@devrim2010 devrim2010 schrieb:edas ist nicht die einzige art des affektmordes! aber das weist du ja sicher!
Häh?
Du, das macht nicht wirklich Sinn, (ausgerechnet) Dich in die Feinheiten der Juristerei einzuführen ... bei Deiner Auffassungsgabe.Das würde eine elendige Quälerei werden.
Aber weil es nicht unbedingt ziemlich ist, Deinen Unsinn unkommentiert stehen zu lassen - es könnte ja der nächste kommen, der das (so wie Du) einfach abkopiert und für bare Münze hält - werde ich noch ein wenig auf Dich eingehen.
Einen "Affektmord" gibt es überhaupt nicht. Es gibt Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und fahrlässige Tötung und Tötung aus Notwehr. Der "Vorsatz" spielt dabei vor allem bei Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung eine Rolle: Bei "Mord" ist er unabdingbar und bei "fahrlässiger Tötung" muss er in jedem Fall fehlen.
Das hat alles nicht das geringste mit "Affekt" zu tun. Der Affekt ist nicht eine Frage des Vorsatzes, sondern der Schuld. "Mord" unterscheidet sich vom "Totschlag" dadurch, das dem Täter eine besondere Schuld zugesprochen wird. Was diese "besondere" Schuld ausmacht, welche eine Tötung zum "Mord" qualifiziert, hatte ich Dir weiter oben aufgezählt. Um einen "Mord" zu begehen, reicht es also nicht aus, das Du vorsätzlich einen Menschen tötest, Du musst das auch in einer besonderen Weise, mit besonderen Mitteln und in einer besonderen Absicht getan haben. Hast Du das nicht, dann ist es kein Mord sondern Totschlag, weil diese verlangte besondere "Schuld" fehlt.
Es gibt auch "entschuldigende" Umstände:
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/21.htmlEine übermäßige Wut (oder andere "Affekte") könnten daher sogar geeignet sein, die Schuld des Täters zu reduzieren - und nicht, sie zum Mord besonders zu qualifizieren. Gleichzeitig ist es aber fraglich, ob Wut nicht ein "niederer Beweggrund" i.S.d. §211 StGB ist und somit die Tötung zum Mord erst qualifiziert.
Das ist ein juristisches Standartproblem, welches gerne im Studium beim kleinen Strafrechtschein durchgekaut wird (neben der Problematik der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).
Deshalb haben sich die schlauen Juristen etwas einfallen lassen: Sie stellen nicht auf den Zustand des "wütend seins" ab, sondern auf den Auslöser für diese Wut. In dem von mir gebrachten Beispiel liegt der Unterschied zwischen "Mord" und "Totschlag" allein in Tatsache, das den Schwarzen NICHT erschossen hast, weil Du einfach unkontrollierbar wütend warst, sondern weil Du wütend warst, WEIL ein Schwarzer Deinen Platz besetzte.
Wenn Du jedoch keinerlei Probleme mit Schwarzen gehabt hättest, sich zwischen Dir und ihm ein Streit um den Platz entwickelt hätte, in welchem er Dich übelst beleidigte und Du DARUFHIN in diese Wut geraten wärst und ihn abgeknallt hättest, dann wäre es kein Mord, sondern Totschlag und ganz möglicherweise könnte Deine Strafe sogar nach §21 i.V.m. §49 Abs.1 gemindert werden (statt lebenslänglich also mindestens 5 minus x Jahre).
Auch das von mir genannte Beispiel ist MORD (und nicht "Affektmord"), der "im Affekt" begangen worden ist. Das "im Affekt" kann man deshalb anhängen, weil sich Affekt und Mord ansonsten ausschließen.
devrim2010 schrieb:ein besseres beispiel fuer einen affektmord,ist naemlich das beispiel,das ich angefuehrt hatte!
"Dein" Beispiel ist ein ganz normaler Totschlag. Punkt. Möglicherweise greift da §21.
Ist aber auch völlig egal, weil ma das immer erst weiß, wenn ma die Version des Täters kennt - und NICHT zu Beginn der Ermittlung, wie Du behauptet hast.
devrim2010 schrieb:in dem beisdpiel,dass du angefuehrt hast,ist naemlich die wahrsheinlichkeit,dass dieser taeter wieder mordet sowas von gegeben! diesen moerder wuerde ich niemals als affektmoerder bezeichnen. da hier sowieso ein vorsatz durchaus sowas von moeglich ist!!!
NATÜRLICH ist das "vorsätzlich! Ansonsten wäre es ja auch "fahrlässige Tötung" - bestenfalls. Hattest Du doch selbst abkopiert! Darauf stünde höchstens 5 Jahre ... oder eine Geldstrafe.
kapierst Du das denn wirklich nicht? Die Frage, ob etwas "Mord", "Totschlag" oder sonstwas ist, ist vor allem für die Strafzumessung durch das Gericht relevant - für einen Kriminalisten stehen zunächst einmal die Tatumstände im Vordergrund.