Irreführung mit FehlinformationAktionen sind die Maßnahmen, die Gewerbetreibende bei der Werbung und dem Verkauf ihrer Produkte durchführen.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie entweder:
falsche Angaben enthält und somit unwahr ist
oder
in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist
und
ihn tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Es bedarf keines Nachweises, dass der Verbraucher tatsächlich irregeführt wurde. Die Möglichkeit der Täuschung allein kann schon als irreführend angesehen werden, wenn auch andere Elemente vorliegen. Außerdem ist kein Nachweis dafür zu erbringen, dass der Verbraucher einen finanziellen Schaden erlitten hat.
http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/unfair-trade/unfair-practices/is-it-fair/is-it-unfair/misleading_false_de.htm (Archiv-Version vom 05.10.2015)Irreführung durch Weglassen von InformationenDie Verbraucher benötigen Informationen, um sachkundige Entscheidungen zu treffen. Ein Gewerbetreibender kann den Verbraucher irreführen, indem er Informationen weglässt, die der Durchschnittsverbraucher benötigt. Die vom Verbraucher benötigten Informationen sind in der EU durch die Verbraucherschutzbehörden einheitlich festgelegt und werden von den Gerichten auf fallspezifischer Basis behandelt.
Es ist irreführend:
-wesentliche Informationen vorzuenthalten, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen;
-wesentliche Informationen zu verheimlichen oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitzustellen;
-den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich zu machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Bei der Bewertung der Frage, ob eine Geschäftspraxis durch Weglassen von Informationen irreführend ist, werden die folgenden Aspekte berücksichtigt:
Die Auswirkung der Geschäftspraxis in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Präsentation;
Informationen sind klar anzugeben: Eine undurchsichtige Präsentation ist gleichbedeutend mit einer fehlenden Information.
Im Falle einer kommerziellen Mitteilung (Werbung, Website des Gewerbetreibenden), einschließlich der Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung, muss der Gewerbetreibende Angaben machen über:
-die wesentlichen Merkmale des Produkts;
-die Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden;
-den Preis, einschließlich aller Steuern und zusätzlichen Gebühren (gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten);
-die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen ;
-falls ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeschlossen ist, das Bestehen eines solchen Rechts.
http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/unfair-trade/unfair-practices/is-it-fair/is-it-unfair/misleading_leaving_out_de.htm (Archiv-Version vom 13.11.2014)Abschließend noch eine kleine Anleitung für alle mitlesenden AuKW-Besteller, die sich nicht länger an der Nase herumführen lassen wollen:
http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/unfair-trade/unfair-practices/is-it-fair/getting-help/index_de.htm (Archiv-Version vom 10.07.2014)