Das Urteil, welches ohne Anwesenheit von Dr. Krombach in Frankreich ausgesprochen wurde. Sein Anwalt aus Lindau war vorgeladen, aber nicht erschienen, warum?
Hier sind sehr viele interessante Informationen:Vorgang Nr. 92/02556
Beschluss vom 8. April 1993
APPELATIONSGERICHTSHOF VON PARIS VIERTE
ANKLAGEKAMMER ZURÜCKVERWEIS VOR DAS SCHWURGERICHT
BESCHLUSS
(Nr. 15, 13 Seiten)
Verkündet in der Beratungskammer am 8. April neunzehnhundertdreiund neunzig
Betroffene Parteien:
In der Prozedur gegen:
Krombach, Dieter
Geboren am 5. Mai 1935 in
Dresden/BRD, Sohn von Walter und Marianne Brendler
Wohnhaft Immenreich 10, -D 8990 Lindau/BRD
Wegen vorsätzlicher Tötung
Vertreten durch RA Birk, Bahnhofsplatz 8, -D 8990 Lindau/BRD
Nebenkläger:
André Bamberski
Adresse von RA Gibault, 3, rue Monsieur, Paris 7
Vertreten durch RA Gibault.
Der Gerichtshof:
Während der Debatten und des Beschlusses waren anwesend:
Herr Le Gall, Präsident,
Frau Ponroy, Beraterin,
Frau Radenne, Beraterin,
Diese drei Personen wurden in Ubereinstimmung mit Artikel 191 der Strafprozessordnung bestimmt. Als Schriftführerin waltete Frau Ropars.
Staatsanwaltschaft:
Sie war vertreten von Herrn Kehrig, Generalstaatsanwalt.
Debatten
Bei der Sitzung der Beratungskammer vom 11.März 1993 wurden angehört:
Frau PONROY, Beraterin, mit ihrem Bericht;
Herr Kehrig, Generalstaatsanwalt, mit seinen Forderungen;
RA Gibault, Anwalt des Nebenklägers, mit seinen Bemerkungen;
RA Birk, Anwalt von Krombach, ordnungsgemäss vorrgeladen, war nicht
erschienen.
.../...
PROZEDUR
Am 10. Juli 1992 hat der Untersuchungsrichter des Landgerichts Paris
veranlasst, dass die Akten des Prozesses und eine Auflistung der
Beweisstücke vom Staatsanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft beim
Appelationsgerichtshof weitergeleitet werden.
Durch Einschreibebriefe vom 10. Juli 1992 wurde dieser Beschluss
Krombach, dem Nebenkläger und ihren
Anwälten bekannt gegeben.
Das neue Verhandlungsdatum wurde gleichzeitig übermittelt
- Durch Einschreibebriefe vom 4. November1992 an den Nebenkläger und
seinen Anwalt,
-Über die internationale Rechtshilfe an Dieter Krombach am 28. Januar
1993 und an seinen Anwalt am 3. Februar 1993.
Die Akte mit der Anklage des Generalstaatsanwalts vom 25. September
1992 wurde bei der Schriftführung der Anklagekammer hinterlegt zur
Information der Anwälte.
Die Formen und Termine nach Artikel 197 der Strafprozessordnung wurden respektiert.
In Übereinstimmung mit Artikel 198 der Strafprozessordnung wurde der
folgende Schriftsatz, vom Schriftführer abgezeichnet, an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet und der Akte bei der Anklagekammer
beigefügt.
Am 28. Oktober 1992 um 14 Uhr 13 von RA Gibault, Anwalt des Nebenklägers.
ENTSCHEIDUNG
Gefasst nach Debatte in Ubereinstimmung mit Artikel 200 der Strafprozessordnung.
Am 10. Juli 1982 wurde Kalinka Bamberski, 14 Jahre alt, französische
Staatsangehörigkeit, tot aufgefunden im Hause ihres Stiefvaters dem Arzt Dieter Krombach in Lindau/BRD.
Gegen 10 Uhr 20 hat der Arzt Dr. Jobst eine fast komplette Leichenstarre
beobachtet und er schloss daraus, dass der Tod gegen 3 Uhr morgens
eingetreten sein muss.
