Auftriebskraftwerk
07.06.2015 um 09:10@celsus
der witz bei diesen konstrukten ist ja, wie hier, dass immer eine menge leute involviert sind und sich daher mögliche tatbeiträge auch aufteilen. hier muss nachgewiesen werden, dass dies arbeitsteiliges handeln aufgrund eines gemeinsamen tatvorsatzes ist (dann mittäterschaft) oder zu einer fremden tat hilfe geleistet wird (dann beihilfe). hier liegt die herausforderung für die staatsanwaltschaft. kann dies nicht nachgewiesen werden ... nun ja ...
andererseits ist hier ja mittlerweile so einiges zusammengetragen worden ... da dürfte sich jeder staatsanwalt freuen ;)
aber man muss hier auch ganz klar die rechtskreise trennen. einerseits das bürgerliche recht und andererseits das strafrecht.
verträge gibt es einerseits zwischen den bestellern und gaia und andererseits zwischen gaia und rosch. leistungsstörungen sind nur innerhalb der jeweiligen verträge beachtlich, d.h. die besteller können sich bei gaia und gaia wiederum bei rosch schadlos halten.
sofern jedoch eine straftat in betracht kommt, ist ein direkter durchgriff auf den schädiger losgelöst von der vertragslage denkbar, die sog. unerlaubte handlung, § 823 BGB. in diesem fall könnten sich die besteller auch unmittelbar an rosch halten. allerdings ist diese konstruktion was die zurechnung betrifft, nicht ganz einfach.
celsus schrieb:Offenbar ist da ein gewaltiger blinder Fleck im Rechtssystem.eigentlich nicht. aber bei dem in rede stehenden straftatbestand des betruges ist es nicht immer ganz einfach, dem konkreten angeklagten die tat mit der für eine verurteilung ausreichenden gewissheit nachzuweisen. hinzu kommt leider bei diesen verfahren der aspekt der teilweisen unzureichenden personellen ausstattung der staatsanwaltschaften zum tragen. auch sind solche verfahren in aller regel nicht so schnell auszuermitteln und innerhalb weniger verhandlungstage urteilsreif zu machen, was sich dann leider zu gunsten der angeklagten im strafmaß niederschlägt.
der witz bei diesen konstrukten ist ja, wie hier, dass immer eine menge leute involviert sind und sich daher mögliche tatbeiträge auch aufteilen. hier muss nachgewiesen werden, dass dies arbeitsteiliges handeln aufgrund eines gemeinsamen tatvorsatzes ist (dann mittäterschaft) oder zu einer fremden tat hilfe geleistet wird (dann beihilfe). hier liegt die herausforderung für die staatsanwaltschaft. kann dies nicht nachgewiesen werden ... nun ja ...
andererseits ist hier ja mittlerweile so einiges zusammengetragen worden ... da dürfte sich jeder staatsanwalt freuen ;)
aber man muss hier auch ganz klar die rechtskreise trennen. einerseits das bürgerliche recht und andererseits das strafrecht.
verträge gibt es einerseits zwischen den bestellern und gaia und andererseits zwischen gaia und rosch. leistungsstörungen sind nur innerhalb der jeweiligen verträge beachtlich, d.h. die besteller können sich bei gaia und gaia wiederum bei rosch schadlos halten.
sofern jedoch eine straftat in betracht kommt, ist ein direkter durchgriff auf den schädiger losgelöst von der vertragslage denkbar, die sog. unerlaubte handlung, § 823 BGB. in diesem fall könnten sich die besteller auch unmittelbar an rosch halten. allerdings ist diese konstruktion was die zurechnung betrifft, nicht ganz einfach.