@rgnf Auch wenn ich keine Lust habe hier alles aus meinem Material hoch zu laden oder zu schreiben -
Nochmal für dich weil du meine Aussage so Lustig findest:
Weiter habe ich auch Vorschriften und Ablauf von genau solchen Fällen und wie sie ab zu laufen haben! Taten sie bei JFK aber nicht und man bedenke das war der US SS...
I. Garantenstellung/Garantenpflichten
Unter einer sogenannten "Garantenstellung" versteht man den Tatbestand, dass eine Person "rechtlich dafür einzustehen hat", dass ein strafrechtlich missbilligter Erfolg nicht eintritt.[1] Aus dieser Garantenstellung heraus ergeben sich spezielle Pflichten, die man als Garantenpflichten bezeichnet.
Das Strafgesetzbuch sieht in § 13 StGB vor, dass man sich wegen einer Straftat durch Unterlassen strafbar machen kann, wenn man rechtlich dafür einzustehen hat, dass es nicht zu einem Schadensfall kommt und man trotzdem nicht gehandelt hat. Das Gesetz spricht davon, dass man bestraft werden kann, wenn man trotz seiner Pflicht einen strafrechtlichen Erfolg nicht abgewendet hat. Insoweit muss man sich als Personenschützer immer bewusst sein, dass man selber rechtlich zu einem Garanten werden kann und bei einem fehlerhaften Verhalten auch neben den Folgen aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ein strafrechtliches Risiko trägt. Ein Nichthandeln im Einsatzfall kann nämlich bei einem Schaden für die Schutzperson unter bestimmten Rahmenbedingungen zu einer Bestrafung des Personenschützers z.B. wegen Körperverletzung durch Unterlassen führen (§§ 13, 223 StGB). Auch wenn es in der Praxis der Strafgerichte kaum zu entsprechenden Verurteilungen von Personenschützern kommt, sollte man die rechtlichen Grundlagen der Garantenstellung von Personenschützern kennen.[2]
Eine Garantenstellung kann sich allgemein u.a. ergeben aus:
dem Gesetz,
aus Vertrag oder
auch aus einem rein tatsächlichen Verhalten ergeben.
a) Garantenstellung aus Gesetz
Gesetzliche Pflichten zum gegenseitigen Beistand finden sich z.B. im Familienrecht. Ehegatten sind deshalb regelmäßig im strafrechtlichen Sinne auch Garant. Auch z.B. aus öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten erwachsen Garantenpflichten (etwa Streupflichten, Verbot des Inverkehrbringens gesundheitsgefährdender Mittel). Für den Personenschützer bedeutsamer sind Garantenpflichten aus Vertrag oder aus tatsächlicher Übernahme.
b) Garantenstellung aus Vertrag
Bei einem Generalauftrag hat der Personenschützer durch die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, Gefahren und Schäden von der Schutzperson und seiner Familie sowie erforderlichenfalls vom Betrieb und seinen Mitarbeitern abzuwenden. In der Regel handelt es sich beim Personenschutz um einen Dienstleistungsvertrag nach § 611 BGB[3]. Aus diesem Vertrag heraus entstehen nicht nur zivilrechtliche Pflichten, sondern auch eine besondere strafrechtliche Garantenpflicht des Personenschützers. Man spricht hier von "Pflichten kraft Übernahme" oder von sogenannten "Beschützergaranten" – der "Leibwächter" ist hierfür in der juristischen Fachliteratur das geradezu klassische Beispiel. Man kann von einer doppelten Pflichtenstellung des Personenschützers (Zivilrecht und Strafrecht) sprechen.
Der Umstand, dass der Personenschützer gegen die sogenannten "Begehungsdelikte" (Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch u.a.) vorgehen muss, ist selbstverständlich. Dass er aber durch "Nichttätigwerden" im Einzelfall selbst unter bestimmten Rahmenbedingungen eine "Straftat" oder "Ordnungswidrigkeit" begehen kann, wenn es zu Attacken Dritter auf seine Schutzperson kommt und der Personenschützer "versagt", sollte er wissen.
Wie für jeden Bürger gibt es auch für den Personenschützer Situationen, die ihn zum Handeln zwingen, wenn er sich nicht strafbar machen will. Jedermann muss z.B. in Notsituationen anderer innerhalb seiner Möglichkeiten helfen, will er sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen (§ 323 c StGB).
c) Garantenstellung aus rein tatsächlichem Verhalten/wegen Herbeiführung einer Gefahrenlage (sog. Garantenstellung aus Ingerenz)
Eine Garantenstellung aus tatsächlichem Verhalten kann z.B. entstehen, wenn man eine betrunkene hilflose Person "betreut". Man übernimmt dann rein tatsächlich eine gewisse Gewähr für das Wohl und Wehe der Person und kann zum Garanten im strafrechtlichen Sinne werden.
a) Beschützergaranten
Pflichten zum Schutz des Opfers aus
Gesetz
rechtlich begründeter enger natürlicher Verbundenheit
Lebens-/Gefahrgemeinschaft
freiwilliger Übernahme/Vertrag
Stellung als Amtsträger mit besonderem Pflichtenkreis
Aufgabe des Beschützergaranten (auch: Obhuts- oder Hütergarant) ist es, ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren aus allen Richtungen zu schützen. Seine Garantenstellung kann auf natürlicher Verbundenheit zwischen mehreren Personen im engen Familienkreis, Vertrauensgemeinschaften, Gefahrengemeinschaften, tatsächlicher Gewährübername, etc. beruhen. Personenschützer sind regelmäßig durch Vertrag oder tatsächliche Übernahme Beschützergaranten.
b) Überwachergarant
Pflicht zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen.
Verkehrssicherungspflicht
Aufsichtspflicht[5] kraft Autorität
Ingerenz[6]
Aufgabe des Überwachergaranten (auch: Sicherungsgarant) ist es, alle Rechtsgüter vor Schäden aus einer von ihm geschaffenen oder beherrschten Gefahrenquelle zu bewahren. Seine Garantenstellung kann auf Ingerenz (pflichtwidriges gefahrerhöhendes rechtswidriges Vorverhalten), der Beherrschung von Gefahrenquellen, etc. beruhen.
Anlagen
Gesetzestexte:
§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 611 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.