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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

1.396 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Drogen, Leiche ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:04
@Whitelight
Ich meine auch gelesen zu haben,sind wollten noch wo anders hin oder so. Aber ich glaub Gras kann man mit den Fingern zerbröseln,kenn mich aber damit auch nicht aus.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:06
In RTL Explosiv wurde gesagt, dass die Bilder vom Handy des Opfers versendet wurden wenn ich das richtig verstanden habe. Leider kann man die Folge bei RTL Now erst morgen einsehen


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:11
Ah,okay.
Götze sagte in der Pressemitteilung,daß die zwei und noch ein Mädchen auf dem Reme verabredet waren.
Das Mädchen ist aber nicht dahin gegangen.
Den Rest hat sich Bild wahrscheinlich da zu geschrieben.

@Galadriel1966
Keine Ahnung.
Bei größeren Mengen haben die aber bestimmt nicht mit den Fingern zerbröselt,oder?


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:14
Über die Bilder sinniere ich auch noch. Vllt hat K. doch eine Andeutung bei den anderen gemacht. Nach dem D. dann nicht nach hause kam,ist am anderen Tag jmd. hin und hat die Fotos gemacht. Egal von welchem Handy aus,wenn sie an den Freundeskreis geschickt wurden,muss es ja jmd gewesen sein,dem die Nr bekannt sind. Es wird kein Ehepaar gewesen sein,die dort mit dem Hund Stöckchen bringen gespielt haben.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:15
Sendung zum Thema

Lokalzeit aus Düsseldorf | Heute, 19.30 - 20.00 Uhr | WDR Fernsehen
http://www1.wdr.de/mediathek/video/livestream/


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:16
D.s Mama hat ja bestimmt erst bei Freunden nachgefragt haben,als er nicht nach hause gekommen ist


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:18
Hätte der Versender der Fotos sein eigenes Handy benutzt wüsste die Polizei längst, wer die Fotos in Umlauf gebracht hat. Aber da die oder das Foto vom Opferhandy rausging ist es sehr schwer den Verursacher ausfindig zu machen


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11.02.2015 um 19:21
Soll man gar nicht meinen mit all dem Technik kram der zur Verfügung steht.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:23
Zitat von WhitelightWhitelight schrieb:Ich kenn mich da nicht so mit Drogenzeug aus,aber den Begriff "hacken" hab ich schonmal im Zusammenhang mit Marihuana gehört.
Dafür bräuchte man vielleicht schon ein Messer,Unterlage etc.
Der Begriff "aufhacken" wird eher im Zusammenhang mit Amphetamin und Kokain benutzt und bezieht sich auf die Zerkleinerung und Portionierung zum nasalen Konsum, meist unter Zuhilfenahme einer Plastikkarte.
Marihuana mit einem Messer zu zerkleinern halte ich für eher unüblich, schließlich gibt es im Fachhandel spezielle Mühlen dafür.

Ich denke die Polizei ist sich sicher, dass das Messer mit einer Tötungsabsicht mitgeführt wurde, daher auch der Verdacht auf Mord und nicht Totschlag.
Zitat von WhitelightWhitelight schrieb:Bei größeren Mengen haben die aber bestimmt nicht mit den Fingern zerbröselt,oder?
Woher weißt du, dass da "größere Mengen" im Spiel waren?


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:24
Gras kann man nicht unbedingt mit den Fingern zerbröseln, oft ist es klebrig, es gibt sogar extra so kleine Häkselgeräte, ein Küchenmesser tut's aber auch.