Dieter Krombach erklärte, dass seine Stieftochter am Vorabend gegen 19 Uhr 30 müde nach Hause gekommen war, nach einem Tag mit Schwimmen, Surfen am Bodensee.Da sie glaubte, nicht genug braun zu werden, habe er ihr vor dem Abendessen eine Injektion von Kobalt-Ferrlezit verabreicht.
Gegen 22 Uhr 30 habe sie Wasser verlangt und gegen Mitternacht habe er sie gebeten das Licht auszumachen. Am nächsten Morgen, beunruhigt keine Antwort auf seinen Gruß zu bekommen, habe er festgestellt, dass sie sich in einem kritischem Zustand befindet, der ihn veranlasste unnötige Wiederbelebungsversuche zu machen.
.../...
Er hätte vor Allem noch Folgendes versucht: 3-
In die rechte Armbeuge eine I.V; Injektion von 250 mg Solellortin, nach
mehreren Versuchen, die Vene zu finden;
-Eine interkardiale Injektion von 2 mg Koranin und
-In den beiden Beinen eine Injektion von 2 mg Isoptin
-Lanitrop.
Später hat Krombach eine andere Version geliefert: er behauptete die
Kobalt-Ferrlecit-Injektion nicht VOR, sondern NACH dem Abendessen gegen
20 Uhr 30 verabreicht zu haben. Er behauptete, die Eisenspritze sollte eine
Anämie behandeln an der Kalinka litt. Er habe diese Behandlung schon bei vielen anderen Patienten angewandt. Weiterhin gab er an, dass er Kalinka in der Nacht, als sie Durst hatte, und nicht einschlafen konnte, ihr eine Tablette Frisium gegeben zu haben.Die Kindeer Boris und Diana Krombach haben angegeben, dass ihre Halbschwester Kalinka am Abend des 9. Juli nicht außergewöhnlich ermüdet vom Bodensee zurück gekommen sei.
Der leibliche Bruder Nicolas Bamberski betonte, dass das junge Mädchen
sich in bester Gesundheit befand.
Frau Krombach, die Mutter Kalinkas, ist
die einzige Person die angegeben hat, dass ihr Mann die Spritze NACH dem Abendessen gegeben hat. Sie habe es nicht direkt gesehen, aber habe das Heftpflaster in der Armbeuge
bemerkt. Die Autopsie fand am 12. Juli 1982 im Krankenhaus Memmingen statt und
hat folgende Ergebnisse geliefert:
-ein sehr guter Ernährungs- und Hygienezustand dieses 14-jährigen jungen Mädchens;
-ein sehr fortgeschrittener Verwesungszustand der Leiche, der als ungewöhnlich bezeichnet wurde;
-die Gegenwart von Speiserestenin der Luft-und Speiseröhre und den Lungenalveolen;
-frische Blutspurenim Slip und auf den äußeren Geschlechtsteilen, ein oberflächlicher Riss von etwa 1 Zentimeter auf der rechten großen Schamlippe mit Blutspuren und im Inneren der Scheide fanden sich klebrige, weiss-grünliche Substanzen;
-von den Injektionspunkten am rechten Arm, der Brust und den Beinen, zeigte nur der am Arm ein Blutgerinnsel in Linsengrösse. Die Gerichtsmediziner konnten keine genaue Todesursache feststellen und legten den Sterbezeitpunkt auf zwischen 3 und 4 Uhr morgens. Sie betonten, dass
der frische Injektionspunkt am Arm mit den Angaben des Stiefvaters übereinstimmt, dass aber die Verabreichung eines Eisenpräparates niemals eine bessere Bräunung ergebe. Sie könne jedoch
nicht allein das Ableben erklären. Des Weiteren wurden die Wiederbelebungs-Bemühungen an einer Toten, wo bereits die Leichenstarre eingetreten ist , als BEFREMDENT und GROTESK bezeichnet.
Es ist hier wichtig, festzuhalten, dass der innere und äußereGeschlechtsapparat, die Nieren, der Anus, die die Gerichtsmediziner entnommen haben, spurlos verschwunden sind und dass nie festgestellt werden konnte, wo diese Teile verblieben sind.
