Outsider schrieb:...wie auch niemanden, der jünger ist als 25 Jahre. Ein jeder muß über sich selbst verfügen können, es sei denn, daß der Großmeister oder sein Stellvertreter eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
@OutsiderDir ist aber schon klar, dass Du hier ein Quelle von 1723 zitierst? Die FM ist ja mit Sicherheit auf Tradition bedacht, aber so "zurückgeblieben" dann doch nicht.
;)In diesem Zusammenhang dürfte es sich bei dem "über sich selbst verfügen" um den Ausschluß von Leibeigenen handeln. Und damit dürfte sich der Widerspruch zu den genannten 18 Jahren erklärt haben.
Natürlich sind die "Alten Pflichten" auch heute noch maßgebend, aber wenn Du sie genau liest, wirst Du noch mehr Dinge finden, die sich auf heute nicht mehr 1:1 übersetzen lassen.