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11.02.2015 um 19:26
@Kodama
Du kennst dich gut aus. Daumen hoch 👍


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11.02.2015 um 19:27
Zitat von KodamaKodama schrieb:Ich denke die Polizei ist sich sicher, dass das Messer mit einer Tötungsabsicht mitgeführt wurde, daher auch der Verdacht auf Mord und nicht Totschlag.
Er wird wohl eher wegen Mord und nicht wegen Totschlag angeklagt, weil das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt. Ein Messer bei sich zu tragen ist kein Mordmerkmal.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:29
Zitat von Lani_MLani_M schrieb: Hätte der Versender der Fotos sein eigenes Handy benutzt wüsste die Polizei längst, wer die Fotos in Umlauf gebracht hat. Aber da die oder das Foto vom Opferhandy rausging ist es sehr schwer den Verursacher ausfindig zu machen
@Lani_M

Es ist schwerer, aber keinesfalls aussichtslos. Die Polizei wird bereits ( schon mal ) ermittelt haben , in welchen Funkmasten das Handy beim Versenden des Bildes eingeloggt war .
Und wenn der Täter das Bild nicht in Umlauf gebracht hat , dann mögen demjenigen, der es tat, bitte nicht nur die Finger, sondern beide Hände abfallen , denn dann hat er ja nicht nur nicht die Polizei informiert, sondern auch noch einen Toten oder womöglich gar einen Sterbenden bestohlen ohne in irgend einer Form Hilfe zu rufen.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:31
Wenn man so mutwillig und hemmungslos auf jemanden eingeprügelt und eingestochen hat und das Opfer mit dem Rücken zum Täter stand, kann trotzdem auf mord plädiert werden, obwohl es aus nicht vorsätzlich geplant war? Oder gilt nur mord, wenn es geplant war?


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:31
http://www1.wdr.de/mediathek/video/livestream/

WDR berichtet grade über den Fall...


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:34
Hat K ein Fb profil? Ich kann da nichts finden


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:34
@Alyaa
Eine Anklage auf Mord hat nichts mit geplant oder ungeplant zu tun. Es gibt bestimmte Mordmerkmale, davon muss eins/mehrere bewiesen werden. Gibt es keins von diesen Mordmerkmalen ( und Vorsatz bestand) wird man wegen Totschlag angeklagt. Natürlich müssen die Beweise im Prozess kommen.
§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Wikipedia: Mord (Deutschland)

@Galadriel1966

Er hat sogar 3 Stück


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:37
@Alyaa

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die ein Tötungsdelikt als Mord definieren. Diese fest geregelten Mordmerkmale müssen nicht gemeinsam vorliegen.