Nach dieser Autopsie hat die Staatsanwaltschaft Kempten die Angelegenheit am 17. August 1982 zu den Akten gelegt. In Hinblick auf die vielen Anomalien
bei der Leichenöffnung und der vielen Fragen, die ohne Antwort geblieben sind, hat Herr Bamberski mit Brief vom11. Oktober 1982 zusätzliche Analysen gefordert.
Am 15. November 1982 hat die Staatsanwaltschaft Kempten Herrn Professor
Spann vom I.M.L. in München benannt, der es für nötig erachtete:
-chemisch
-toxikologische und histologische Gutachten zu veranlassen;
-Befragung der Gerichtsmediziner über den Zustand des Jungfernhäutchens und ob und wo der Geschlechtsapparat sich befindet.
Auf diese beiden Fragen hat Herr Dr. Hohmann wie folgt geantwortet:
-das Hymen zeigte keine Anzeichen einer kürzlichen Defloration mit frischerZerreissung, er meinte jedoch, dass das Hymen weit genug gewesen sei, um eine Penetration ohne Spuren zu erlauben;
-der Riss in der großen Schamlippe ist eine Blessur post
-mortem, da keine Blutungen in den weichen Geweben bestanden.
Nach den Ergebnissen der verschiedenen Gutachten haben
Prof. Spann und die DRS. Eisenmenge und Drasch wie folgt zusammengefasst:
-das chimio
-toxicologische Gutachten konnte keine Einnahme von
Medikamenten oder Drogen bestätigen;
-die Injektionen von Solu-Decortin , Coramine, Isoptin und Lanitop konnten nicht bestätigt werden, da sie nach dem Ableben verabreicht wurden;
-die Injektion von Kobalt
-Ferrlecit kann weder bestätigt noch bestritten
werden, da die Inhaltsstoffe natürlich im Körper existieren. Auf jeden Fall war die Bräunung niemals eine Indikation dieses Medikaments.
Auf jeden Fall ist die Zeit zwischen der Injektion und dem Tod kürzer als der Zeitraum, den Krombach angegeben hat da keine entzündliche Reaktion und Hemosiderin am Injektionspunkt bestanden.
Die Todesursache konnte nicht festgestellt werden, aber die Gutachter
haben kategorisch eine Sonneneinstrahlung, eine virale Infektion und eine
Septizämie durch Perfrigens ausgeschlossen.
Jedoch haben dieselben Gutachter die Möglichkeit der Verabreichung einer
giftigen Substanz nicht ausgeschlossen, die nach dem Tod nicht nachgewiesen werden kann.
Späterhin hat der Prof. Schönhofer, den die deutschen Behörden beauftragt hatten, ein pharmakologisches Gutachtendes Medikaments Kobalt-Ferrlecit zu erstellen, folgende Schlussfolgerungen gezogen:
-die I.V. Verabreichung von Eisen ist nur indiziert im Falle einer vom Labor
bestätigten Anämie und dies nur, wenn eine orale Unverträglichkeit besteht,
was hier nicht der Fall ist. Dieses Präparat hat noch niemals jemanden
bräunen helfen und man kann daraus schließen, dass Krombach
keineswegs die Regeln der Medizin respektiert und einen Kunstfehler
begangen hat.
-es handelt sich um ein gefährliches Medikament dessen Injektion unter
ärztlicher Überwachung stattfinden muss: der Patient muss liegen, nach
einer Mahlzeit, und in den folgenden Stunden überwacht werden. Zwei
unerwünschte Nebenwirkungen können auftreten: einmal sofortige
spontane Reaktionen wie Abfall des Blutdrucks, der Herztätigkeit, Atemnot, weitere Reaktionen wie Fieber, Schmerzen und Übelkeit, Erbrechen kann auftreten. Der Gutachter meint, dass nur eine akute sofortige Reaktion vorstellbar ist:
- das gesunde junge Mädchen hatte keinerlei allergische Vorgeschichte die für Spätwirkungen sprechen würden,
-Die Fieberanfälle, Übelkeit und Erbrechen treten nicht im normalen
Schlaf auf (auch nicht nach Einnahme von Schlafmitteln) und bewirken automatisch ein Erwachen .
