@Katinka1971Warum nicht "nur" wegen Fahrerflucht ermittelt wird, sondern wegen einem Fahrlässigkeitsdelikt, ist m.E. klar ersichtlich.
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen Fähigkeiten verhindern und vermeiden konnte.
Im vorliegenden Fall könnte sich eine Pflichtwidrigkeitsverletzung des Unfallfahrers aus dem § 3 der StVO ergeben.
Aus § 3 Abs. 1 StVO geht hervor, dass ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat.
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Wäre der Unfallfahrer nur so schnell gefahren, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann, so hätte er die dort liegende Person erkannt und angehalten. Es wäre also überhaupt nicht zu dem Unfall gekommen.
Mithin beruht das Delikt auf Fahrlässigkeit.
Wird bei einem Autounfall jemand verletzt, ist man in Deutschland ganz schnell bei einem Fahrlässigkeitsdelikt angelangt.