Niedrige Beweggründe[Bearbeiten]
Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
Mordlust
Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat.[10] Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen oder gezielt trainiert werden. Kennzeichen der Mordlust ist, dass das Opfer vollkommen austauschbar ist. Es geht also um das Töten an sich, nicht darum, einen bestimmten Menschen zu töten.[11] Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Der Täter muss mit direktem Vorsatz handeln, dolus eventualis reicht nicht aus. Der Tod des Opfers muss das direkte Ziel der Tat sein, es reicht also nicht aus, wenn der Tod aus Sicht des Täters lediglich eine mögliche Folge ist.[12]
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, das heißt Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt.[13] Auch ist das Mordmerkmal – in von der Lehre teilweise als zu ausufernd kritisierten Weise – vom BGH dann als gegeben angesehen worden, wenn der Täter Videos, Fotos oder Tonaufnahmen von der Tötung herstellt, um sich im Nachhinein sexuell zu erregen. Dies hat der BGH im Fall Armin Meiwes (sog. „Kannibale von Rotenburg“) so festgestellt[14] – und damit Widerspruch in der Lehre hervorgerufen.[15] Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Meiwes’ wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung angenommen.[16]
Habgier
Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis.[17] Der Täter handelt mit dem Ziel, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers unmittelbar zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Raubmord, Auftragsmord)[18][19]. Ob ein Täter habgierig handelt, wenn er sein (zahlungs- oder herausgabeunwilliges) Opfer mit der Absicht tötet, einen (vermeintlich) bestehenden Anspruch auf Vermögensmehrung durchzusetzen, ist streitig. Eine Ansicht verneint ein habgieriges Handeln unter dem Aspekt der „Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung“, fügt dabei jedoch gleichzeitig hinzu, dass es sich dabei um einen sonstigen niedrigen Beweggrund handeln könnte.[20] Diese Ansicht wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber „Gewaltanwendung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche“ milder bewertet als solche zum Erlangen rechtswidriger Vorteile.[21] Eine andere Ansicht ist der Auffassung, dass unbeachtlich sei, ob ein vermeintlicher Anspruch bestehe. Weiterhin spricht in solchen Fällen für Habgier, dass das „Missverhältnis zwischen Tötung und Zweck (Vorteil) größer ist, als wenn der Täter einen rechtswidrigen Vorteil erstrebt“.[22] Die Höchststrafwürdigkeit einer durch Habgier angetriebenen Tötung resultiert aus ihrer „gesteigerten Sozialgefährlichkeit“.[23] Ob das angestrebte Ziel auch erreicht wird, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob das Gewinnstreben des Täters die Tat beherrscht. Dabei spielt die Höhe der angestrebten Bereicherung keine Rolle. In der Literatur wird die Definition der Habgier als zu unbestimmt kritisiert. Es ließen sich nämlich keine Beispiele für eine Tötung aus „normalem Gewinnstreben“ finden, wie dies die Definition nahelege. Vielmehr werde eine Tötung aufgrund Gewinnstrebens regelmäßig als Mord angesehen.[24]
Sonstige niedrige Beweggründe
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind.[25] Dies ist anhand der Wertmaßstäbe der deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Dabei wird oft auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tat selbst Bezug genommen (besonders verwerfliche Zweck-Mittel-Relation).
Bei den sonstigen niedrigen Beweggründen handelt es sich um eine „Generalklausel für nicht näher spezifizierte […] Tötungsantriebe“.[26] Erforderlich ist jedoch eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.[27] Mithin ist etwa auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie seine Persönlichkeit abzustellen.[28] Ferner muss beachtet werden, dass „menschliches Handeln selten einzelnen Antrieben, in der Regel vielmehr einem verschiedenartig zusammengesetzten Motivbündel entspringt“.[29] Bei einem Motivbündel muss das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche die Tat prägen, einem niedrigen Beweggrund entsprechen.[30] Ein Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder meint, keinen zu brauchen. Die niedrigen Beweggründe lassen sich weiterhin in zwei Gruppen unterteilen. Auf der einen Seite stehen Handlungsantriebe, „die zwar kein spezielles Mordmerkmal […] erfüllen, jedoch derartigen Motiven bei wertend-vergleichender Betrachtung derart nahe stehen, dass nach normativen Wertungsmaßstäben im Ergebnis eine Gleichstellung […] geboten ist“.[31] Darunter fallen fraglos unter anderem Motive wie Neid, Rache oder Wut, wenn kein begreiflicher Anlass zur Tat geboten ist (etwa durch konkrete Lebensumstände). Eifersucht ist als niedriger Beweggrund zu betrachten, wenn der Täter „nach seinen Beziehungen zu der ,geliebten‘ Person und nach den konkreten Lebensumständen keinen menschlich begreiflichen Anlass“ zu seiner maßlosen Eifersucht hatte und sein Handeln vielmehr durch „[krasse] Eigensucht und [hemmungslose] Triebhaftigkeit“ getrieben wurde.