Die Gegenwart von Nahrungsresten in den Lungen (ein Zeichen von Herauswürgen und Aspiration) beweist, dass der Blockierreflex der Luftröhre nicht funktioniert hat, was sich lediglich in Zuständen wie Koma oder Anästhesie feststellen lässt,
-Der Tod konnte nicht lange nach der Mahlzeit eingetreten sein, da sich noch nicht verdaute Essensreste im Magen befanden.
Der Gutachter hat daraus geschlossen, dass die Chronologie der Abläufe wie sie von Krombach geschildert worden sind, nicht überzeugen ( Mahlzeit und Spritze gegen 20 Uhr, Tod zwischen 3 und 4 Uhr morgens, "Wiederbelebung" gegen 9 Uhr 30) , denn es erscheint ihm logischer, dass
eine I.V.- Injektion kurz nach dem Essen schnell einen Kreislaufschock, mit Ohnmacht und Erbrechen von nicht verdauten Mageninhalt stattgefunden hat.
So könnten sich auch die post-mortem-Wiederbelebungsversuche erklären
lassen, wenn sie nicht bei Leichenstarre unternommen worden wären,
sondern im Gegenteil unmittelbar nach der Injektion, denn er hätte eine Schockreaktion vermuten können. Der Gutachter schließt daraus "die I.V.-Injektion von Kobalt-Ferrlecit hat wahrscheinlich den Tod von Kalinka Bamberski hervorgerufen".
In einer Zusatznotiz für die deutschen Behörden hat der Gutachter angegeben, dass er sich nicht mit
Sicherheit über die Kausalität aussprechen könne, da er über keinerlei weiteren Indizien über den genauen Zeitpunkt der I.V. - Injektion des Eisenpräparates und dem Auftreten des Schocks des Bewusstseinsverlusts und dem Tod. Die Exhumation der Leiche von Kalinka, die bei Toulouse beerdigt ist, hat ergeben, dass sämtliche Organe des kleinen Beckens entnommen worden waren und keinerlei weitere interne oder biologische Untersuchungen möglich waren. Am 17. Juni 1987 hat der Untersuchungsrichter die Professoren RUDLER, LECOMTE und NICOLAS gebeten, ihre Meinung über die Todesursachen von Kalinka abzugeben. Sämtliche Teile, die bei der Autopsie entnimmt worden waren und beim gerichtsmedizinischen Institut in München verwahrt wurden, sind den Gutachtern zugänglich gemacht worden. Sie haben zunächst zahlreiche Ungereimtheiten
festgestellt, im Besonderen:
-die toxikologischen Analysen waren nur sehr oberflächlich und mit uralten
nicht mehr gebräuchlichen Methoden gemacht worden;
-keinerlei Analyse des Herzblutes die sehr wichtig ist, um die Aussagen
Krombachs hinsichtlich des Produkts und seiner Dosierung zu bestätigen oder zu widerlegen;
-die überaus oberflächliche Beschreibung der Region der Geschlechtsteile;
-das unerklärliche Verschwinden des gesamten Geschlechtsapparats, der zwar entnommen, aber nicht konserviert worden ist;
-keinerlei Analyse des Vagina-Inhalts, die eine Suche nach Spermaspuren ermöglicht hätte.
Ihre Schlussfolgerungen wie folgt: "Das Studium der Informationsakte ermöglicht es uns nicht, die genaue Todesursache der jungen Kalinka Bamberski festzustellen, erlaubt uns jedoch, einen brutalen Tod zu vermuten, denn ihre nähere Umgebung hat übereinstimmend angegeben , sie in bester Gesundheit bis kurz vor ihren Tod gesehen zu haben.Wir finden in der Akte zwei wichtige Beweispunkte:
1) Das Herauswürgen von Essensresten in die Luftröhre ist der Beweis eines Agonie-Phänomens oder eines tiefen Komas, die eine tödliche Atemnot hervorrufen kann;
2)Der Injektionspunkt am rechten Arm, gleichzeitig mit dem Tod wird formell in der anatomo
-pathologischen Untersuchung bewiesen. Es kann sich also keineswegs um eine I.V.-Injektion handeln, die mehrere Stunden vor dem Tod verabreicht worden war. Auf jeden Fall kann die
exakte Rolle, die diese Injektion bei Eintritt des Todes gespielt hat, nicht
präzisiert werden, da versäumt worden war, im Blut des Opfers nach Giften zu Forschen. Diese Blutanalyse allein hätte die Natur und die Konzentration der verabreichten Substanz erlaubt, um den Toxizitätsgrad zu bestimmen, der zu dem tiefen Koma und Erbrechen geführt hat."Auf den Antrag einer Zusatzexpertise haben sie wie folgt geantwortet:"Wie Herr Professor Schönhofer bereits in seinem Gutachten bemerkt hat, können zweierlei Zwischenfälle nach I.V.-Injektionen von Eisenpräparaten auftreten:
1)Eine anaphylaktische Reaktion die sich schon während der Injektion oder in den folgenden Minuten manifestiert und die einen tödlichen Ausgang haben kann.
