Todesfall Sigrid Paulus
03.11.2013 um 23:49@ gräfinzahl
vielen dank. bin erleichtert, dass noch ein paar leute wissen, dass es nichts mit planung zu tun hat...manchmal ist es echt zum verzweifeln.
ein mordmerkmal halte ich auch für unwahhrscheinlich, ich denke es wird auf totschlag hinauslaufen, minder schwerer fall ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber meiner meinung nach auch nicht gerade einfach nachzuweisen.
@ Mauro
wenn am ende ein urteil wegen totschlag steht, ist 5 jahre freiheitsstrafe allerdings das absolute minimum des strafrahmens und das halte ich wiederum nicht für sehr wahrscheinlich. da braucht es schon äußerst viele für den angeklagten positive umstände nach § 46, um eine solche strafzumessung vornehmen zu können. und praktisch dürfte es dann keinen umstand zu lasten des angeklagten geben....
also mehr als 5 jahre werden es dann schon, außer es kommt doch tatsächlich zu einem minder schweren fall nach § 213, dann wären 5 jahre durchaus drin, da der strafrahmen dort ein bis zehn jahre beträgt.
aber das ist alles seeeeeehhhr voreilig, es liegt gerade einmal ein dringender tatverdacht zu grunde, auf dem die ermittlungen basieren sowie ein geständnis...jetzt ist es erstmal an der StA zu ermitteln, wie die tatumstände aussehen und was sich daraus für rechtliche folgen ergeben und dann muss sie sich überlegen, wegen welcher straftat anklage erhoben wird...noch ein weiter weg bis zur gerichtsverhandlung....
vielen dank. bin erleichtert, dass noch ein paar leute wissen, dass es nichts mit planung zu tun hat...manchmal ist es echt zum verzweifeln.
ein mordmerkmal halte ich auch für unwahhrscheinlich, ich denke es wird auf totschlag hinauslaufen, minder schwerer fall ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber meiner meinung nach auch nicht gerade einfach nachzuweisen.
@ Mauro
wenn am ende ein urteil wegen totschlag steht, ist 5 jahre freiheitsstrafe allerdings das absolute minimum des strafrahmens und das halte ich wiederum nicht für sehr wahrscheinlich. da braucht es schon äußerst viele für den angeklagten positive umstände nach § 46, um eine solche strafzumessung vornehmen zu können. und praktisch dürfte es dann keinen umstand zu lasten des angeklagten geben....
also mehr als 5 jahre werden es dann schon, außer es kommt doch tatsächlich zu einem minder schweren fall nach § 213, dann wären 5 jahre durchaus drin, da der strafrahmen dort ein bis zehn jahre beträgt.
aber das ist alles seeeeeehhhr voreilig, es liegt gerade einmal ein dringender tatverdacht zu grunde, auf dem die ermittlungen basieren sowie ein geständnis...jetzt ist es erstmal an der StA zu ermitteln, wie die tatumstände aussehen und was sich daraus für rechtliche folgen ergeben und dann muss sie sich überlegen, wegen welcher straftat anklage erhoben wird...noch ein weiter weg bis zur gerichtsverhandlung....