Vermisstenfall Michaela Dehlow aus Ludwigsburg (1994)
24.04.2014 um 11:32guten tag,
ich möchte nochmals auf meinen link-tipp (am 22.04.2014 um 03:20) "Wikipedia: Vermisste_Person" verweisen, dort auffindbar unter "Weblinks" die Broschüre "Bundeskriminalamt: Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen" (Wiesbaden, 2003).
zur allgemeinen "aufhellung", erlaube ich mir, hieraus einige stellen zu zitieren (ich hoffe, mit wohlwollendem einverständnis des herausgebers!):
(...)
2 Wann gilt eine Person aus polizeilicher Sicht als vermisst?
Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Auffenthaltsort fern bleibt, wird sie in der Regel von Angehörigen oder Bekannten bei der Polizei als vermisst gemeldet.
Die Polizei leitet eine Vermissten-Fahndung ein, wenn
- eine Person ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat,
-ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist
UND
- eine Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Opfer einer Straftat, Unfall, Hilflosigkeit, Selbsttötungsabsicht) angenommen werden kann.
Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, haben das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen den Angehörigen oder Freunden mitzuteilen. Es ist daher nicht Aufgabe der Polizei, Aufenthaltsermittlungen durchzuführen, wenn die oben beschriebene Gefahr für Leib oder Leben nicht vorliegt.
Sofern eine derartige Gefahrenlage gegeben ist, erfolgt die Fahndung nach vermissten Erwachsenen zunächst in der Regel mit dem Ziel der "Aufenthaltsermittlung". Wird der Aufenthaltsort des Vermissten festgestellt, wird die Person befragt, ob sie mit der Nennung ihres Aufenthaltsorts den Angehörigen gegenüber einverstanden ist. Die Angehörigen / Bekannten werden entsprechend dem Wunsch des Vermissten (mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsorts) informiert. Sofern die Person wohlauf ist, sie nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde und sie keine strafbaren Handlungen begangen hat, hat sich der Fall für die Polizei mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes erledigt.
(...)
6 Suche nach Angehörigen oder Bekannten
Die Polizei in Bund und Ländern wird oft von Privatpersonen gebeten, bei der Suche nach Angehörigen z.B. (Groß-) Eltern, Geschwistern oder ehemaligen (Schul-)Freunden usw. zu unterstützen.
Die Polizei ist aber nur dann in der Lage zu helfen und Maßnahmen zu veranlassen, wenn die "Vermisstenkriterien" (siehe Ziffer 2) erfüllt sind. Häufig fehlt es an der geforderten Vermissteneigenschaft, da insbesondere keine Gefahr für Leib oder Leben der gesuchten Person vorliegt.
Nicht selten haben sich die Gesuchten in derartigen Fällen bewusst aus ihrem Verwandten- und/oder Bekanntenkreis abgesetzt, ohne eine Erreichbarkeit zu hinterlassen.
Hier kann die Polizei dann lediglich an andere Institutionen (z.B. Suchdienste) verweisen.
________________________________________________________________________________
...soweit, so gut! da "lieschen.3" eine polizeiliche suche ja erwähnt hat, scheinen damals die "Vermisstenkriterien" (zumindest anfangs) vorgelegen zu haben.
mfg: domlau
ich möchte nochmals auf meinen link-tipp (am 22.04.2014 um 03:20) "Wikipedia: Vermisste_Person" verweisen, dort auffindbar unter "Weblinks" die Broschüre "Bundeskriminalamt: Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen" (Wiesbaden, 2003).
zur allgemeinen "aufhellung", erlaube ich mir, hieraus einige stellen zu zitieren (ich hoffe, mit wohlwollendem einverständnis des herausgebers!):
(...)
2 Wann gilt eine Person aus polizeilicher Sicht als vermisst?
Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Auffenthaltsort fern bleibt, wird sie in der Regel von Angehörigen oder Bekannten bei der Polizei als vermisst gemeldet.
Die Polizei leitet eine Vermissten-Fahndung ein, wenn
- eine Person ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat,
-ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist
UND
- eine Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Opfer einer Straftat, Unfall, Hilflosigkeit, Selbsttötungsabsicht) angenommen werden kann.
Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, haben das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen den Angehörigen oder Freunden mitzuteilen. Es ist daher nicht Aufgabe der Polizei, Aufenthaltsermittlungen durchzuführen, wenn die oben beschriebene Gefahr für Leib oder Leben nicht vorliegt.
Sofern eine derartige Gefahrenlage gegeben ist, erfolgt die Fahndung nach vermissten Erwachsenen zunächst in der Regel mit dem Ziel der "Aufenthaltsermittlung". Wird der Aufenthaltsort des Vermissten festgestellt, wird die Person befragt, ob sie mit der Nennung ihres Aufenthaltsorts den Angehörigen gegenüber einverstanden ist. Die Angehörigen / Bekannten werden entsprechend dem Wunsch des Vermissten (mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsorts) informiert. Sofern die Person wohlauf ist, sie nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde und sie keine strafbaren Handlungen begangen hat, hat sich der Fall für die Polizei mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes erledigt.
(...)
6 Suche nach Angehörigen oder Bekannten
Die Polizei in Bund und Ländern wird oft von Privatpersonen gebeten, bei der Suche nach Angehörigen z.B. (Groß-) Eltern, Geschwistern oder ehemaligen (Schul-)Freunden usw. zu unterstützen.
Die Polizei ist aber nur dann in der Lage zu helfen und Maßnahmen zu veranlassen, wenn die "Vermisstenkriterien" (siehe Ziffer 2) erfüllt sind. Häufig fehlt es an der geforderten Vermissteneigenschaft, da insbesondere keine Gefahr für Leib oder Leben der gesuchten Person vorliegt.
Nicht selten haben sich die Gesuchten in derartigen Fällen bewusst aus ihrem Verwandten- und/oder Bekanntenkreis abgesetzt, ohne eine Erreichbarkeit zu hinterlassen.
Hier kann die Polizei dann lediglich an andere Institutionen (z.B. Suchdienste) verweisen.
________________________________________________________________________________
...soweit, so gut! da "lieschen.3" eine polizeiliche suche ja erwähnt hat, scheinen damals die "Vermisstenkriterien" (zumindest anfangs) vorgelegen zu haben.
mfg: domlau