2)Verzögerte Reaktionen, die allgemeine Störungen hervorrufen können, die
jedoch nicht tödlich sind".
Am 9. Dezember 1988 wurde Herrn Prof. Rudler eine andere Mission
anvertraut, um zu wissen welche Wirkungen die verschiedenen Substanzen
haben konnten, die Krombach behauptet hatte, Kalinka gegen 9 Uhr 30 verabreicht zu haben, zwecks "Schockbekämpfung" : Solu-Decortin, Dopamine, Novodical, Isoptine und Atropin.
In seiner Antwort hat der Gutachter darauf bestanden, dass die gleichzeitige Verabreichung von Dopamine und Isoptin kontraindiziert ist bei einem lebenden Menschen. Nachdem er kategorisch jede Vorladung des Untersuchungsrichters negligiert hatte, wurde Dieter Krombach zwei Mal, am 8.
Februar 1990 und am 23. April 1991 von einem deutschen Richter verhört. Die verschiedenen
französischen Ergebnisse der Gutachten wurden ihm bekannt gegegeben. Er hat darauf bestanden, dass seine Diagnose einer Anämie von Kalinka durch Laboranalysen bestätigt seien, die er jedoch nicht beweisen konnte. Er hat den Ablauf der Dinge nochmals bestätigt d.h. eine Injektion von Kobalt-Ferrlecit gegen 20 Uhr 30, die das Kind mühelos überstanden habe, denn er
habe noch mit ihm gegen Mitternacht gesprochen und dem Auffinden der Leiche gegen 9 Uhr 30 am nächsten Morgen mit unmöglichen Wiederbelebungsversuchen.
Er gab zu, die Risiken eines Sekundärschocks einer solchen Injektion zu
kennen und er gestand ein, die verschiedenen, unter sich inkompatiblen Substanzen bei den "Hilfe
-Massnahmen" verabreicht zu haben, ohne sich
jedoch näher darüber auszulassen. Er hat jedoch die Schlussfolgerungen der Gutachter, bezüglich der Untersuchung des Injektionspunktes bestritten, wonach diese Injektion zum Todeszeitpunkt verabreicht worden sei. Er behauptete, die untersuchte Hautprobe sei nicht die, an der gegen 20 Uhr 30 das Kobalt-Ferrlecit verabreicht worden sei. Man sollte hier jedoch betonen, dass keinerlei Verwechslungsmöglichkeiten bestehen mit den anderen Injektionspunkten post-mortem.
Der einzige, bei der Obduktion entnommene Hautteil, war dieser, der sich
durch eine Blutung in der rechten Armbeuge von den anderen unterschied ,
der bereits von Prof. Spann untersucht und anschließend an das IML München weitergeleitet worden war, die es an die französischen Behörden auslieferte. Erneut wegen dieser Behauptung
des Angeklagten befragt, betonten die Prof. Lecomte und Nicolas, dass es keinen Zweifel daran gibt, dass diese Injektion zum Todeszeitpunkt verabreicht worden war.
