JamesRockford schrieb:Wenn sich der Psychologe so sicher wäre mit seiner Einschätzung eines Patienten, müsste er nicht mit einem Anwalt vor Gericht erscheinen.
Jein. Der Zeugenbeistand berät den Mandanten in alle Richtungen. Die Aussage eines eigentlich zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Zeugen ist schwierig. Ist er vom Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden worden, dann ist das alles unproblematisch. Ist er nicht entbunden worden, wie ich hier vermute, gibt es bei einer Aussage u. U. berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen. In Betracht käme auch ein möglicher Kunstfehler.
Den Ausgang hat ja nicht der Zeuge genehmigt, sondern ein externes aus drei Personen bestehendes Gremium. Diesbezüglich kann man dem Zeugen keine Vorwürfe machen.
Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Psychotherapeut zu einer anderen Diagnose kommt, als ein begutachtender Psychiater. Der Psychotherapeut arbeitet ausschließlich mit den Befunden, die er selbst mit dem Klienten erhoben hat. Der Gutachter bezieht die Aktenlage mit ein, das Verhalten im Prozess und - wenn der Angeklagte Angaben macht - auch diese.
Was mir Bauchschmerzen bereitet, ist das Urteil mit Entzugsbehandlung im Massregelvollzug und anschließender Sicherungsverwahrung. Das sind eigentlich zwei Dinge, die sich widersprechen, zumindest der Logik nach. Massregelvollzug unterliegt eigenen Gesetzen, Ziel ist die Wiedereingliederung durch Behandlung in die Gesellschaft. Ist die Behandlung abgeschlossen und die Strafzeit noch nicht beendet, geht es zurück in den Knast. Ist die Strafzeit abgelaufen, die Behandlung aber noch nicht abgeschlossen, bleibt der Delinquent im Maßregelvollzug. Hier scheint die Behandlung zumindest bezüglich der Abhängigkeitserkrankung abgeschlossen gewesen zu sein, man hat über eine Rückverlegung nachgedacht. Damit meine ich nicht, erfolgreich abgeschlossen. Bis aber die Rückverlegung durchgeführt wurde, gelten die Ausgangsregelungen nach dem Maßregelvollzugsgesetz. Und da nichts vorgefallen war, gab es auch keine rechtliche Handhabe, den Ausgang abzuändern. Ein echtes Dilemma für die Forensik, vor allem, wenn dann etwas passiert. Leider gibt es keine Ausnahmeregelungen für Patienten, für die die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.