach Patientenakten durchsuchen



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Mord an Judith Thijsen (23)

10.02.2017 um 10:10
Die falsche Beurteilung lässt sich nicht vertuschen, denn die ist ja im Prognosegutachten, das unter anderem die Lockerungsmaßnahmen wie Freigang begründeten, festgeschrieben.

Meines Wissens soll es sich bei den fehlenden Unterlagen vor allem um die Dokumentationen der Einzeltherapiegespräch gehen. Und die könnten zeigen, dass die Sexualproblematik möglicherweise überhaupt nicht behandelt worden ist. Zumindest soll der für das laufende Mordverfahren bestellte Gutachter eine solche vorsichtige Vermutung geäußert haben.

Der Skandal der fehlenden Unterlagen kam offensichtlich aufgrund intensiver Befragungen durch Prozessbeteiligte ans Licht. Dabei kam eben heraus, dass die Gerichtsakten hinsichtlich der Behandlungsdokumentationen große Lücken aufweisen. Im Artikel steht ja auch, dass plötzlich vom Zeugen ein Ordner mit Originalunterlagen gezückt wurde, von denen keiner der Prozessbeteiligten Kenntnis hatte. 


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