[32] Zur zweiten Gruppe zählen solche Fälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der „Täter in Verfolgung seiner selbstgesetzten Ziele mit der Tötung über gesellschaftliche Wertentscheidungen bewusst hinwegsetzt“.[33] Mithin sind damit Konstellationen gemeint, in denen der Täter aus seiner Eigensucht die Tötung des Opfers zur Erreichung seiner Ziele einsetzt, also etwa die Tötung eines Ehegatten „als Hindernis eines Liebesverhältnisses“[34] oder politisch motivierte Tötungen zur Verwirklichung bestimmter Wertvorstellungen oder zur „Ausschaltung von politischen Konkurrenten“.[35] Auch nach außen gerichtete sind hierunter zu fassen, etwa die „Tötung aus Rassenhass,[36] Ausländerfeindlichkeit,[37] zu Zwecken der ,ethnischen Säuberung‘[38] oder weil es sich sonst um einen unwertigen Menschen handelt“.[39]
Besonders verwerfliche Begehungsweise[Bearbeiten]
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.
Heimtücke
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[40][41]
Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben bewusst ist.[42] Nähert sich der Täter dem Opfer jedoch in offen feindseliger Haltung, liegt auch dann keine Arglosigkeit vor, wenn das Opfer keinen Angriff auf sein Leben erwartet.[43] Der Beginn der Tötungshandlung meint die erste mit Tötungsvorsatz ausgeführte Angriffshandlung,[44] mithin den Eintritt der Tat in das Versuchsstadium. Ist das Opfer bereits vor dem Versuchsbeginn nicht mehr arglos, ist Heimtücke zu verneinen. Sie ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Täter das „überraschte Opfer während eines […] Kampfes zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz attackiert und erst später zur Tötung des nun nicht mehr arglosen Kontrahenten schreitet.[45] Arglosigkeit setzt ferner die Fähigkeit zum Argwohn voraus.[46] Kleinkindern im Alter von etwa drei Jahren sowie Besinnungslosen, etwa Komapatienten, fehle diese Fähigkeit.[47] Wer jedoch die natürlichen Abwehrinstinkte einer Person, die zum Argwohn nicht in der Lage ist, dadurch ausschaltet, dass sie etwa in die Nahrung eines Kleinkindes ein Schlafmittel mischt, „weil das Kind andernfalls das Mittel seines Geschmacks wegen nicht zu sich nehmen würde“, handelt heimtückisch.[48] Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann dahingegen nicht arglos sein.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit der Verteidigung außer Stande oder in ihr stark eingeschränkt ist.[44] Mithin ist, wer in der Lage ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen bzw. die Durchführung wenigstens zu erschweren, nicht wehrlos.[49] Das Opfer ist ebenfalls nicht wehrlos, wenn es aus Argwohn eine Waffe bei sich trägt,[50] die auch zur Verteidigung genutzt werden kann. Das Opfer kann jedoch selbst dann wehrlos sein, wenn es „eine vom Täter als Drohungsmittel eingesetzte Schusswaffe [ergreift] und gegen den [Täter richtet], […] wenn dem Opfer der Umgang mit Schusswaffen fremd ist.“[51]
Grausamkeit
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
Gemeingefährliche Mittel
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem, bei der Bundeswehr dienenden, Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung[Bearbeiten]
Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Wenn diese Mordmerkmale der dritten Gruppe erfüllt sein sollen, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein; es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus der Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann. Der Täter muss auch nicht aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen heraus handeln. Auch wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden will, liegt Verdeckungsabsicht vor (BGH). Fürchtet etwa ein Täter im kriminellen Milieu, dass ein Mitwisser einer Straftat, die der Täter begangen hat, weitererzählt, was ihm z. B. Schläge oder gar Schlimmeres von einem Bandenchef einbringen könnte – sicher aber keine Anzeige bei der Polizei –, so ist gleichwohl das Merkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt. Wenn der Täter zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit handelt, ist aber das Merkmal nicht erfüllt. Allerdings liegt dann ein sonstiger „niedriger Beweggrund“ vor.


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:37
@oceanghost
Sorry - hat sich überschnitten .


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Mord? in Mönchengladbach - Leichenfund auf ehemaligen REME-Gelände

11.02.2015 um 19:41
@oceanghost
Ich finde das nicht. Schreibt mir immer,beim laden ist ein fehler aufgetreten, aber nur bei diesem namen


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