@BluesBreaker NEIN das ist nicht das Gleiche. Es ist eine Grauzone. Will heissen, es kann durchaus ein Gericht anders entscheiden wie Du gerne hättest. Wenn etwas klar erlaubt ist besteht diese Gefahr nicht.
Und: gemeint ist natürlich auch nur, das Heruterladen um es gleichzeitig zu schauen. Diese Datei jedoch abzuspeichern: sehr sehr sehr dunkelgrau diese Zone ist mein junger Padawan. Da würde ich vor Gericht dann schon ganz schön schwitzen, mein junger Padawan. Da würde ich mir vorsorglich schon mal ein Deo downloaden.
Nun mag ja das herunterstreamen von Filmen noch nicht geregelt sein. Aber das "Erschleichen von Leistungen" gilt nicht nur in der Schweiz als Straftat sondern auch in der Bananenrepublik Deutschland. Nur weil die Staatsanwälte bis jetzt zu blöde waren heisst noch lange nicht, dass die nie schlauer werden.
Und hier mal das passende Gesetz aus der Schweiz:
Erschleichen einer Leistung
Nach Art. 150 StGB macht sich strafbar, wer ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt (Abs. 2), eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht (Abs. 3), eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht (Abs. 4).
Schutzgut
Der Straftatbestand schützt das Vermögen der Leistungserbringer.
Illegal ist auch eine unrechtmässige Nutzung. Nur schon weil eine Busfahrt eben nicht heruntergeladen werden kann. Wenn Du jedoch Daten nutzt von denen Du klar weisst, dass der Erzeuger sich die Verwendung bezahlen lassen will dann begehst Du eindeutig das Erschleichen einer Leistung. Vor Gericht dann glaubhaft machen man war so unglaublich dumm und hätte gedacht der Film der Gerade in den Kinos läuft wäre wirlich gratis zu sehen das dürfte ein Richter nur einem Politiker abkaufen. Alle anderen Menschen sind nicht dumm genug.