Das Verfahren wurde eingeleitet wegen absichtlicher Tötung. Der Untersuchungsrichter hat bei Übergabe an die Staatsanwaltschaft gegen Dieter Krombach auf absichtliche Gewalttätigkeiten mit Todesfolge, ohne letztere gewollt zu haben, geschlossen. Der Generalstaatsanwalt und der
Nebenkläger stimmten der Anklage von Dieter Krombach in dieser For
m zu. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die verschiedenen medizinischen Tatsachen, die während der Ermittlungen erhalten worden waren, es erlauben, daraus zu schliessen, dass der Tod von Kalinka Bamberski die direkte Konsequenz einer von Dieter Krombach
verabreichten I.V.-Injektion sei, es könne sich um das Präparat Kobalt-Ferrlecit handeln; diese Injektion ist zum Zeitpunkt des Todes verabreicht worden. Um diese Handlungsweise zu rechtfertigen, hat Dieter Krombach widersprüchliche und falsche Behauptungen aufgestellt, zunächst um die Bräunung des jungen Mädchens zu beschleunigen und letztendlich um eine
Leukämie zu behandeln, woran das Mädchen angeblich litt.
Das Kobalt-Ferrlecit war niemals indiziert als Bräunungsmittel und Kalinka war zu diesem Zeitpunkt ein junges Mädchen, das sich in bestem Gesundheitszustand befand und die bisher keinerlei Anzeichen von Anämie aufwies. Dieter Krombach hat weiterhin gelogen, was die Chronologie der Abläufe anbelangt, indem er behauptete, die Injektion mehrere Stunden vor dem
Tode verabreicht zu haben. Letztlich das Theater der Wiederbelebung mit der Verabreichung von bei Lebenden inkombatiblen Substanzen lässt sich nur damit erklären, dass er die Todesursache vertuschen wollte. Diese ganzen Tatsachen sind ausreichende Anklagepunkte, die es
erlauben, anzunehmen, dass Dieter Krombach die tötliche Injektion verabreicht hat und dies nicht um zu heilen, sondern um zu töten.
AUSKUENFTE UND PERSONALITAET
Geboren am 8. Mai 1935 in Dresden, Dieter Krombach ist Arzt, spezialisiert
auf innere Krankheiten.
Er ist Vater von zwei Kindern aus der Ehe mit Monika Hentze, verstorben im
Jahre 1969.
Er hat daraufhin Inge Wienroeder, dann Danielle Gonnin geheiratet von denen er geschieden ist.
Sein Führungszeugnis weist keine Eintragungen auf.
*
Folglich statuiert der Gerichtshof, dass aus den vorliegenden Unterlagen und
den Ergebnissen der Ermittlungen
ausreichende Anklagepunkte
vorliegen
gegen
Dieter Krombach, dass er in der Nacht vom 9. Zum 10. Juli 1982
absichtlich Kalinka Bamberski, französische Staatsangehörige, getötet hat;
Verbrechen, das den Bestimmungen der Artikel 295 und 304 der Strafprozessordnung entspricht;
Siehe auch die Artikel 181, 183, 184, 194, 197, 198, 199, 200, 203, 206,
210, 211, 214, 215, 215-1, 216, 217
und 218 der Strafprozessordnung.
Nach den Artikeln 689-1 und 696 der Strafprozessordnung,
Wird die Anklage gegen
Dieter Krombach
Erhoben.
Der Prozess findet vor dem Schwurgericht in Paris statt.
*
.../...
VERORDNUNG ZUR FESTNAHME
Beauftragt jeden Gerichtsvollzieher oder Beamten der öffentlichen Gewalt
Krombach, Dieter
Geboren am 5. Mai 1935 in Dresden/BRD , Sohn von Walter und Marianne
BrendlerWohnhaft Immenreich 10, D
-
8990 Lindau/BRD,
Angeklagt wegen vorsätzlicher Tötung
Festzunehmen, zum Gefängnis des Schwurgerichtes Paris zu überführen
und einzuliefern.Diese Entscheidung unterliegt der Verantwortung des
Gezneralstaatsanwalts.
*
DER GERICHTSSCHREIBER DER PRÄSIDENT
Zwei unleserliche Unterschriften
Ein unleserlicher Stempel
Quellen:
http://sebastien.barde.pagesperso-orange.fr/doc/accusation080493_de.pdfAssociation Justice pour Kalinka, 31230 Pechbusque (Frankreich)
http://sebastien.barde.pagesperso-orange.fr/de/resume6.html (Archiv-Version vom 17.04.2014)